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   VG Köln, 24.03.2005 - 1 L 6/05   

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https://dejure.org/2005,9705
VG Köln, 24.03.2005 - 1 L 6/05 (https://dejure.org/2005,9705)
VG Köln, Entscheidung vom 24.03.2005 - 1 L 6/05 (https://dejure.org/2005,9705)
VG Köln, Entscheidung vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 (https://dejure.org/2005,9705)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Telemedicus

    Entgelte für Zusammenschaltung I

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung der Anordnung einer Zusammenschaltung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ohne Marktanalyse; Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit von Entgelten i.S.d. Telekommunikationsgesetzes (TKG); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • K&R 2005, 238
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Köln, 15.09.2005 - 1 K 8432/04

    Telekommunikationsgesetz (TKG)

    Auszug aus VG Köln, 24.03.2005 - 1 L 6/05
    die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2004 (Az. 1 K 8432/04) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 (Az. 0000-00-000/0 06.07.04) anzuordnen, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.a) des Tenors den Betrag von 0, 05 EUR/Min.

    überschreitet, 2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2004 (Az. 1 K 8432/04) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 (Az. 0000-00-000/0 06.07.04) anzuordnen, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.a) des Tenors den Betrag von 0, 064 EUR/Min.

    überschreitet, 3. äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2004 (Az. 1 K 8432/04) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 (Az. 0000-00-000/0 06.07.04) anzuordnen, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.a) des Tenors den Betrag von 0, 083 EUR/Min.

    überschreitet, 4. noch äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2004 (Az. 1 K 8432/04) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 (Az. 0000-00-000/0 06.07.04) anzuordnen, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.a) des Tenors den Betrag von 0, 119 EUR/Min.

    überschreitet, 5. noch äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2004 (Az. 1 K 8432/04) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 (Az. 0000-00-000/0 06.07.04) anzuordnen, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.a) des Tenors den Betrag von 0, 99 Ct pro Minute überschreitet, 6. noch äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. November 2004 (Az. 1 K 8432/04) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 (Az. 0000-00-000/0 06.07.04) anzuordnen, soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 1.a) des Tenors den Betrag von 0, 68 Ct pro Minute überschreitet, 7. weiterhin hilfsweise, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30. November 2004 (Az. 1 K 8432/04) gegen den Beschluss der Antragsgegnerin v. 8. November 2004 (Az. 0000- 00-000/0 06.07.04) anzuordnen", 8. ist - vorbehaltlich der teilweise fehlenden Folgerichtigkeit der Hilfsanträge, insbesondere des Antrages zu 7. - zulässig.

  • VG Köln, 06.09.2004 - 1 L 1832/04

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Weitergeltung der

    Auszug aus VG Köln, 24.03.2005 - 1 L 6/05
    vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 -.
  • VG Köln, 03.06.2005 - 21 L 319/05

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung einer Klage; Regulierung von Entgelten für

    So bereits VG Köln, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 - , 24. März 2005 - 1 L 6/05 - und 11. April 2005 - 1 L 277/05 - .

    Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - Innerhalb der Vorschriften der §§ 27 ff. TKG kommt § 30 Abs. 4 TKG zur Anwendung, da es hier um die Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen geht und da die Beigeladene im vorliegenden Zusammenhang kein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsunternehmens ist, das über beträchtliche Marktmacht verfügt.

    Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - Einer Anwendung von § 30 Abs. 4 (und in der Folge von § 38 TKG) steht nicht entgegen, dass in den Vorschriften das Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung geregelt wird.

    So auch VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die mit dem angegriffenen Bescheid angeordneten Entgelte nicht den Maßstäben der § 25 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. 30 Abs. 4 i.V.m. 38 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG genügen.

    Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - m.w.N. Im Ergebnis ähnlich Koenig/Winkler, MMR 2004, S. 783 (787).

    Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - m.w.N.; Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rdnr. 769.

    Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - m.w.N.; Schütz Kommunikationsrecht, 2005, Rdnr. 736.

  • VG Köln, 15.09.2005 - 1 K 8432/04

    Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Wirksamkeit der Zusammenschaltung

    Sie nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24. März 2005 in dem zugehörigen Verfahren des Eilrechtsschutzes (Az.: 1 L 6/05).

    (1) Wie die Kammer bereits in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren (Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 -) ausgeführt hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin auf den angefochtenen Bescheid das neue TKG anwendbar.

  • VG Köln, 18.05.2005 - 1 L 3263/04

    Rückwirkung im Hauptsacheverfahren zu Lasten nachfragender Wettbewerber

    vgl. dazu die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 -, vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - und vom 11. April 2005 - 1 L 277/05 -.

    vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 -.

    Offengelassen im Beschluss der Kammer vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 -.

  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05

    Betreibung eines Telekommunikationsnetzes; Zusammenschaltung von

    Es fehlt vorliegend - anders als in dem der Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 L 6/05 zugrundeliegenden Fall - auch an einer vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des TKG ergangenen und gemäß § 150 Abs. 1 S. 3 TKG wirksam gebliebenen Zusammenschaltungsanordnung, die die genannten fehlenden Verpflichtungen ersetzen könnte.
  • VG Köln, 26.10.2005 - 21 K 4418/05

    Keine Preselection-Schnittstelle für mündliche Kundenaufträge

    auch VG Köln, Beschlüsse vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/05 - und 24. März 2005 - 1 L 6/05 - .
  • VG Köln, 17.06.2009 - 21 K 5382/06

    Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Rahmen einer

    Sie konkretisieren das in § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG generalklauselartig normierte Missbrauchsverbot, VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 21 K 5175/05 -, MMR 2007, 541; Beschluss vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 -, K&R 2005, 238; Mayen in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rn. 1, 10 zu § 28.
  • VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05

    Entgelte für Zusammenschaltung II

    Es fehlt vorliegend - anders als in dem der Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 L 6/05 zugrundeliegenden Fall - auch an einer vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des TKG ergangenen und gemäß § 150 Abs. 1 S. 3 TKG wirksam gebliebenen Zusammenschaltungsanordnung, die die genannten fehlenden Verpflichtungen ersetzen könnte.
  • VG Köln, 26.10.2005 - 21 K 3468/05
    auch VG Köln, Beschlüsse vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/05 - und 24. März 2005 - 1 L 6/05 - .
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