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   VGH Bayern, 18.06.2010 - 1 NE 09.3166   

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VGH Bayern, 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 (https://dejure.org/2010,70607)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 (https://dejure.org/2010,70607)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 (https://dejure.org/2010,70607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Bebauungsplan; Ausweisung eines Wohngebiets in der Nähe eines Holzwerks; Angabe der Arten umweltbezogener Informationen; Verfahrensfehler; Vorbelastung des Betriebs durch bestehende Rücksichtnahmepflicht; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 14.12.2009 - 1 NE 09.2377

    Normenkontrolle; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Ausweisung von

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2010 - 1 NE 09.3166
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2009 (Az. 1 NE 09.2377) dargelegt hat, dürfte dieser Wert jedoch bei etwa 58 dB(A) liegen.

    Damit ist von einem beachtlichen Abwägungsfehler auszugehen (vgl. BayVGH vom 14.12.2009 Az. 1 NE 09.2377 UA S. 14).

  • VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 N 07.2713

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2010 - 1 NE 09.3166
    Der Senat neigt vielmehr zu der Auffassung, dass alle umweltbezogenen Informationen, die vom Projektträger, einem von ihm beauftragten Gutachter oder den zuständigen Behörden stammen, nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese öffentlich bekannt zu machen sind, ohne dass der Gemeinde dabei das Recht zu einer Selektion zusteht (vgl. BayVGH vom 5.2.2009 Az. 1 N 07.2713 u.a. ; a.A. - allerdings ohne dass es für die Entscheidung erheblich war - BayVGH vom 23.7.2007 Az. 15 NE 07.1226 RdNr. 21).

    Insoweit hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Frage, ob (nur) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, nach quantitativen Gesichtspunkten zu beantworten ist (vgl. BayVGH vom 5.2.2009 Az. 1 N 07.2713 u.a. ).

  • VGH Bayern, 23.07.2007 - 15 NE 07.1226
    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2010 - 1 NE 09.3166
    Der Senat neigt vielmehr zu der Auffassung, dass alle umweltbezogenen Informationen, die vom Projektträger, einem von ihm beauftragten Gutachter oder den zuständigen Behörden stammen, nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese öffentlich bekannt zu machen sind, ohne dass der Gemeinde dabei das Recht zu einer Selektion zusteht (vgl. BayVGH vom 5.2.2009 Az. 1 N 07.2713 u.a. ; a.A. - allerdings ohne dass es für die Entscheidung erheblich war - BayVGH vom 23.7.2007 Az. 15 NE 07.1226 RdNr. 21).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 15 N 08.1561 - DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 - juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2012 - 8 S 1337/10

    Anforderungen an die öffentliche Auslegungsbekanntmachung betreffend die

    Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: "für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt").

    Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen).

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf sämtliche Arten oder nur auf die von der Antragsgegnerin für wesentlich gehaltenen umweltbezogenen Informationen hingewiesen werden muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.6.2010, 1 NE 09.3166, juris; Krumb in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 2010, § 3 BauGB Rn. 30; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 6. Aufl. 2010, § 3 BauGB Rn. 24).

    Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BauGB beachtlich wäre (VGH Mannheim, Urt. v. 12.6.2012, DVBl. 2012, 1177; VGH München, Urt. v. 18.6.2010, a.a.O.; Lemmel in: Berl. Komm., BauGB, Stand: Nov. 2012, § 214 Rn. 31 b; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Sept. 2012, § 214 Rn. 39; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 45; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Sept. 2012, § 214 Rn. 50).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 8 A 11546/19

    Genehmigung einer Änderung eines Flächennutzungsplans - Windkraft; Anforderungen

    Aus der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB folgt zugleich, dass eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, a.a.O., juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 -, juris Rn. 16).

    Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, NuR 2012, 792 und juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 1 NE 09.3166 -, juris, Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2013 - 1 MN 90/13

    Notwendige Angaben (Arten umweltbezogener Informationen) in einer

    Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: "für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt").

    Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2013 - 8 S 2145/12

    Bebauungsplan; Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung; Rügeverlust; konkrete

    Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (BayVGH, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 12.06.2012, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 3 C 577/14
    Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 -15 N 08.1561 -DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 -1 NE 09.3166 -juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 -15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend).
  • VGH Bayern, 25.10.2010 - 1 N 08.1473

    Überplanung einer ehemaligen Werkssiedlung der Dreißiger- und Vierzigerjahre des

    Erforderlich ist vielmehr, alle umweltbezogenen Informationen, die vom Projektträger, einem von ihm beauftragten Gutachter oder den zuständigen Behörden stammen, nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese öffentlich bekannt zu machen (vgl. BayVGH vom 18.6.2010 Az. 1 NE 09.3166 RdNr. 16; vom 5.2.2009 Az. 1 N 07.2713 RdNr. 42 ff.; VGH BW vom 17.6.2010 Az. 5 S 884/09 RdNr. 28).
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