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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10 (https://dejure.org/2010,23495)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.05.2010 - 1 M 103/10 (https://dejure.org/2010,23495)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 (https://dejure.org/2010,23495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme harter Drogen hängt nicht von Erreichen des analytischen Grenzwertes ab.

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Anl 4 Nr 9.1 FeV, § 3 Abs 1 S 1 StVG
    Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme harter Drogen hängt nicht von Erreichen des analytischen Grenzwertes ab.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm.

    Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht unterschied verschiedentlich zwischen den unterschiedlichen Gefahren von Cannabis und "harten Drogen", bei denen etwa das Risiko von die Fahreignung akut beeinträchtigenden "Echoräuschen" in höherem Maße bestehe (Beschl. v. 20.06.2002, a.a.O., S. 368) und deren strafrechtliche Gleichbehandlung mit Cannabis wegen der höheren Gefährlichkeit als willkürlich angesehen werden könnte (Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u. a., 2 BvR 2031/92 -, BVerfGE 91, 145 [198]).

  • BVerfG, 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Führens eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Denn die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Bedeutung dieser Grenzwerte bei der Anwendung von § 24a Abs. 2 und 3 StVG (Erster Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, blutalkohol 42 [2005], 156ff.) berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse könnten für das Fahrerlaubnisrecht nicht ohne Relevanz bleiben; es erschiene als ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch, wenn dasselbe Verhalten im Straßenverkehr zwar nicht einmal als Ordnungswidrigkeit anzusehen sei, es aber gleichwohl (und zwar ohne weitergehende Abklärung) zur Feststellung einer Fahrungeeignetheit führen solle.

    Die aus dem Wirk- oder Abbaustoffnachweis abgeleitete gesetzliche Fiktion des Fahrens unter der Wirkung von Drogen gemäß § 24a Abs. 2 Satz2 StVG habe angesichts - bereits in die Entscheidung vom 20. Juni 2002 eingeflossener - neuerer Erkenntnisse zur verlängerten Nachweisbarkeit von Tetrahydrocannabinol und dessen Rückständen weit über die akute Wirkungszeit hinaus nur noch eine Berechtigung, wenn der Nachweis einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wirkungszeit aufzeige; es genüge nicht, wenn lediglich eine den Wert von 1 ng/ml unterschreitende Konzentration nachgewiesen sei, da erst ab diesem Wert, den auch die sog. Grenzwertkommission 2002 als analytischen Grenzwert festgelegt habe, eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Tetrahydrocannabinols belegt sei (Beschl. v. 21.12.2004, a. a. O., S. 159).

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhielt sich zur Sanktionierbarkeit des Cannabiskonsums als Ordnungswidrigkeit nach dem StVG und berief sich zur Begründung der Kammerzuständigkeit u. a. auf eine frühere Kammerentscheidung (Erster Senat, 1. Kammer, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, blutalkohol 39 [2002], 362ff.), die die Grundlagen fahrerlaubnisbehördlichen Einschreitens beim Verdacht eignungsausschließenden Cannabiskonsums beleuchtete und selbst wiederum auf eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69ff.) zu einer vergleichbaren Fragestellung Bezug nahm.

    In allen drei Verfahren leitete das Bundesverfassungsgericht aus wissenschaftlichen Feststellungen zum Konsum und zur Wirkungsweise von Tetrahydrocannabinol die Unverhältnismäßigkeit der Normanwendung im Einzelfall ab: Die Feststellung eines einmaligen Cannabiskonsums trage noch nicht die Schlussfolgerung auf Anzeichen für einen Eignungsmangel, denn die Wahrscheinlichkeit eines "Echorausches", zumal in größerem zeitlichem Abstand von der einmaligen Wirkstoffeinnahme, sei zu gering, und zu ihrer Erhöhung auf ein relevantes Niveau führe erst ein gewohnheitsmäßiger Konsum, der durch die Feststellung eines einmaligen Gebrauchs der Droge allerdings auch nicht indiziert sei (BVerfGE 89, 69 [86ff.]).

  • OVG Hamburg, 20.11.2007 - 3 So 147/06

    Kein Norm- und Wertungswiderspruch bei Betäubungsmittelkonsum zwischen Fahrverbot

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der § 24a Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS 2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der § 24a Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS 2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch.
  • OVG Niedersachsen, 11.08.2009 - 12 ME 156/09

    Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall durch den

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Folglich kann der Senat, ebenso wie der Antragsgegner und im Gegensatz zur Ausgangsinstanz, im Bereich der "harten Drogen" keinen Wertungswiderspruch zwischen der Sanktionspraxis im Bereich der § 24a Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 Satz2 StVG und den Konsequenzen aus der fahrerlaubnisbehördlichen Eignungsbeurteilung feststellen, auch wenn die grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtungen des Ordnungswidrigkeiten- und des Gefahrenabwehrrechts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 - 3 So 147/06 - blutalkohol 45 [2008], 207 [208]) außer Betracht bleiben (gegen eine Relevanz der "analytischen Grenzwerte" für den Regelfall einer festgestellten Einnahme "harter Drogen" auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn.6, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97.09 - blutalkohol 46 [2009], 357 [358]; VGH München, Beschl. v. 30.05.2008 - 11 CS 08.127 -, juris Rn.11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2009 - 12 ME 156/09 - ZfS 2009, 597[599]; VG Ansbach, Gerichtsbesch.
  • BVerfG, 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Anzeichen für einen Eignungsmangel sei auch nicht der - aus geringfügigem Cannabisbesitz ersichtliche - beabsichtigte lediglich einmalige oder gelegentliche Konsum, denn nach aktuellem Erkenntnisstand zur Wirkweise von Tetrahydrocannabinol sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Konsument außer Stande sei, die zeitweiligen Auswirkungen des Konsums auf seine Fahrtüchtigkeit zu erkennen oder - Trennvermögen - während dieser Auswirkungen von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (Beschl. v. 20.06.2002, a. a. O., S.364ff.; hierauf aufbauend Beschl. v. 01.08.2002 - 1 BvR 1143/98 - u. v. 30.01.2003 - 1 BvR 866/00 -, blutalkohol 41 [2004], 251f., 459f.).
  • VG Leipzig, 21.01.2010 - 1 L 1833/09

    Nach Speed beim Junggesellensabschied ohne Führerschein

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    v. 27.04.2009 - AN10K09.00028 -, juris Rn.31; VG Augsburg, Beschl. v. 01.07.2009 - Au 7 S 09.733 -, juris Rn.33ff., Beschl. v. 23.03.2009 - Au 7 S 09.022 -, Rn.4f., 16, 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 21.01.2010 - 1 L 1833/09 -, blutalkohol 47 [2010], 156 [158]; VG Bremen, Beschl. v. 07.04.2010 - 5 V 256/10 -, juris Rn.4, 15ff.).
  • VG Schwerin, 12.04.2007 - 1 B 825/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Da keine Aufschlüsse über eine andere Verursachung der beim Antragsteller festgestellten Abbaustoffkonzentrationen außer durch die bewusste Einnahme von Kokain ersichtlich sind (vgl. zu einem derartigen Fall VG Schwerin, Beschl. v. 12.04.2007 - 1 B 825/06 -, juris Rn.6, 9ff.), liegt der auch vom Antragsgegner geltend gemachte Regelfall vor, in dem die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen war.
  • VG Schwerin, 07.12.2009 - 3 B 262/09

    Schlussfolgerung auf die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2010 - 1 M 103/10
    Denn das Verwaltungsgericht hat - bei Bezugnahme auf etwas eingehendere Ausführungen in einer vorherigen Entscheidung (Beschl. v. 09.07.2009 - 3 B 262/09 -) und unter Ablehnung der im letztgenannten Beschluss des Senats (v. 24.06.2009, a. a. O., S.361f.) vertretenen Ansicht - eine seiner Auffassung nach von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung der Vorgabe des Verordnungsgebers zur Feststellung fehlender Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums vorgenommen: Diese gelte nicht, wenn bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen sei, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreiche oder überschreite.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2006 - 1 M 22/06

    Für die Feststellung der Nichteignung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 1 S 186.07

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofort vollziehbare

  • BVerfG, 30.01.2003 - 1 BvR 866/00

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund eines einmalig festgestellten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2004 - 1 M 2/04

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Drogen; Betäubungsmittel; Konsum; Amphetamin;

  • VG Bremen, 07.04.2010 - 5 V 256/10
  • VGH Bayern, 30.05.2008 - 11 CS 08.127

    Fahrerlaubnisentziehung wegen des Konsums harter Drogen

  • VG Augsburg, 01.07.2009 - Au 7 S 09.733

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Betäubungsmitteln; Kokain ("harte"

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.10.2011 - 1 M 19/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums "harter Drogen"

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 - 1 M 103/10 -, juris; Beschl. v. 09.03.2009 - 1 M 5/09 - Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - Beschl. v. 22.07.2005 - 1 M 76/05 - Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 - 11 CS 08.2665 -, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 - 1 B 191/08 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 - 7 K 2965/08 - VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 - 6 B 66/05 -, NJW 2005, 1816, 1817).

    Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht dabei darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 - 1 M 103/10 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2013 - 1 M 97/12

    Wiedererlangung der Fahreignung nach offenem bewussten Drogenkonsum

    In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 - 1 M 19/11 -, NJW 2012, 548; Beschl. v. 20.05.2010 - 1 M 103/10 -, juris; Beschl. v. 09.03.2009 - 1 M 5/09 - Beschl. v. 28.07.2004 - 1 M 149/04 - Beschl. v. 22.07.2005 - 1 M 76/05 - Beschl. v. 21.02.2006 - 1 M 22/06 -, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 - 11 CS 08.2665 -, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 - 1 B 191/08 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 - 7 K 2965/08 - VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 - 6 B 66/05 -, NJW 2005, 1816, 1817).

    Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 - 1 M 103/10 -, juris).

  • OVG Sachsen, 30.11.2020 - 6 B 257/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Crystal Meth; Methamphetamin

    Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen der Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 Anl. 4 FeV) und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln (Nr. 9.1 Anl. 4 FeV) ist aufgrund der erheblich höheren Toxizität der "harten Drogen", ihrem weitaus größeren Suchtpotential sowie der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit sachlich gerechtfertigt (zur Einnahme von Cocain: OVG M-V, Beschl. v. 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 -, juris Rn. 13 ff.).
  • VG Schwerin, 07.12.2015 - 4 B 3933/15

    Einstweiliger Rechtsschutz: Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis;

    Nach der Rechtsprechung des OVG M-V, der sich insoweit auch die Kammer anschließt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, juris, Rn. 6; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 10).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sogenannten Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, a.a.O.; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, a.a.O.; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 11).

  • VG Schwerin, 23.12.2021 - 6 B 1698/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums sog. harter Drogen;

    Bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" rechtfertigt die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 M 97/12 - Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 - Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 - alle zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 29.01.2021 - 6 B 390/20

    Einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln - Ungeeignetheit zur Teilnahme am

    Im Unterschied zum Cannabis-Konsum besteht bei Amphetamin und Metamphetamin keine subjektive Wirkungskontrollmöglichkeit und die übersteigerte Selbsteinschätzung infolge der Drogeneinnahme führt zu erhöhter Risikobereitschaft; anschließend kann es zu starkem Leistungsabfall und Depressionen kommen (vgl. für Methamphetamin: SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 7; für Cocain: OVG M-V, Beschl. v. 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 -, juris Rn. 13 ff.; für Amphetamin: https://www.bzga.de/infomaterialien/suchtvorbeugung/drogenabhaengigkeitsuchtmedizinische-reihe-band-4/ S. 33 f., 74; https://de.wikipedia.org/wiki/ Amphetamin#Wirkungen_und_Nebenwirkungen).
  • VG Schwerin, 20.10.2016 - 4 B 2195/16

    Verwertbarkeit von unter Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensbestimmungen

    in ständiger Rechtsprechung etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris Rn. 6.; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 -, juris LS 1 und Rn. 10 mwN auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 2 Rn. 51 ff.; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 11 FeV Rn. 26 je mwN.
  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 K 12.470

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Kommt es aber nicht darauf an, ob eine Person während der Zeit, in der sie unter dem Einfluss "harter" Betäubungsmittel stand, überhaupt ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, so ist es auch unerheblich, wenn die Konzentration der Droge in ihrem Körper im Zeitraum der Verkehrsteilnahme so niedrig war, dass sich hieraus keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre Fahrtüchtigkeit ergeben konnten (vgl. BayVGH vom 4.10.2010 Az. 11 ZB 09.2973; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.5.2010 1 M 103/10; OVG Berlin-Brandenburg vom 15.2.2008 Az. OVG 1 S 186.07).
  • VG Schwerin, 28.10.2022 - 6 A 285/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des - einmaligen - Konsums von Kokain

    Bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" rechtfertigt die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 M 97/12 - Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 - Beschluss vom 20. Mai 2010 - 1 M 103/10 - alle zitiert nach juris).
  • VG Köln, 04.02.2014 - 23 L 1745/13

    Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund gelegentlichen

    Der Wegfall der Fahreignung durch Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin setzt im Übrigen nicht die Überschreitung des sog. Schwellenwerts voraus, da es allein auf die Frage der "Einnahme" ankommt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.10.2010 - 11 ZB09, 2973, mit weiteren Nachweisen; OVG MV, Beschluss vom 20.5.2010 - 1 M 103/10 -.
  • VG Gelsenkirchen, 12.05.2020 - 9 K 4276/19

    Fahrerlaubnis, Amphetamin, ADHS

  • VG Gelsenkirchen, 11.09.2018 - 9 K 3575/18

    Fahrerlaubnis Entziehung Kraftfahreignung Kokain

  • VG Gelsenkirchen, 29.10.2018 - 9 K 5001/18

    Fahrerlaubnis Amphetamin

  • VG Augsburg, 07.12.2010 - Au 7 K 10.604

    Entziehung der Fahrerlaubnis; einmaliger Konsum von Amphetamin; keine

  • VG Gelsenkirchen, 31.10.2019 - 9 K 3610/19

    Kokain Fahrerlaubnis

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