Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Umfang der Mitwirkungspflicht eines Fahrzeugshalters bei Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 31a StVZO, § 33 Abs 1 Nr 1 OWiG
Umfang der Mitwirkungspflicht eines Fahrzeugshalters bei Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ohne Mithilfe bei der Fahreridentifizierung droht Fahrtenbuch!
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 19.10.2011 - 1 B 562/11
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Hamm, 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99
Übersendung des Anhörungsbogens
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11
Gelegenheit zu solchen Angaben hat nach Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Anhörung des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 16.11.1999 - 2 Ss OWi 1034/99 -, DAR 2000, 82 f.) bis Anfang März 2011 bestanden und nicht nur für wenige Tage nach Rückkehr seines Rechtsanwaltes aus dem Urlaub. - OVG Niedersachsen, 02.11.2004 - 12 ME 413/04
Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches; Beschwerde gegen die Anordnung der …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11
Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (…OVG NW, Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25;… Beschl. v. 07.04.2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, juris, Rn. 5). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2008 - 1 L 103/08
Fahrtenbuchauflage für betrieblich genutztes Fahrzeug
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11
Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (OVG M-V, Beschl. v. 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - 8 B 306/11
Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers i.S.d. § 31a Abs. 1 …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11
Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (…OVG NW, Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25; Beschl. v. 07.04.2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, juris, Rn. 5). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 8 A 280/05
Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11
Dieser Obliegenheit wird der Halter dann nicht gerecht, wenn er den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht (OVG NW, Urt. v. 30.11.2005 - 8 A 280/05 -, juris, Rn. 25;… Beschl. v. 07.04.2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 6;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.11.2004 - 12 ME 413/04 -, juris, Rn. 5). - VGH Bayern, 04.04.2011 - 11 CS 11.375
Antrag auf "Aufhebung" der Sofortvollzugsanordnung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2012 - 1 M 200/11
Dies wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, da er das Fahrzeug, wie von ihm mit Schriftsatz vom 27. April 2011 vorgetragen, an seine Mitarbeiter, deren Personalien ihm schon im Eigeninteresse bekannt sein dürften (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.04.2011 - 11 CS 11.375 -, juris, Rn. 19), weitergegeben hatte.
- OVG Thüringen, 20.09.2018 - 2 EO 378/18
Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers - …
Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (…vgl. OVG Nds., Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 - Juris, Rn. 5; OVG NW…, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - Juris, Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 M 200/11 - Juris, Rn. 10). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2016 - 8 B 64/16
Führen eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines …
OVG, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 B 121/07 -, juris Rn. 19; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 LA 10/09 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 M 200/11 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 11 CS 13.1079 -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. August 2013 - 3 B 360/13 -, juris Rn. 7. - VG Würzburg, 29.06.2015 - W 6 S 15.447
Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs
Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 25.01.2012 - 1 M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.06.2011 - B 520/11 - NZV 2012, 148). - VG Würzburg, 19.08.2015 - W 6 K 15.497
Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches
Selbst wenn es dem Antragsteller anhand des vorgelegten Fotos nicht möglich gewesen sein sollte, den Täter zu erkennen, so hat es ihm gleichwohl oblegen, Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 25.01.2012 - 1 M 200/11 - NordÖR 2012, 214; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.06.2011 - B 520/11 - NZV 2012, 148). - VG Schwerin, 03.07.2019 - 7 B 1100/19
Verkürzung des Rechtsschutzes durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines …
Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa die Nachweise bei Dauer, a. a. O. Rdnr. 31 ff., und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern - OVG M-V - vom 26. Mai 2008 - 1 L 103/08 -, vom 25. Januar 2012 - 1 M 200/11 -, …und vom 31. Juli 2012 - 1 B 840/11 -, juris Rdnr. 9 bzw. juris Rdnr. 10 f. bzw. V. n. b.) besteht für den über den Tatvorwurf einer mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrszuwiderhandlung in Kenntnis gesetzten Fahrzeughalter eine Obliegenheit, zu dessen Aufklärung soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist; dazu soll auch die Obliegenheit gehören, auf ein Anhörungsschreiben hin ungeachtet etwaiger Zeugnisverweigerungsrechte jedenfalls unverzüglich bei der Eingrenzung des für den Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrzeugnutzerkreises mitzuwirken, sofern ihm der Fahrer, der den Verstoß beging, nicht bekannt ist.