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   VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21.MZ   

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VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21.MZ (https://dejure.org/2021,42926)
VG Mainz, Entscheidung vom 22.10.2021 - 1 L 787/21.MZ (https://dejure.org/2021,42926)
VG Mainz, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 1 L 787/21.MZ (https://dejure.org/2021,42926)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht - Corona-Virus

  • iurado.de (Kurzinformation)

    Kein Entbindung von der Impf- und Testpflicht an Universitäten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht - VG Mainz zur Corona-Testpflicht für nicht-immunisierte Studierende

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 1 S 3038/21

    Einstweilige Anordnung gegen die Maßnahmen im Rahmen der Warn- und Alarmstufe bei

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    b) Sofern - wie im Fall des Coronavirus - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit sowie zum präventiven Infektionsschutz durch eine Verordnung der Landesregierung - auch gegenüber Nichtstörern - getroffen werden (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 74).

    Diese Ziele des Verordnungsgebers sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 93).

    Sie reduziert im Kern die Fälle, in denen nicht-immunisierte, aber erkannt oder unerkannt infizierte Personen mit anderen Personen zusammentreffen, und trägt damit dazu bei, das Entstehen neuer Infektionsketten zu verhindern und bestehende Ketten zu unterbrechen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 95).

    Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtenen Vorschriften dienen, derzeit auch unter Berücksichtigung des Fortschritts der Impfkampagne und der aktuell vergleichsweise niedrigen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten mit COVID Patienten in weiterhin beachtlichem Maße bestehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 100; siehe auch oben zur Erforderlichkeit).

    Zwar erhält die Grundrechtsbeeinträchtigung durch die mittlerweile eingetretene auf den einzelnen Bürger übergegangene Kostenpflichtigkeit "ohne Zweifel ein schwereres Gewicht" (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 115), was aber nicht notwendigerweise zu einer untragbaren Grundrechtsbeschränkung des Einzelnen führen muss.

    Vielmehr dürfte es sich zumindest nicht offensichtlich um eine Überschreitung des Einschätzungsspielraums des Antragsgegners handeln (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 124 f.).

    Sie beruht auch in tatsächlicher Hinsicht - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - auf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstandenden Annahmen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris, Rn. 134).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 6 B 11345/20

    Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Die Maßnahme trägt so - was ausreichend ist - zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20 -, juris, Rn. 20).

    Hier kommt dem Verordnungsgeber ein grundsätzlich weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erst dann als überschritten angenommen werden kann, wenn die Erwägungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2021 - 13 B 1534/21.NE -, juris, Rn. 49; OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20 -, juris, Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Die von dem Antragsteller angeführten Aspekte (z.B. das Gutachten von Prof. Dr. Murswiek) lassen jedenfalls auf Grundlage der summarischen Prüfung die durch den Antragsgegner als Normgeber vorgenommene Gefährdungsprognose und der daraus seinerseits abgeleiteten Erforderlichkeit der Maßnahmen nicht als eindeutig fehlerhaft erscheinen (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20 -, juris, Rn. 24).

    Es ist insoweit kein milderes Mittel ersichtlich, dass in gleicher Weise eindeutig den gleichen Erfolg verspricht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20 -, juris, Rn. 24).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 9. November 2020 (- 6 B 11345/20 -, juris, Rn. 27 f.) den insoweit anzusetzenden Prüfungsmaßstab, dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wie folgt konkretisiert:.

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 25 NE 21.2307

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen die sog. 3G-Regelung

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Unterstrichen wird dies durch die zum 14. September 2021 in Kraft getretene Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG (vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021, BGBl. I S. 4147), die den Verordnungsgeber nunmehr explizit zur Etablierung der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ermächtigt (BT-Drs. 19/32275, S. 28; zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 25 NE 21.2307 -, juris, Rn. 27).

    geringe Intensität der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vor (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 25 NE 21.2307 -, juris, Rn. 43 ["nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität"]; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 112), die ohne das Hinzutreten weiterer erheblicher Umstände nicht zur Annahme einer unzumutbaren Belastung führt.

    Gleiches gilt für die hier - anders als etwa bei der Inanspruchnahme von gewerblichen Dienstleistungen (z.B. Friseurbesuch) - anzunehmende Beeinträchtigung der Berufs- (Art. 12 Abs. 1 GG) und allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) im Bereich der Hochschulen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 25 NE 21.2307 -, juris, Rn. 43).

    Im Übrigen verlangt die Verfassungsordnung nicht, dass mit der eigenverantwortlichen Ausübung grundrechtlicher Freiheiten stets und ausnahmslos positive Konsequenzen verbunden sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2021 - 25 NE 21.2307 -, juris, Rn. 50).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2018 - 2 B 11007/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Die Annahme eines Anordnungsgrundes erfordert bei der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, dass anderenfalls schlechthin unzumutbare, insbesondere anders nicht abwendbare Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art für den Antragsteller drohen, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 13 B 627/17 -, juris, Rn. 3).

    Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 - 2 B 11007/18 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 123, Rn. 92a).

  • VG Hamburg, 27.04.2020 - 10 E 1784/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Derart erhöhte Maßstäbe sind hier ferner deshalb anzulegen, da der Sache nach - jedenfalls gegenüber dem jeweiligen Antragsteller - die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, wofür auch in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen wäre; danach müssen die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2020 - 10 E 1784/20 -, BeckRS 2020, 7092 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.).

    (vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2020 - 10 E 1784/20 -, BeckRS 2020, 7092).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 A 11353/20.OVG -, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 67).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 - 13 MN 63/20 -, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris, Rn. 54).".

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Auch die geforderte Aufstockung der Intensivbettenkapazität stellt mithin nur eine Verschiebung der (finanziellen) Belastung dar und erweist sich schon deshalb nicht als gleich geeignetes milderes Mittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 -, juris, Rn. 199); überdies wäre nicht ohne weiteres gewährleistet, dass mit einer erhöhten Anzahl an Betten auch eine adäquate Betreuung durch ausreichend (geschultes) Intensivpflegepersonal sichergestellt werden könnte.

    Bei Beeinträchtigungen durch die (mittelbare) Auferlegung von Kostenlasten entfällt die Erforderlichkeit allerdings nicht schon deshalb, weil eine Finanzierung der Aufgabe bzw. der entsprechenden Verpflichtung aus Steuermitteln für die Betroffenen ein milderes Mittel wäre; mildere Mittel sind nicht solche, die - wie hier - eine Kostenlast lediglich verschieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 -, juris, Rn. 199; siehe auch § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG ["soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit"]).

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 A 11353/20.OVG -, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 67).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2006 - 2 A 11274/05

    Langzeitstudent muss Studiengebühr zahlen

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Schließlich vermittelt Art. 12 Abs. 1 GG dem Antragsteller auch keinen generellen Anspruch auf ein kosten- bzw. gebührenfreies Studium, wobei sich Grenzen etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ergeben können (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 94. EL Januar 2021, Art. 12, Rn. 71; zu - zulässigen - Studiengebühren auch OVG RP, Urteil vom 21. März 2006 - 2 A 11274/05 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

    Auszug aus VG Mainz, 22.10.2021 - 1 L 787/21
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 - 13 MN 63/20 -, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris, Rn. 54).".
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 S 11.21

    Pflicht, sich vor dem Rückflug aus dem Urlaub einem Corona-Schnelltest

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen erfolglos

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schule; Testpflicht

  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 13 B 627/17

    Äußerung der Pressemitteilung zum Verbot des Vertriebs einer interaktiven

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 6 B 11642/20

    Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten zur Corona-Bekämpfung

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2021 - 1 S 4180/20

    Corona-Krise; Absonderung von Erkrankten; Quarantäne; Baden-Württemberg;

  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

  • BVerwG, 21.06.2017 - 4 B 48.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 13 B 1534/21

    Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal ohne Erfolg

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung von § 28a Abs. 1 IfSG neben dem formalen Vorliegen einer Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG überhaupt eine Inzidenzkontrolle der materiellen Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 IfSG voraussetzt (abl. VG Mainz, Beschl. v. 22.10.2021 - 1 L 787/21.MZ -).
  • VG Koblenz, 28.10.2021 - 4 K 407/21

    Corona-Testpflicht an Schulen (u. a. mit "Lollytests") war rechtmäßig

    Zuletzt hat er diesen Katalog mit Schaffung des § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG explizit um die Möglichkeit zur Verpflichtung zur Vorlage eines Test- bzw. Impf- oder Genesenennachweises ergänzt (vgl. dies betonend bereits das VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 1 L 787/21.MZ -, abrufbar unter: https://vgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/corona-selbsttests-reichen-fuer-hochschulbesuch-nicht/, BA S. 3 f.).

    Zum anderen dient sie der Verhinderung einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Gesellschaft, indem Ansteckungen vermieden werden und einer Überlastung des Gesundheitswesens durch einen ungehinderten Fortgang der Pandemie vorgebeugt wird (ausführlich zum mit der Verordnung verfolgten Zweck vgl. VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 1 L 787/21.MZ -, a.a.O., BA S. 5 f.).

    Die Maßnahme trage so - was ausreichend sei - zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 1 L 787/21.MZ -, a.a.O., BA S. 8).

    Diesen Zwecken ist unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der aktuellen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten mit COVID-19-Patienten ein sehr hohes Gewicht beizumessen (vgl. so auch VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 1 L 787/21.MZ -, a.a.O., BA S. 12).

    Im Falle von professionell durchgeführten Tests liegt allenfalls eine geringe Eingriffsintensität vor (vgl. HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 1 Bs 114/21 -, juris, Rn. 57; VG Mainz, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 1 L 787/21.MZ -, a.a.O., BA S. 14; jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2021 - 1 S 3254/21

    Corona: Vorlage von Testnachweisen als Voraussetzung für die Teilnahme an

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung von § 28a Abs. 1 IfSG neben dem formalen Vorliegen einer Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG überhaupt eine Inzidentkontrolle der materiellen Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 IfSG voraussetzt (abl. VG Mainz, Beschl. v. 22.10.2021 - 1 L 787/21.MZ).
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