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   OVG Thüringen, 30.05.2013 - 1 N 240/12   

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OVG Thüringen, 30.05.2013 - 1 N 240/12 (https://dejure.org/2013,11895)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30.05.2013 - 1 N 240/12 (https://dejure.org/2013,11895)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 (https://dejure.org/2013,11895)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Thüringen, 23.05.2017 - 4 N 124/15

    Internetbasierte Online-Wahl - Elektronische Wahl - für die Wahl der Gremien

    Durch Urteil vom 30. Mai 2013 (Az. 1 N 240/12) hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht die 6. Änderung der Wahlordnung der FSU Jena vom 7. Dezember 2011 für unwirksam erklärt, soweit diese mit Art. 1 Nr. 6b) (= Einfügung § 9 Abs. 9), Art. 1 Nr. 11 (= Einfügung § 16 Abs. 1 und 4), und Art. 1 Nr. 16 (= Einfügung § 25a bis § 25 d) und Art. 1 Nr. 17 (= Anfügung § 26 Abs. 6) Bestimmungen über die elektronische Wahl in die Wahlordnung eingefügt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (ein Band) nebst dem Verwaltungsvorgang zur Normsetzung (ein Hefter) und die Gerichtsakten des Verfahrens 1 N 240/12 (zwei Bände).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin erkennbar sowohl mit der 7. als auch mit der 8. Änderung der Wahlordnung das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (Az. 1 N 240/12) umsetzen wollte und dass die Regelungen der 8. Änderung inhaltlich an die Bestimmungen der 7. Änderung anknüpfen.

    Es ist nachvollziehbar, dass die 7. Änderung nur aufgrund der durch die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 1 N 240/12 am 30. Mai 2013 gewonnenen Erkenntnisse verfasst wurde und dass schon bei Erlass der 7. Änderung Einigkeit darüber bestand, nach Vorliegen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 30. Mai 2013 eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die klären sollte, inwieweit über die 7. Änderung hinausgehend Änderungsbedarf besteht.

    § 16 Abs. 1 und 4 WahlO-FSU wurden durch Art. 1 Nr. 3 der 7. Änderung eingefügt und ersetzten die entsprechenden Vorschriften der durch Urteil vom 30. Mai 2013 (1 N 240/12) für unwirksam erklärten 6. Änderung.

    Zwischen dem Modul "Wählerverzeichnis", das keine personenbezogenen Daten, sondern nur anonyme Wahlnummern enthält (vgl. Sicherheitshinweise S. 2), und dem Modul "Wahlurne" wird nur für den Wahlvorgang über das Modul "Validator" eine auf das zeitlich notwendige begrenzte Verbindung erzeugt (vgl. dazu auch im Einzelnen auch die als Anlage 11 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2012 in dem Verfahren 1 N 240/12 vorgelegten Sicherheitshinweise zum Online Wahlsystem POLYAS).

    Sowohl die Regelungen der 7. als auch der 8. Änderung zielen erkennbar darauf ab, das Urteil vom 30. Mai 2013 (1 N 240/12) umzusetzen und die Ausspähung der Stimmabgabe zu verhindern.

    Zur Begründung wird Bezug genommen auf die überzeugenden Ausführungen des 1. Senats in dem Urteil vom 30. Mai 2013 (Az. 1 N 240/12), denen sich der nunmehr für das Hochschulrecht zuständige 4. Senat anschließt.

  • OVG Thüringen, 25.03.2021 - 4 KO 395/19

    Rechtliche Anforderungen an hochschulrechtliche Satzungen zur Einführung von

    Sie habe die Wahlordnung durch die 7. und 8. Änderung der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 -) angepasst.

    Unerheblich ist insoweit, dass die Gültigkeit/Ungültigkeit der für die Wahl im Sommersemester 2014 maßgeblichen Wahlordnung mit ihren bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderungen (insbesondere die 6. bis 8. Änderung) gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann bzw. auch gewesen ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - juris betreffend die 6. Änderung und Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - 4 N 124/15 - betreffend die 7. und 8. Änderung).

    Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 23. Mai 2017 (Az.: 4 N 124/15, juris) und des Urteils des 1. Senats vom 30. Mai 2013 (Az.: 1 N 240/12 juris).

    Durch Urteil des 1. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - wurden die Bestimmungen über die Online-Wahl in Artikel 1 Nrn. 6 b, 11, 16 und 17 jedoch für unwirksam erklärt.

    Auch kann das Interesse der Hochschule an der Einsparung von Kosten der Urnen- und Briefwahl und die Durchdringung des studentischen Lebens vom Computer die Einschränkung von Wahlgrundsätzen rechtfertigen (vgl. Urteil des 1. Senats vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - juris Rdnr. 53 ff.).

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 3 K 15.1188

    Wahlanfechtung, Hochschulwahl, Wahlrechtsgrundsatz, Chancengleichheit,

    Ohnehin würden die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG auf Hochschulwahlen nur eingeschränkt Anwendung finden (vgl. ThürOVG, B.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12).

    Der Gesetzgeber darf allerdings sachlich begründete Gesichtspunkte - etwa die Organisationsstruktur der Hochschule oder die Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - berücksichtigen, die sich gerade aus dem besonderen Zweck und der besonderen Natur der konkreten Wahlen ergeben (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 28.7.1976 - Vf. 8-VII-75 - VerfGHE 29, 154/158 f. - juris - Wahlen zu Personalvertretungen; E.v. 4.12.1975 - Vf. 11-VII-74 - VerfGHE 28, 214/219 - juris - Wahlen zu Personalvertretungen; E.v. 29.4.1975 - Vf. 4-VII-74 - VerfGHE 28, 75/81 - juris - Wahlen zu Richtervertretungen; E.v. 26.5.1999 - Vf. 6-VI-98 - VerfGHE 52, 35, 37 - juris Rn. 10 - Hochschulwahlen, offen gelassen; BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 438/68 u. a. - BVerfGE 30, 227/246 - juris - Wahlen im Bereich der Sozialversicherung; B.v. 9.4.1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247/254 - juris Rn. 27-29 - Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit bei Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule; B.v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1/11 f. - BayVBl 1976, 236 - juris Rn. 31-34 - Wahlen zu Richtervertretungen; ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris - Elektronische Hochschulwahl; VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 33 - Wahl des Konzils einer Universität; Klein in: Maunz/Dürig, GG, 74. EL Mai 2015, Art. 38 Rn. 81; Möstl in: Lindner/Möstl/Wolff, BV, 2009, Art. 14 Rn. 6; Meder, BV, 3. Aufl. 1985, Art. 14 Rn. 1a; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 38 Rn. 1).

    Dieser hat insoweit in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs, 1 Satz 1, 22 Abs. 1 BayHSchWO bestimmt, dass die Hochschulwahlen gleich, frei und geheim sein müssen, nicht jedoch allgemein und unmittelbar (vgl. ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris Rn. 53 - Elektronische Hochschulwahl); eine entsprechende Regelung ist auch in den Hochschulgesetzen anderer Länder enthalten (vgl. etwa § 9 Abs. 8 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg oder § 22 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes Thüringen).

    Auch der ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist bei Hochschulwahlen zu beachten, jedoch in der vom Gesetz- und Verordnungsgeber konkretisierten Form (weitergehend wohl ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris Rn. 53 - Elektronische Hochschulwahl; offen gelassen in: ThürOVG, B.v. 18.9.2012 - 1 EN 335/12 - juris Rn. 50 - Elektronische Hochschulwahl).

  • VG Gera, 24.05.2017 - 2 K 606/16

    Hochschulwahl; elektronische Wahl; Wahlprüfung; Anfechtungsfrist

    Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts an (Urteil vom 30. Mai 2013, - 1 N 240/12 -, zitiert nach juris), wonach § 22 Abs. 7 ThürHG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt.

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der elektronischen Wahl mit den Wahlrechtsgrundsätzen ausgeführt (Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 -, juris):.

  • BVerwG, 14.03.2018 - 6 BN 3.17

    Normenkontrollantrag gegen die Regelungen der internetbasierten Online-Wahl

    Jedoch würden die von der Antragsgegnerin erlassenen Satzungsbestimmungen den Anforderungen der allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, Art. 46 Abs. 1 Verf TH sowie des Bestimmtheitsgebots nicht gerecht (OVG Weimar, Urteil vom 30. Mai 2013 - 1 N 240/12 - juris Rn. 47 ff.).
  • AGH Bayern, 20.07.2021 - BayAGH III - 4 - 7/19

    Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung einer Rechtsanwaltskammer

    Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt § 191 b Abs. 2 Satz 2 BRAO nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich nicht gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG (ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2013 - 1 N 240/12 - juris, Rn. 51 zu Einführung der elektronischen Wahl an einer Hochschule).
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