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   VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21   

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https://dejure.org/2021,53357
VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21 (https://dejure.org/2021,53357)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2021 - 1 L 562.21 (https://dejure.org/2021,53357)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Dezember 2021 - 1 L 562.21 (https://dejure.org/2021,53357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 1 Nr 4 SprengG, § 22 Abs 1 S 1 SprengV 1, § 2 Abs 1 RVVerkG, Art 6 Abs 1 EURL 2015/1535, Art 4 EURL 29/2013
    Einstweilige Anordnung zum Überlassen pyrotechnischer Gegenstände an Privatpersonen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2020 - 11 S 120.20

    Corona-Pandemie; Teil-Lockdown November 2020; Schließung von Schwimmbädern, Spaß-

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Hierzu zählen insbesondere die hier allein möglicherweise verletzten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 13 MN 552/20, juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20, juris Rn. 30).

    Art. 80 Abs. 1 GG ermöglicht es dem Gesetzgeber jedoch auch, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20, juris Rn. 29).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieser Aspekt es gerade zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie erlaubt, eine Regelung im Verordnungswege anstelle in einem vergleichsweise schwerfälligen, längere Zeit in Anspruch nehmenden Gesetzgebungsverfahren zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20, juris Rn. 29).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20, juris Rn. 35).

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Während es in der Silvesternacht 2019/2020 166 Rettungsdiensteinsätze gegeben habe, seien es im letzten Jahr 102 Rettungsdiensteinsätze gewesen (zitiert nach OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 - OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47).

    Im Übrigen ist durch das oben Gesagte zur Belastung der Notaufnahmen und der Rettungsdienste anlässlich des Jahreswechsels 2020/2021 widerlegt, dass es zu einer gleichbleibenden, wenn nicht gar höheren Zahl von Verletzungen durch ein wie auch immer geartetes Ausweich- und Umgehungsverhalten - in erster Linie durch Erwerb von nicht im Bundesgebiet zugelassenem Silvesterfeuerwerk - kommt (siehe auch OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 - OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47, zumal anzunehmen ist, dass das Überlassungsverbot es der Polizei und den Ordnungsbehörden erleichtern wird, den Verkauf, vor allem aber die Nutzung illegalen Silvesterfeuerwerks effektiv zu unterbinden (vgl. BR-Drs. 839/21, S. 2).

    Denn eine medizinische Versorgung von niedergelassenen Ärzten ist in der Zeit des Jahreswechsels, in der das Silvester-Feuerwerk abgebrannt wird, in der Regel nicht zu erlangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 11 S 135/20, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 - OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47).

  • VG Berlin, 23.12.2020 - 1 L 451.20
    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Die Antragstellerin kann in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des durch Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021 eingeführten Verbots, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dem Verbraucher im Jahr 2021 zu überlassen, verfolgen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2020 - VG 1 L 451/20, juris Rn. 6).

    Auch im Übrigen ist es nicht offenkundig fehlerhaft, dass der Verordnungsgeber hier der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates für die überragend wichtigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den Vorrang gegenüber den Rechtsgütern der Antragstellerin eingeräumt hat (siehe Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2020 - VG 1 L 451/20, juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 11 S 135.20

    Silvesterfeuerwerk; totales Überlassungsverbot; Folgenabwägung

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Denn eine medizinische Versorgung von niedergelassenen Ärzten ist in der Zeit des Jahreswechsels, in der das Silvester-Feuerwerk abgebrannt wird, in der Regel nicht zu erlangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 11 S 135/20, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Bremen Beschluss vom 21. Dezember 2021 - OVG 1 B 475/21, BeckRS 2021, 39768 Rn. 47).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 - 11 S 84.21

    COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Dass im Übrigen abweichende Regelungen insbesondere in den Nachbarstaaten der Antragsgegnerin bestehen, verletzt den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fordert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21, juris Rn. 66).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 13 MN 552/20

    800 Quadratmeter; Bestimmtheitsgrundsatz; Corona; Einkaufszentrum; Einzelhandel;

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Hierzu zählen insbesondere die hier allein möglicherweise verletzten Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 13 MN 552/20, juris Rn. 47; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 und OVG 3 M 105.17, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17, juris Rn. 1; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 und OVG 3 M 105.17, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17, juris Rn. 1; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 18.04.2018 - 11 K 216.17

    Gigaliner-Zulassung verstößt nicht gegen EU-Recht

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Zwar kann Rechtsschutz gegen eine (untergesetzliche) Rechtsnorm mit der Feststellungsklage nur dann erlangt werden, wenn die Rechtsnorm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 - VG 11 K 216.17, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.12.2020 - 13 MN 568/20

    Corona; Corona-Pandemie; Feuerwerk; Verkaufsverbot

    Auszug aus VG Berlin, 27.12.2021 - 1 L 562.21
    Diesem Zweck dient Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. Dezember 2021, da der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung den Gefahren der Nutzung von Silvesterfeuerwerk durch Verbraucher begegnen will (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 13 MN 568/20, juris Rn. 40).
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