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   OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 ME 170/03   

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OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 ME 170/03 (https://dejure.org/2003,19558)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.07.2003 - 1 ME 170/03 (https://dejure.org/2003,19558)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - 1 ME 170/03 (https://dejure.org/2003,19558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 56 BauO ND; § 122 Abs 2 S 3 VwGO; § 46 Abs 1 BauO ND; § 47 BauO ND
    Baugestaltungsvorschrift; Bebauungsplan; Binnenbereich; Blockinnenraum; Carport; Einstellplatz; Garage; Nachbarschutz; Ruhezone; Rücksichtnahmegebot; Vorbelastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Carport im rückwärtigen Bereich zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

    Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 ME 170/03
    Richtig dürfte zwar sein, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften - auch solche, welche wie hier in § 2 Abs. 2 Nr. 3 d PrüfeVO geschehen, die Prüfung des § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO ausschließen - nicht zugleich die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als spezialgesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes ausschließen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = DVBl 2001, 645 = ZfBR 2001, 274 = BauR 2001, 914).

    Was bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 125 f.) dem Rücksichtnahmeberechtigten (hier den Antragstellern) zuzumuten ist, richtet sich in einem Plangebiet jedoch nicht allein nach der tatsächlichen Nutzung, sondern vor allem nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ( so BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, aaO).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2003 - 1 ME 170/03
    Was bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 125 f.) dem Rücksichtnahmeberechtigten (hier den Antragstellern) zuzumuten ist, richtet sich in einem Plangebiet jedoch nicht allein nach der tatsächlichen Nutzung, sondern vor allem nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ( so BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, aaO).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2014 - 1 ME 47/14

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf

    Stellplätze und Garagen dürfen - gemessen an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - im Hintergarten bzw. im Blockinneren eines Straßenkarrees angeordnet werden, wenn dort eine entsprechende Vorbelastung besteht (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13).

    Die für die Anordnung von Stellplätzen geltenden Grundsätze hat der Senat in mehreren Entscheidungen wie folgt zusammengefasst (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 ): Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden.

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 62/11

    Planerische Vorbelastung kann die Positionierung eines Carports in der am

    Insoweit unterscheide sich die Sachlage von derjenigen, welche der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2003 (- 1 ME 170/03 - NdsVBl. 2003, 325) für ein größeres Straßenkarree im Bereich der Landeshauptstadt J. beurteilt habe.

    Sie sind unter anderem in den Senatsbeschlüssen vom 12. Juli 2005 (- 1 ME 115/05 -, V.n.b.) sowie vom 18. Juli 2003 (- 1 ME 170/03 -, NdsVBl. 2003, 325, veröffentlicht auch in Juris sowie OVG-Datenbank) niedergelegt.

    Wenn der Bebauungsplan Nr. ... daher die straßenseitige Baugrenze sowohl an der Ostseite der F. -Straße als auch an der Westseite der Straße Am H. unmittelbar an die straßenseitigen Fassaden der dort schon stehenden Gebäude anlegte, zugleich aber in dem Bereich östlich der F. -Straße den überbaubaren Bereich bis fast an die Ostgrenze dieser recht tiefen Handtuchgrundstücke führte, dann kann das nur den Sinn gehabt haben, die Antragsgegnerin habe schon im Jahre 1972 (und nicht erst wie im Fall 1 ME 170/03 aufgrund nachträglichen Sinneswandels durch die Landeshauptstadt J. geschehen nachträglich) beabsichtigt, eine Bebauung in zweiter Reihe zu ermöglichen.

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2017 - 1 ME 111/17

    Stellplätze

    Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich nach der Senatsrechtsprechung die Anordnung von Stellplätzen auf einem Baugrundstück richten muss, (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 ; Beschl. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 -, NVwZ-RR 2014, 756 = BauR 2014, 1910 = juris Rn. 16) hat das Verwaltungsgericht zutreffend zusammengefasst.
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2014 - 1 LA 168/13

    Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude als Merkmal der Art der baulichen Nutzung;

    Die für die Anordnung von Stellplätzen geltenden Grundsätze hat der Senat in mehreren Entscheidungen wie folgt zusammengefasst (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 ; Beschl. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 -, juris-Rn. 16): Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden.
  • OVG Niedersachsen, 19.06.2012 - 1 LB 169/11

    Dachgauben als untergeordnete Gebäudeteile bei fehlender Nutzungsmöglichkeit von

    Sie sind unter anderem in den Senatsbeschlüssen vom 12. Juli 2005 (- 1 ME 115/05 -, V.n.b.) sowie vom 18. Juli 2003 (- 1 ME 170/03 -, NdsVBl. 2003, 325, veröffentlicht auch in Juris sowie OVG-Datenbank) niedergelegt.
  • OVG Niedersachsen, 04.10.2004 - 1 MN 225/04

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Das sind grundsätzlich tragfähige Überlegungen (vgl. zu einer vergleichbaren Sachlage Senatsb. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, NdsVBl. 2003.325).
  • VG Göttingen, 07.08.2006 - 2 B 267/06

    Abstand; Anbau; Balkon; Belastung; Billigkeit; Buchgrundstück; einhalten;

    Aus den vorgelegten Plänen kann die Kammer entnehmen, dass eben diese Grundstücksbereiche bisher nicht durch Straßen oder Wege erschlossen sind, dort also tatsächlich ein relativ unberührter Binnenbereich existiert, der durch bauliche Nutzung nicht im Hinblick auf Verkehrslärm vorbelastet ist (vgl. zur Unzulässigkeit belästigender rückwärtiger Bebauung: Nds. OVG, Beschl. v. 12.03.2001 - 1 L 3697/00 -, NVwZ-RR 2001, 503; Beschl. v. 29.08.1997 - 6 M 3892/97 -, NdsVBl. 1998, 47f.; Beschl. v. 05.12.1995 - 1 M 7026/95 -, n.v.; Beschl. v. 18.07.2003 - 1 M 170/03 -, NdsVBl 2003, 325).
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