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   VG Trier, 08.03.2013 - 1 L 83/13.TR   

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https://dejure.org/2013,20585
VG Trier, 08.03.2013 - 1 L 83/13.TR (https://dejure.org/2013,20585)
VG Trier, Entscheidung vom 08.03.2013 - 1 L 83/13.TR (https://dejure.org/2013,20585)
VG Trier, Entscheidung vom 08. März 2013 - 1 L 83/13.TR (https://dejure.org/2013,20585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beihilfestreit - Zweckverband muss Geld auf Sperrkonto hinterlegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren Landkreis Birkenfeld gegen Zweckverband Tierkörperbeseitigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 440
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegenüber Behörde

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsgläubiger zu Recht ermächtigt, zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss vom 8. März 2013 im Verfahren 1 L 83/13.TR erlassenen und mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bestätigten einstweiligen Anordnung die darin angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Vollstreckungsschuldners bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

    a) Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) erfolgt nicht wegen einer Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO.

    b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es die Bestimmung des § 172 VwGO nicht als einschlägige Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) herangezogen hat.

    Dass der Vollstreckungsschuldner der ergangenen einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) nicht durch Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto Folge geleistet hat, eröffnet noch nicht den Anwendungsbereich des § 172 VwGO.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt in Gestalt der im Verfahren 1 L 83/13.TR ergangenen und vom Senat bestätigten einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 ein vollstreckbarer Titel i.S.d § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor.

    Soweit der Vollstreckungsschuldner meint, die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung habe ihre Wirksamkeit verloren (vgl. BayVGH, 4 CE 06.637, juris; HessVGH, 10 TG 1498/04, juris), weil ihre Vollziehung nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) beantragt worden sei, folgt ihm der Senat nicht.

    Diese besonderen Umstände sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, mit Schreiben vom 18. März 2013 schon wenige Tage nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) aufgefordert hat, der ergangenen einstweiligen Anordnung nachzukommen.

    Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, den Vollstreckungsgläubiger zu ermächtigen, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die mit dem Beschluss vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) angeordnete Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten 1 K 533/08.TR, 1 L 1382/12.TR, 6 B 11260/12.OVG, 1 L 83/13.TR, 6 B 10351/13 und 1 N 822/13.TR verwiesen.

    Hinsichtlich des Vorliegens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowohl in Bezug auf die Haupt- als auch hinsichtlich der Zinsforderung wird auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verwiesen.

    Zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst abermals auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) verwiesen.

    Zudem hat die Europäische Kommission - wie bereits im Beschluss vom 8. März 2013 (a.a.O.) dargelegt -, erläutert, dass spezielle Vorschriften des Rechts der Union trotz grundsätzlicher Anerkennung eines Ermessensspielraums der Mitgliedsstaaten der Qualifizierung der Beseitigung von Materialien der Kategorien 1 und 2 als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entgegenstehen.

    Unabhängig davon, dass sich bereits aus Vorgenanntem ein Ermessensfehler hinsichtlich der Definition "gemeinwirtschaftliche Verpflichtung" herleiten lässt, hat die Europäische Kommission zudem - wie bereits im Beschluss vom 8. März 2013 (a.a.O.) ausgeführt - ohne durchgreifende Zweifel dargelegt, dass spezielle Vorschriften des Rechts der Union trotz grundsätzlicher Anerkennung eines Ermessensspielraums der Mitgliedsstaaten der Qualifizierung der Beseitigung von Materialien der Kategorien 1 und 2 als Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse entgegenstehen.

    Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 8. März 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 (a.a.O; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 2013, a.a.O.) verwiesen.

  • VG Trier, 17.09.2013 - 1 N 822/13

    Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung - Vornahme einer

    Zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennendes Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verfügten und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) bestätigten einstweiligen Anordnung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

    Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 wurde dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (1 K 1053/12.TR) einen Betrag in Höhe von 762.232,51 Euro nebst Zinsen, die nach Artikel 11 der VO(EG) 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages berechnet werden, zur Sicherheit durch Hinterlegung von Geld entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - auf ein Sperrkonto im Sinne der Bekanntmachung der Kommission in Nr. 622009/C 85-01 zu leisten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

    12 - Beschluss vom 8. März 2013 (1 L 83/13).
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