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   OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06   

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OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06 (https://dejure.org/2007,15274)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 (https://dejure.org/2007,15274)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. Februar 2007 - 1 M 267/06 (https://dejure.org/2007,15274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    PBefG § 8 Abs. 4; ; PBefG § 13 Abs. 3; ; PBefG § 20 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 80a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung einer Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das Stadtverkehrslinienbündel; Auswahlentscheidung im Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG; Entscheidung über konkurrierende Genehmigungsanträge; Fehlerhafte Auswahlentscheidung; Keine ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Etwas anderes gilt aber im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer - jedenfalls möglichen - offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, NJW 1969, 707; OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 - s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Für die hier streitgegenständlichen einstweiligen Erlaubnisse für die Linienbündel wird der sich ergebende Betrag von 330.000 Euro mit einem Viertel in Ansatz gebracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.1993 - 4 M 9/93
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Etwas anderes gilt aber im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer - jedenfalls möglichen - offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, NJW 1969, 707; OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 - s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Dabei kann dahin stehen, ob man - wie das Verwaltungsgericht - bereits die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO verneint (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -) oder dies erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung berücksichtigt.

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.11.2006 - 3 C 33.05 -) steht der Eigenwirtschaftlichkeit eines Verkehrs nicht entgegen, dass der Unternehmer Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, weil der nationale Gesetzgeber mit § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG eine Bereichsausnahme von der VO EWG 1191/69 angeordnet hat, die dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Erfordernis der Bestimmtheit und Klarheit genügt.

    Andererseits dient die Regelung dem Besitzstandsschutz; die für die Durchführung eines rechtmäßigen Linienverkehrs getätigten Investitionen sollen nicht entwertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2006 - 3 C 33.05 -).

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Dies bedeutet auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein neuer Bewerber das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris).
  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Dies bedeutet auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein neuer Bewerber das "bessere Angebot" machen muss, um sich gegenüber einem Altkonzessionär durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02

    Beschwerde mit einem Antrag, der in der ersten Instanz nicht gestellt wurde;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Eine Erweiterung des Streitgegenstandes um im erstinstanzlichen Verfahren nicht behandelte Begehren würde diesem Zweck entgegenstehen (OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 Bs 257/02 -, NVwZ 2003, 1529 f.; s. a. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72 f.).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 3 B 223.97
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - 7 C 134.66 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 15; Beschluss vom 18.06.1998 - 3 B 223.97 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35; Beschluss vom 10.11.1980 - 7 B 153.80 -, GewArch 1981, 175).
  • BVerwG, 10.11.1980 - 7 B 153.80

    Grundsatz der Priorität als eines von mehreren denkbaren sachlichen Kriterien des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - 7 C 134.66 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG 1961 Nr. 15; Beschluss vom 18.06.1998 - 3 B 223.97 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35; Beschluss vom 10.11.1980 - 7 B 153.80 -, GewArch 1981, 175).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Bei der Bewertung von Verkehrbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, denn diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260).
  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06
    Etwas anderes gilt aber im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer - jedenfalls möglichen - offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, NJW 1969, 707; OVG LSA, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 - s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).
  • OVG Hamburg, 02.10.2002 - 4 Bs 257/02

    Akteneinsicht bei behördlichen Verfahrenshandlungen; Auslegung § 44a VwGO;

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99

    Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort-

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 134.66
  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

    Während das Begehren vor dem Verwaltungsgericht erfolglos war, gab das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) teilweise statt und verpflichtete den Beklagten mit einer einstweiligen Anordnung dazu, über den Antrag auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse der Klägerin für das Stadtverkehrslinienbündel und das rechtselbische Linienbündel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 9. März 2007 neu zu entscheiden.

    Falls in dem Genehmigungswettbewerb mehrere Bewerber - wie hier - die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PBefG erfüllen, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 1998 - 3 B 223.97 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 - OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 18. Juni 2009 - 1 B 1/08 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).

    Bei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung i.S.d. § 13 Abs. 2 PBefG kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile v. 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, v. 29. Oktober 2009 - 3 C 1.09 - und v. 26. Juli 1989 - 7 C 39.87 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, zit. nach JURIS).

    Im Übrigen hat die Klägerin ihre Anträge aus Juni 2006 zu diesen Linienbündeln gestellt und verfolgt also damit gerade eine Übernahme eines auf der Grundlage des Nahverkehrsplans ausgeschriebenen Verkehrs (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, zit. nach JURIS).

    Dass der Beklagte auf Grund der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) im Kriterium E2 eine Kappungsgrenze bei höchstens 50 Punkte eingeführt hat und bei Normüberfüllungen der Beste nochmals 50 Punkte erhält und alle anderen Ergebnisse proportional nach dem Umfang im Verhältnis zur maximalen Punktzahl gekürzt wurden, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -).

    Der Einwand der Klägerin, es sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Anrufbussystem in der Fläche genehmigungsfähig gewesen sei, ist ebenfalls nicht durchgreifend (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -).

    a) Der Beklagte hat das Punkteergebnis des nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 (- 1 M 267/06 -) beanstandungsfrei abgeänderten Bewertungsschemas zu Recht zur Grundlage der Ermessensentscheidung gemacht und den Beigeladenen als deutlich Punktbesten die Genehmigung erteilt.

    Die Einschaltung privaten Sachverstandes bei komplexen Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, zit. nach JURIS).

    Die Klägerin kann sich in Bezug auf das streitbefangene Linienbündel darauf berufen, weil sie alle bzw. die meisten der Linien in dem von dem Linienbündel betroffenen Gebiet vorher bedient hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Verkehrsunternehmen auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zu erteilen (vgl. schon OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06).

    Der Senat hält an der von ihm in dem Beschluss vom 9. Februar 2007 (Az.: 1 M 267/06) unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1968 (Az.: VII C 90.66, BVerwGE 30, 347 f.) vertretenen Auffassung fest, dass es grundsätzlich sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung erteilt wird; etwas anderes gilt nur bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung bei der Erteilung der Genehmigung (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, juris).

    Ohne Erfolg macht die Antragstellerin zunächst geltend, das der Auswahlentscheidung zugrunde liegende, nach der Entscheidung des Senats vom Februar 2007 (1 M 267/06) überarbeitete Bewertungsschema leide weiterhin an einer Fehlgewichtung, da den Kriterien E 1 und E 2 (Verkehrsangebot im Schülerverkehr bzw. Jedermannverkehr) im Verhältnis zu den sonstigen Bewertungskriterien, insbesondere zu den Kostenkriterien noch immer zu viel Gewicht beigemessen werde.

    Die Antragstellerin wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Punkteverteilung in dem Kriterium E 5. Ihr Einwand, der Antragsgegner sei von den im vorangegangenen Verfahren 1 M 267/06 korrigierten Zahlen abgewichen, obwohl die dort vorgelegte Vergleichsbewertung nach dem Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 der gebotenen erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legen sein sollte, greift nicht.

    Da die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Genehmigung wie die einstweilige Erlaubnis darauf zielt, den Linienverkehr vor Bestandskraft der entsprechenden Genehmigung durchführen zu können, ist es angemessen, den Streitwert wie für die einstweilige Erlaubnis (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -) mit einem Viertel des sich für das Bündel ergebenden Betrags von 70.000 Euro zu bemessen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 13 B 929/08

    Rechtsschutzbegehren im Streit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis

    BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, a. a. O.; OVG S.-A.; Beschlüsse vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 - und vom 9.2.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, a. a. O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 8.7.2005 - 6 B 370/05 -, a. a. O.

    OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2007 - 13 B 983/07 - ähnlich OVG S.-A., Beschlüsse vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 - und vom 9.2.2007 - 1 M 267/06 - (allerdings abstellend auf die halbe Anzahl der von einem Linienbündel erfassten bisherigen Linien), juris; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 2.1.2007 - 3 S 2675/06 -, juris.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.08.2012 - 3 L 2/11

    Linienverkehrsgenehmigung für Anrufbusse; maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung

    Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem Beklagten mit Beschluss vom 09. Februar 2007 - 1 M 267/06 - im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse für die drei Linienbündel aufgegeben hatte, über die Anträge neu zu entscheiden, hob der Beklagte mit Bescheiden vom 08. März 2007 die Ablehnungsbescheide für die Linienbündel auf und nahm die Genehmigungsbescheide zurück.

    Die Klägerin habe auf der Grundlage der Bewertungsrichtlinie und unter Berücksichtigung der Maßgaben in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 09. Februar 2007 - 1 M 267/06 - einen Rechtsanspruch auf die beantragten Genehmigungen, weil auf sie bei ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinien die höchste Punktzahl entfalle und es dem Beklagten verwehrt sei, ihm nicht genehme Ergebnisse bei der Punktevergabe durch Hilfserwägungen in Frage zu stellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs 1 S 1 PBefG -

    Zwar hat die Antragstellerin der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend entnommen, dass es bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht ist, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (so auch NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454; OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 5; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 73. Aktualisierung Januar 2017, § 20 Rn. 4; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, GewArch 2011, 482).

    Denn unbeschadet dessen, dass die Regelung über das Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) hier nicht greift (vgl. auch Bidinger, PBefG, Stand Juni 2017, § 20 Anm. 2 c): kein Anspruch aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis auf weitere einstweilige Erlaubnisse) und dass die vorläufige Erlaubnis auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zu begründen vermag (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG), ist der Grundsatz "bekannt und bewährt" im Gewerberecht allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321; zum Kontinuitätsgedanken auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -, BeckRS 2003, 31368965; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 22; ferner - zur Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs im Rahmen von § 20 Abs. 1 PBefG - OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17

    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • VG Braunschweig, 14.09.2009 - 6 B 174/09

    Konkurrentenschutz bei der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für eine

    Der Genehmigungsbehörde steht bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden Bedienung sowie hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, da diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. für alles Vorstehende OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, [...]; VG Braunschweig, a.a.O.).

    Die Kammer hält es jedenfalls für nicht offensichtlich fehlerhaft, das System von Anrufbussen zwar als sinnvolle Ergänzung des regulären Fahrplanangebotes dort, wo reguläre Linien wirtschaftlich nicht zu fahren wären, anzusehen, solche Systeme grundsätzlich aber gegenüber einem von einem anderen Bewerber angebotenen bedarfsunabhängigen regelmäßigen Linienverkehr als schlechtere Verkehrsbedienung zu bewerten (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 09.02.2007, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs

    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).
  • VG Minden, 27.05.2008 - 7 L 225/08
    vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 - m.w.N. und VG Minden, Beschluss vom 15.06.2007 - 7 L 226/07 - .
  • VG Sigmaringen, 29.11.2017 - 3 K 10272/17

    Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Linienverkehrsverfahren; Verhältnis zur

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, Rn. 25, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, Rn. 7, vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, Rn. 8, und vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, Rn. 6, alle juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, Rn. 16, juris; Hamburg.
  • VG Dessau-Roßlau, 14.08.2008 - 2 B 93/08

    Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerberin

  • VG Minden, 15.06.2007 - 7 L 226/07

    Herforder Konzessionsvergabe an VMR im Eilverfahren gestoppt

  • VG Gießen, 12.06.2008 - 6 L 843/08
  • VG Münster, 10.08.2007 - 10 K 1490/06

    Anspruch des Konkurrenten auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung;

  • VG Halle, 13.09.2013 - 7 B 199/13

    Weiterleitung von Landeszuweisungen; Notwendigkeit der Vergütung nach TVöD

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