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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2011,2845)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.05.2011 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2011,2845)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2011,2845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Trinkwassergebühren; Refinanzierung der Kosten für die Herstellung der zentralen Anlage der Trinkwasserversorgung; Beitragserhebungspflicht; Berufungsbegründungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beharren auf der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Bescheides durch den Berufungsführer als für die Berufungsbegründung ausreichend i.S.d. § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO; Anforderungen an den Ausschluss einer teilweisen oder vollständigen Gebührenfinanzierung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beharren auf der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Bescheides durch den Berufungsführer als für die Berufungsbegründung ausreichend i.S.d. § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO; Anforderungen an den Ausschluss einer teilweisen oder vollständigen Gebührenfinanzierung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wasserversorgung auf Rügen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 872
  • DÖV 2011, 778
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (38)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 1 M 157/08

    Umstellung des Refinanzierungssystems von einer Beitragserhebung auf eine

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Am 01. August 2008 hat die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 04. März 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 3 A 1156/08) erhoben (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 1161/08, OVG Az. 1 M 157/08), am 19. Dezember 2008 gegen die Gebührenbescheide vom 03. September 2008 und 15. Oktober 2008 jeweils zu den Az. 3 A 2078/08 und 3 A 2082/08 (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 2079/08 , OVG Az. 1 M 19/09) und am 12. Januar 2009 gegen den Gebührenbescheid vom 12. November 2008 zum Az. 3 A 45/09 (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 49/09); die Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Az. 3 A 1156/08).

    Auf die Entscheidung des Senats zum Az. 1 M 157/08 und den dortigen sowie anderweitigen Vortrag werde verwiesen.

    Die Unwirksamkeit der möglichen Rechtsgrundlagen ergebe sich neben den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Greifswalds auch aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 -.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, ferner auf die gerichtlichen Verfahrensakten Az. 1 L 125/10 samt Beiakten, 1 M 157/08, 1 M 19/09, 1 M 145/10, 1 M 150/10, 1 M 213/10, 1 M 214/10 und 1 M 229/10, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

    Insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorbringens in den in gleicher Angelegenheit bzw. hinsichtlich der gleichen Rechtsfragen schon im Vorfeld der Berufung geführten vorläufigen Rechtsschutz- bzw. Beschwerdeverfahren (Az. 1 M 157/08, 1 M 19/09) - auf die sich der Beklagte teilweise ausdrücklich, wenn auch pauschal, bezieht - ergibt sich hinreichend, dass der Beklagte - nach wie vor - für das Berufungsgericht erkennbar auf dem Rechtsstandpunkt steht, aus § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V folge ebenso wie aus § 44 Abs. 3 KV M-V entgegen der vom Verwaltungsgericht auch in dem angefochtenen Urteil geäußerten Rechtsauffassung keine Beitragserhebungspflicht in dem Sinne, dass diese eine Gebührenfinanzierung ausschließen würde; jedenfalls würden sich aus den von ihm angeführten Umständen hinreichend Gründe ergeben, die eine atypische Situation, wie sie das Verwaltungsgericht als erforderlich für die Normierung eines reinen Gebührensystems verlange, begründeten.

    Ebenso wenig musste der Beklagte sich in seiner Berufungsbegründung näher dazu verhalten, dass der Senat in seinem Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - entscheidungstragend angenommen hatte, die Wasserversorgungsgebührensatzung vom 20. März 2008 sei wegen einer methodisch fehlerhaften Kalkulation unwirksam.

    § 44 Abs. 3 KV M-V und erst recht den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes lässt sich auch nichts dazu entnehmen, dass eine - theoretisch - geringere oder schneller zurückzuführende Kreditbelastung überhaupt Regelungsgegenstand oder gar ein Kriterium wäre, bestimmte abgabenrechtliche Refinanzierungsmöglichkeiten, die jeweils zu einer vollständigen Refinanzierung der öffentlichen Einrichtung führen, zu bevorzugen (vgl. schon Senatsbeschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, a.a.O.).

    Dies gilt umso mehr, als der Senat - woran festzuhalten ist - bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - (NordÖR 2010, 299) dazu folgendes ausgeführt hat:.

    a) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Erkenntnisse zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung die maßgeblichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - nicht mehr tragfähig sind.

    Haben Nutzer bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung beigetragen, verstößt die undifferenzierte Erhebung von Gebühren von diesen Nutzern ohne Berücksichtigung ihrer geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern gegen das Verbot einer Doppelbelastung (vgl. hierzu ausführlich OVG Greifswald, Beschl. v. 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris), den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Die Festlegung der insoweit tolerablen Quote von etwa 70 % Beitragsfinanzierung orientiere sich an der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, das in seinem Urteil vom 02. Juli 2004 - 4 K 38/02 - bei einem Aufgabenträger, der über die Erhebung von Anschlussbeiträgen einen Deckungsgrad von 70 % angestrebt habe, die Frage eines Verstoßes gegen die damals noch geltende Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 KAG M-V 1993 noch nicht einmal angesprochen habe.

    Ist nach alledem nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes 1993 eine Wahlfreiheit zwischen der Gebühren- und Beitragserhebung anzunehmen, so steht damit die bisherige Rechtsprechung des Senates und der Verwaltungsgerichte im Einklang, wonach seit jeher eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung für zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt gehalten worden ist (vgl. nur Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998, 256).

    Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes, die ohne weiteres seit jeher eine Finanzierung des Herstellungsaufwandes gleichzeitig sowohl über Beiträge als auch Gebühren zuließ (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris; Beschl. v. 05.02.2004 - 1 M 256/03 -, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; vgl. auch Beschl. v. 15.07.2003 - 1 M 60/03 -, juris; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris), bekannt war (vgl. auch die Hinweise von Aussprung im Rahmen der öffentlichen Anhörung, LT-Drs. 4/1576, S. 69), und nichts dafür ersichtlich ist, dass er dieser Rechtsprechung ein Ende bereiten wollte.

    e) Das hier zugrunde gelegte Normverständnis insbesondere des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V steht auch zwanglos in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte - auch des Verwaltungsgerichts Greifswald, wie in der angefochtenen Entscheidung noch einmal betont - und des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 L 282/05 - Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris), nach der seit jeher eine gemischte Refinanzierung leitungsgebundener Einrichtungen aus Beiträgen und Gebühren zulässig sein sollte und das ortsgesetzgeberische Ermessen u. a. eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Entscheidung der Frage beinhaltet, "welcher Kostendeckungsgrad ... durch das Erheben der Gebühren angestrebt wird, welcher Eigenanteil übernommen werden soll... bzw. wie im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen die Aufteilung zwischen Beiträgen und Gebühren erfolgen soll" (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, a.a.O.).

    Soweit das Verwaltungsgericht dazu auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 02. Juni 2004 - 4 K 38/02 - (DVBl. 2005, 64) verweist, ersetzt dies keine Begründung aus dem Gesetz.

    "Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die - wesentlich mit entscheidungstragenden - Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts den Eindruck erwecken, das OVG Mecklenburg-Vorpommern habe in seinem Urteil vom 02. Juni 2004 - 4 K 38/02 - (a.a.O.) im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG (M-V) eine Mindestgrenze für die Deckung des Herstellungsaufwandes durch Beiträge dergestalt festgelegt, dass ein Deckungsgrad von 70 % oder mehr angestrebt werde bzw. anzustreben sei und jedenfalls ein solcher Deckungsgrad "voraussetzungslos" zulässig sei.

    Da diese Argumentation wiederum an die vorstehend schon erörterte Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 02. Juni 2004 - 4 K 38/02 - (a. a. O.) anknüpft bzw. auf dieser beruht, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

  • VG Greifswald, 10.03.2010 - 3 A 1156/08

    Wasserversorgungsgebührensatzung: Zulässigkeit eines Modellwechsels

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - geändert und die Klage abgewiesen.

    Am 01. August 2008 hat die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 04. März 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 3 A 1156/08) erhoben (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 1161/08, OVG Az. 1 M 157/08), am 19. Dezember 2008 gegen die Gebührenbescheide vom 03. September 2008 und 15. Oktober 2008 jeweils zu den Az. 3 A 2078/08 und 3 A 2082/08 (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 2079/08 , OVG Az. 1 M 19/09) und am 12. Januar 2009 gegen den Gebührenbescheid vom 12. November 2008 zum Az. 3 A 45/09 (vorläufiges Rechtsschutzverfahren: VG Az. 3 B 49/09); die Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Az. 3 A 1156/08).

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - stattgegeben und die angegriffenen Bescheide entsprechend dem Klageantrag aufgehoben.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hatte am 15. März 2010 zunächst um 11.26 Uhr sein Empfangsbekenntnis, das Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - am 12. März 2010 erhalten zu haben, per Telefax übermittelt.

    Die am 06. April 2010 schließlich in der Frist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangene Berufungsbegründung spricht entsprechend von der "hier angefochtenen Entscheidung zum Az. 3 A 1156/08".

  • BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05

    Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung; Substantiierte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Dem Antragserfordernis und dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (stRspr des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris; Beschl. v. 16.12.2004 - 1 B 59.04 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 07.03.2003 - 2 B 32.02 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 26; jeweils zitiert nach juris).

    Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2001 - 1 C 33.00 -, BVerwGE 114, 155 - zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris).

    Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO - anders als § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris; vgl. allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 -, juris; Beschl. v. 03.03.2005 - 5 B 58.04 -, juris).

    Würde dies gefordert, lehnte sich der Senat zu eng an die Rechtsprechung zur Berufungsbegründung im Zivilprozess und zur Revisionsbegründung im Verwaltungsprozess an und berücksichtigte dabei zu wenig die Unterschiede zwischen diesen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.1998 - 4 K 8/97

    Müllgebühren, Kalkulation, Abschreibungen, Unternehmergewinne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Ist nach alledem nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes 1993 eine Wahlfreiheit zwischen der Gebühren- und Beitragserhebung anzunehmen, so steht damit die bisherige Rechtsprechung des Senates und der Verwaltungsgerichte im Einklang, wonach seit jeher eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung für zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt gehalten worden ist (vgl. nur Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998, 256).

    Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes, die ohne weiteres seit jeher eine Finanzierung des Herstellungsaufwandes gleichzeitig sowohl über Beiträge als auch Gebühren zuließ (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris; Beschl. v. 05.02.2004 - 1 M 256/03 -, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; vgl. auch Beschl. v. 15.07.2003 - 1 M 60/03 -, juris; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris), bekannt war (vgl. auch die Hinweise von Aussprung im Rahmen der öffentlichen Anhörung, LT-Drs. 4/1576, S. 69), und nichts dafür ersichtlich ist, dass er dieser Rechtsprechung ein Ende bereiten wollte.

    Dass es unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit - Art. 3 Abs. 1 GG - keinen erheblichen Unterschied macht, wenn der Investitionsaufwand über Beiträge oder über Benutzungsgebühren finanziert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, SächsVBl. 2006, 163 - zitiert nach juris), wurde bereits erläutert, ebenso, dass sich diese Betrachtungsweise nahtlos in das Bild einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers/normsetzungsbefugten Zweckverbandes bei abgabenrechtlichen Regelungen des Satzungsrechts einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, a. a. O.; Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 L 282/05 -).

    e) Das hier zugrunde gelegte Normverständnis insbesondere des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V steht auch zwanglos in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte - auch des Verwaltungsgerichts Greifswald, wie in der angefochtenen Entscheidung noch einmal betont - und des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 L 282/05 - Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris), nach der seit jeher eine gemischte Refinanzierung leitungsgebundener Einrichtungen aus Beiträgen und Gebühren zulässig sein sollte und das ortsgesetzgeberische Ermessen u. a. eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Entscheidung der Frage beinhaltet, "welcher Kostendeckungsgrad ... durch das Erheben der Gebühren angestrebt wird, welcher Eigenanteil übernommen werden soll... bzw. wie im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen die Aufteilung zwischen Beiträgen und Gebühren erfolgen soll" (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    2006, 163 - zitiert nach juris; Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76 - zitiert nach juris).

    Dass es unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit - Art. 3 Abs. 1 GG - keinen erheblichen Unterschied macht, wenn der Investitionsaufwand über Beiträge oder über Benutzungsgebühren finanziert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, SächsVBl. 2006, 163 - zitiert nach juris), wurde bereits erläutert, ebenso, dass sich diese Betrachtungsweise nahtlos in das Bild einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers/normsetzungsbefugten Zweckverbandes bei abgabenrechtlichen Regelungen des Satzungsrechts einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, a. a. O.; Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 L 282/05 -).

    Zahlt der Einrichtungsträger im Fall einer Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung die von den Nutzern geleisteten Beiträge nicht zurück, muss er diesen Grundsätzen auf andere Weise (Regelung unterschiedlicher Gebührensätze, Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens ) Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. 06.06.2007 - 9 A 77.05 -, LKV 2008, 377 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 BN 3.05

    Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Dies gilt umso mehr, als allgemein anerkannt ist, dass dem Ortsgesetzgeber bzw. Zweckverband bei abgabenrechtlichen Regelungen ein weitgehender Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, …

    Die Wahlmöglichkeit, - abgesehen von der Erhebung privatrechtlicher Entgelte - entweder nur Beiträge oder nur Gebühren oder Gebühren und Beiträge zu erheben, begegnet grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken: Es macht unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit keinen erheblichen Unterschied, wenn der Investitionsaufwand über Beiträge oder über Benutzungsgebühren finanziert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, SächsVBl. 2006, 163 - zitiert nach juris).

    Dass es unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit - Art. 3 Abs. 1 GG - keinen erheblichen Unterschied macht, wenn der Investitionsaufwand über Beiträge oder über Benutzungsgebühren finanziert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, SächsVBl. 2006, 163 - zitiert nach juris), wurde bereits erläutert, ebenso, dass sich diese Betrachtungsweise nahtlos in das Bild einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers/normsetzungsbefugten Zweckverbandes bei abgabenrechtlichen Regelungen des Satzungsrechts einfügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 - 8 BN 3.05 -, a. a. O.; Urt. v. 16.09.1981 - 8 C 48.81 -, DVBl. 1982, 76 - zitiert nach juris; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97, - K 18/97 -, NordÖR 1998, 256 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 L 282/05 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06

    Nacherhebung eines Anschlussbeitrags

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Daraus folgt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats insbesondere die Verpflichtung, einen wirksam entstandenen Beitragsanspruch vollständig auszuschöpfen, etwa auch Beiträge nachzuerheben (vgl. Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris).

    In dieses Bild fügt sich ebenfalls zwanglos die Senatsrechtsprechung (vgl. Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris) zur Nacherhebungspflicht im Falle einer rechtswirksam bestehenden Beitragssatzung ein, wonach das Recht und die Verpflichtung der beitragserhebenden Körperschaft besteht, eine Nacherhebung in dem Sinne vorzunehmen, dass ein wirksam entstandener Anschlussbeitragsanspruch voll ausgeschöpft wird.

    Haben Nutzer bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung beigetragen, verstößt die undifferenzierte Erhebung von Gebühren von diesen Nutzern ohne Berücksichtigung ihrer geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern gegen das Verbot einer Doppelbelastung (vgl. hierzu ausführlich OVG Greifswald, Beschl. v. 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris), den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08

    Verfahrensrecht, Revision, Berufungsverfahren, Berufungsbegründung,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 -, juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 30.01.2009 - 5 B 44.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39; Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 - Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 = NVwZ-RR 2004, 541 - jeweils zitiert nach juris) eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz für zulässig hält, betrifft dies nur die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen, also auf die Begründung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, nicht hingegen auf die Begründung im erstinstanzlichen Klageverfahren.

    Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO - anders als § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, juris; vgl. allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 02.07.2008 - 10 B 3.08 -, juris; Beschl. v. 03.03.2005 - 5 B 58.04 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2011 - 1 L 59/10
    Ein Beispiel für die bis zur Unzumutbarkeit reichenden Schwierigkeiten in der täglichen Anwendung des Rechts im Bereich der Beitragserhebung stelle die wohl richtige jüngere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Az. 4 K 12/07 dar.

    Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 - m. w. N.).

    Gezielte bzw. methodische Erhebungen geschweige denn explizite Dokumentationen diesbezüglich, die das Verbandsgebiet insgesamt oder auch nur ermessensrichtig ausgewählte Repräsentativ-Bereiche zum Gegenstand hätten, würden erst jetzt, im Nachgang zum Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 -, durchgeführt.

  • BVerwG, 03.03.2005 - 5 B 58.04

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlers; Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2000 - 4 K 8/99

    Zuständigkeit des Gemeinderates für die Festsetzung der Kalkulation von Beiträgen

  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

  • VGH Bayern, 15.04.1999 - 23 B 97.1108
  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1997 - 9 K 5855/95

    Schmutzwasserbeseitigung; Kommunale Einrichtung; Allgemeine

  • BVerwG, 30.01.2009 - 5 B 44.08

    Auslegung und Anwendung des § 124a Abs. 6 S. 3 und § 124a Abs. 3 S. 4

  • BVerwG, 09.12.2004 - 2 B 51.04

    Anahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache wegen Zulassung der

  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 B 59.04

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Rüge der unrechtmäßigen

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.04

    Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; kommunale Einrichtung;

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

  • BGH, 27.06.1984 - VIII ZR 213/83

    Berufung - Zulässigkeit - Falsche Bezeichnung des Gerichts - Irrtum -

  • BVerwG, 07.03.2003 - 2 B 32.02

    Erfordernis eines hinreichend bestimmten Antrags in der Berufungsbegründung

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04

    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung

  • BVerwG, 02.11.2004 - 1 B 144.04

    Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung eines

  • BVerwG, 03.12.2009 - 9 B 79.09

    Auslegung des § 44 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) als "Muss"-Vorschrift

  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2003 - 1 M 60/03

    Verbuchung erkennbar für das konkret veranlagte Grundstück gezahlter so genannter

  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZB 6/91

    Hinweispflicht des Berufungsgerichts vor Verwerfung der Berufung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2004 - 1 M 256/03
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 46.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Zuweisung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

  • BVerwG, 24.09.2009 - 3 B 49.09
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2012 - 1 M 83/12

    Benutzungsgebühren; Abänderung eines Beschlusses im vorläufigen

    Mit Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - hat der Senat auf die Berufung des Antragsgegners dieses letztgenannte Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

    Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - zurückgewiesen.

    Beide Abänderungsanträge sind - insbesondere unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im Verfahren Az. 1 M 90/11 - im Wesentlichen übereinstimmend und unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidungen vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 und 1 L 125/10 - begründet worden.

    Auf der Grundlage seines Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen weiteren Urteils vom selben Tag in dem Parallelverfahren zum Az. 1 L 125/10 erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid vom 12. August 2010 als offensichtlich rechtmäßig.

    Da das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf sein Urteil vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist, können die Erwägungen des Senats aus diesem Urteil auch vorliegend Geltung beanspruchen und die Frage, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Bestand haben kann, maßgeblich dahingehend beeinflussen, dass sie zu verneinen ist.

    Erneut gewinnt insoweit ergänzend der Umstand Bedeutung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. November 2010 - 3 A 1002/10 - auf dasjenige vom 24. Februar 2010 - 3 A 1156/08 - Bezug genommen hat, das mit Senatsurteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geändert worden ist.

    Mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - bzw. der Unanfechtbarkeit ist in mehreren Parallelverfahren folglich die vom Verwaltungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage Az. 3 A 1156/08 von Gesetzes wegen beendet worden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 - 1 M 89/11 - vgl. auch Beschl. v. 15.10.2012 - 1 M 92/11, 1 M 87/11 und 1 M 84/12 -).

    Mit dieser Bezugnahme können in Ansehung des Senatsurteils vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - aber jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides begründet werden.

    Unabhängig davon vermag im Übrigen auch der vom Verwaltungsgericht erhobene Willkürvorwurf gegen das Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - nicht durchzugreifen.

    Das Verwaltungsgericht versucht darin auf etwas mehr als einer halben Seite die etwa 25 Seiten umfassende Begründung des Senats aus dem Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - wiederzugeben, um dann einzuräumen, es handele sich dabei um - vermeintliche - "Grundaussagen".

    Drittens kann diesen Entscheidungen hinsichtlich der Frage einer Beitragserhebungspflicht nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass sie in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - stünden.

    Nach alledem ist nach Auffassung des Senats weder der Willkürvorwurf des Verwaltungsgerichts begründet noch sind durch dessen Ausführungen auch nur Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Senats vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - geweckt.

    Weiteres Vorbringen, das inhaltlich im Kern dem Vortrag der Antragstellerin im Verfahren Az. 1 L 59/10 entspricht, ist bereits Gegenstand des dortigen Urteils gewesen und grundsätzlich nicht geeignet, dessen Richtigkeit in Frage zu stellen.

    Auch soweit die Antragstellerin schließlich kalkulatorische Fehler der einschlägigen Wasserversorgungsgebührensatzung rügt, verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Urteil vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 - (S. 42 ff.), die jedenfalls nicht dermaßen in Frage gestellt werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides gerechtfertigt wären.

    Der Antragsgegner beruft sich für seinen Abänderungsantrag maßgeblich auf das zwischenzeitliche Ergehen und das in Rechtskraft Erwachsen der bereits erörterten beiden Senatsurteile vom 03. Mai 2011 - 1 L 59/10 und 1 L 125/10 - sowie auf die damit einhergehende Klärung von Grundsatzfragen; damit bezieht er sich jedenfalls zunächst auf veränderte bzw. im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge - hier: Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass nach dem Kommunalabgabengesetz M-V die Refinanzierung des Herstellungsaufwands kommunaler Entsorgungseinrichtungen gleichzeitig teilweise über Anschlussbeiträge und teilweise über Gebühren bzw. eine gemischte Beitrags- und Gebührenfinanzierung mit einem nur teilweisen Deckungsgrad der Beitragserhebung seit jeher zulässig, weil vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris; Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64; Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99 -, juris, Rn. 66; Urt. v. 25.02.1998 - 4 K 8/97 -, NordÖR 1998, 256).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 4 K 1/10

    Anforderungen an die Beitragskalkulation für eine leitungsgebundene kommunale

    Dieses Ermessen ist weder einfachgesetzlich eingeschränkt, noch verstößt die Entscheidung gegen das Willkürverbot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) (vgl. Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris Rn. 109).

    Nach der Rechtsprechung des ersten Senates des OEufach0000000005 begründete auch § 8 Abs. 1 KAG 1993 mit seiner geänderten Formulierung ("Beiträge...sind nach festen Verteilungsmaßstäben...zu erheben") keine Beitragserhebungspflicht (Urt. v. 03.05.2011, a.a.O., Rn. 59 ff.).

    Dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 nicht das Ziel hatte, den Grundsatz der Freiheit der Handlungsformenwahl einzuschränken, ist vom Gesetzgeber mit der Einfügung des § 1 Abs. 3 KAG M-V im Rahmen der KAG-Novelle 2005 ausdrücklich klargestellt worden (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 24: vgl. auch Urt. v. 03.05.2011, a.a.O., Rn. 84).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern halte sogar eine vollständige Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes über die Gebühren für zulässig (Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -).

    Der Senat hat das für die Fälle des - hier nicht vorliegenden - Systemwechsels von einem gemischten Refinanzierungssystem zu einem reinen Gebührenmodell bereits mehrfach ausgesprochen (OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris Rn. 106; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris Rn. 60), der angesprochene Rechtssatz gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz über diese Fallgestaltung hinaus.

  • VG Greifswald, 12.07.2012 - 3 A 1162/11

    Beitragsrecht: Überprüfung der Wirksamkeit einer Klarstellungs- und

    Zwar geht das OVG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 03.05.2011 (1 L 59/10, S. 21 ff. des Entscheidungsumdrucks) davon aus, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 keine Beitragserhebungspflicht begründete und die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes 1993 dem Einrichtungsträger grundsätzlich eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Art der Finanzierung des Herstellungsaufwandes beließen.

    Die Berufung ist zuzulassen, weil das Urteil in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Zusage der Gemeinde Krackow, der zu entrichtende Beitrag übersteige den Betrag von 10.000,00 DM nicht, und in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Stundungsvereinbarung vom 01.07.2003 von der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -) abweicht.

  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

    aa) Dieser Grundsatz gilt aber schon nicht uneingeschränkt (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 1993 - 9 L 4733/91, juris Tz. 7; Urteil vom 24. September 2013 - 9 LB 22/11, juris Tz. 45; OVG Greifswald, Urteil vom 3. Mai 2011 - 1 L 59/10, juris Tz. 106).
  • VG Schwerin, 30.01.2017 - 4 A 1352/12

    Anfechtung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    Der Senat hat das für die Fälle des - hier nicht vorliegenden - Systemwechsels von einem gemischten Refinanzierungssystem zu einem reinen Gebührenmodell bereits mehrfach ausgesprochen (OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris Rn. 106; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris Rn. 60), der angesprochene Rechtssatz gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz über diese Fallgestaltung hinaus.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13

    Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen

    Eine darüber hinausgehende substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verlangt § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hingegen nicht (OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 16.02.2012 - 9 B 71.11 -, juris).
  • VG Schwerin, 24.11.2016 - 4 A 617/10

    Aufhebung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    Der Senat hat das für die Fälle des - hier nicht vorliegenden - Systemwechsels von einem gemischten Refinanzierungssystem zu einem reinen Gebührenmodell bereits mehrfach ausgesprochen (OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris Rn. 106; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris Rn. 60), der angesprochene Rechtssatz gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz über diese Fallgestaltung hinaus.
  • VG Greifswald, 02.11.2017 - 3 A 1058/15

    Kommunalbeitrag: Heranziehung zu Anschlussbeiträgen

    Zwar geht das Gericht in dem Urteil vom 3. Mai 2011 (- 1 L 59/10 -, juris Rn. 58) davon aus, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 keine Beitragserhebungspflicht begründet.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2022 - 3 LB 1005/18

    Kalkulation und Erhebung von Trinkwasserbeiträgen

  • VG Greifswald, 16.11.2017 - 3 A 2324/16

    Anschlussbeitrag; Unwirksamkeit einer Beitragskalkulation aufgrund von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2019 - 1 L 247/13

    Ausbaubeitrag - Schmutzwasser; Einzelfragen der Beitragskalkulation

  • VG Greifswald, 15.08.2018 - 3 B 1085/18

    Vertraglicher Verzicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen seitens einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2011 - 1 M 54/11

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit eines

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2014 - 1 L 80/12

    Qualifizierte Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht

  • VG Greifswald, 10.08.2017 - 3 A 403/15

    Freistellung einer öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht in Erschließungsvertrag

  • VG Greifswald, 14.11.2013 - 3 A 524/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Nutzung der

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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.08.2011 - 1 L 59/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,72530
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.08.2011 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2011,72530)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.08.2011 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2011,72530)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. August 2011 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2011,72530)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2015 - 1 L 313/11

    Festsetzung von Beiträgen; Streit um Zugang eines Heranziehungsbescheides;

    Da sich das Verwaltungsgericht hierzu nicht bzw. nur kursorisch und - wie noch zu zeigen sein wird - unzutreffend verhalten hat, ergibt sich aus der Wiederholung des umfänglichen erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen hinreichend deutlich, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung der Berufungsführerin unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, NordÖR 2011, 493).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2015 - 12 S 2.15

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; kommunalaufsichtliche Beanstandung;

    Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber auf der einen Seite für bestimmte spezielle Entgelte eine Erhebungspflicht festlegte, diese durch die Verpflichtung zur Abgabenerhebung nach den gesetzlichen Vorschriften in § 64 Abs. 1 BbgKVerf nochmals bekräftigte und sodann bei der Regelung über die Rangfolge der Einnahmebeschaffung den Gemeinden zugleich eine weitreichende Möglichkeit vorsehen würde, von der Pflicht zur Abgabenerhebung abzusehen (vgl. zum Verhältnis beider Normbereiche im dortigen Landesrecht: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 3. Mai 2011 - 1 L 59/10 - NordÖR 2011, 493, juris Rn. 65).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2011 - 1 L 192/08

    Keine Bevorzugung altangeschlossener Grundstücke bei Beiträgen für neue

    Der Senat sieht mangels einschlägigen Berufungsvortrages keine Veranlassung, die Bemessung des Beitragssatzes aus diesem Grunde einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder gar zu beanstanden (vgl. zur Frage der Beitragserhebungspflicht das Urteil des Senates v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, NordÖR 2011, 493ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2014 - 1 L 55/10

    Auswirkungen nachträglicher Rechtsänderungen auf kommunale Beitragssatzung

    Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt - wenn eine solche ermittelbar ist - die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, NordÖR 2011, 493 - 499, zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   VG Münster, 30.03.2010 - 1 L 59/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15604
VG Münster, 30.03.2010 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2010,15604)
VG Münster, Entscheidung vom 30.03.2010 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2010,15604)
VG Münster, Entscheidung vom 30. März 2010 - 1 L 59/10 (https://dejure.org/2010,15604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines einseitigen Erledigungsfeststellungsantrags nur bei tatsächlicher Erledigung der Hauptsache; Erledigung der Hauptsache bei Streitigkeiten über ein Haltungsverbot und Betreuungsverbot aufgrund des Verlustes der Tierhaltereigenschaft infolge einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2010 - 1 L 57/10

    Betriebsprämie: Erwerb von Prämienansprüchen aufgrund des vereinbarten Beginns

    Auszug aus VG Münster, 30.03.2010 - 1 L 59/10
    Damit wird aber deutlich, dass sich der Antragsteller nicht gegen die Fortnahme seiner Pferde, die Gegenstand der mittlerweile in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahren 1 L 57/10 und 1 K 199/10 waren, wenden wollte, sondern gegen das ihm auferlegte generelle Haltungs- und Betreuungsverbot für Pferde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2009 - 13 B 1910/08

    Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung bei der Anwendung des Irreführungsverbots

    Auszug aus VG Münster, 30.03.2010 - 1 L 59/10
    vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, in: NWVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1997 - 20 A 688/96

    Weidehaltung; Pferde; Künstlicher Witterungsschutz

    Auszug aus VG Münster, 30.03.2010 - 1 L 59/10
    vgl. dazu auch OVG NRW, Urt. v. 25. September 1997 - 20 A 688/96 -.
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