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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2014 - 1 L 49/14   

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https://dejure.org/2014,50875
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2014 - 1 L 49/14 (https://dejure.org/2014,50875)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.10.2014 - 1 L 49/14 (https://dejure.org/2014,50875)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 1 L 49/14 (https://dejure.org/2014,50875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Straßenreinigungsgebühren - und die Wahl zwischen den Gebührenschuldnern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2012 - 1 L 19/09

    Antrag nach § 124a Abs 4 VwGO; Ernstliche Zweifel; Rüge der Verletzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2014 - 1 L 49/14
    Demgegenüber umfasst § 6 Abs. 4 KAG M-V mit der Bezugnahme auf die grundsteuerrechtlichen Vorschriften - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2012 (1 L 19/09) zu Recht hervorhebt - darüber hinaus aufgrund des wirtschaftlichen Eigentumsbegriffs (vgl. Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 10 Rn. 2; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 39 Rn. 1, 5) auch (nur) schuldrechtlich Berechtigte.
  • VG Greifswald, 01.11.2013 - 3 A 535/11

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren; Nichtigkeit der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2014 - 1 L 49/14
    Nach Anhörung der Beteiligten unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. November 2013 zum Az. 3 A 535/11 hat der Beklagte seinen Vortrag um die Berufungsbegründung aus dem dortigen Verfahren (OVG Mecklenburg-Vorpommern - 1 L 243/13 -) ergänzt.
  • VG Greifswald, 12.02.2016 - 3 A 126/14

    Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Schuldners der Straßenreinigungsgebühr

    Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene eindeutige und abschließende Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 - juris, Rn. 31), wonach sowohl § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V, als auch § 50 Abs. 4 S. Nr. 3 StrWG M-V als Ermächtigungsgrundlage für die Auswahl des Gebührenschuldners herangezogen werden können (vgl. OVG Greifswald a.a.O. Rn. 35), erweist sich die Regelung in § 9 Abs. 1 StrRS insoweit als rechtmäßig.

    Der damit vermittelte Vorteil besteht darin, dass dem Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes nicht die Reinigungspflicht nach § 50 Abs. 1 S. 1 StrWG M-V i.V.m. § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StrWG M-V auferlegt, sondern von der Gemeinde selbst erfüllt wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 -, juris Rn. 32).

  • VG Schwerin, 05.01.2017 - 4 A 2868/15

    Gestaltung des Erhebungszeitraums bei Trink- und Schmutzwassergebühren

    Für diesen Rechtsgrundsatz besteht nur dann kein Raum, wenn für die beiden sich widersprechenden Regelungen eine normerhaltende Auslegung möglich ist, die beiden Vorschriften einen Anwendungsbereich belässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014, Az.: 1 L 49/14, juris, Rn. 31).
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