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   LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20   

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https://dejure.org/2020,54329
LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20 (https://dejure.org/2020,54329)
LG Cottbus, Entscheidung vom 07.10.2020 - 1 O 229/20 (https://dejure.org/2020,54329)
LG Cottbus, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 1 O 229/20 (https://dejure.org/2020,54329)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Mit der Registrierung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten und Anmeldung der Facebook-Seite "..." auf deren Plattform ist zwischen den Parteien ein vertragliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen, kraft dem sich die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet hat, unentgeltlich die Funktionen und Dienstleistungen, die sie über ihre Webseiten anbietet (insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit für die Nutzer, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, sowie diese auch mit verschiedenen Symbolen zu bewerten), dem Verfügungskläger zur Nutzung bereit zu stellen, wofür sie im Gegenzug vom Verfügungskläger dessen Daten beanspruchen kann, um diese (wohl für Werbezwecke) verwenden zu können (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 64 (zitiert nach juris); OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 7 (zitiert nach juris); OLG München vom 18.02.2020 zu 18 U 3465/19 im Leitsatz (MDR 2020, 782) und vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, Leitsatz 1 (AfP 2018, 529)).

    Mit der von daher schuldrechtlich begründeten Pflicht der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger in seinen Möglichkeiten, über die Plattform mit Dritten zu kommunizieren und Beiträge zu posten, nicht vertragswidrig zu behindern, erwächst zugleich und damit korrespondierend auf Seiten des Verfügungsklägers direkt aus § 241 Abs. 2 BGB folgend ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, um entsprechende vertragswidrige Eingriffe der Verfügungsbeklagten ggfls wirksam abwehren zu können, ohne dass es hierfür eines rechtsdogmatischen Rückgriffs auf § 1004 BGB analog bedarf (OLG München vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, AfP 2018, 529, 530).

    Die Grundrechte entfalten nämlich - auch wenn sie, worauf die Verfügungsbeklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht unmittelbar in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis gelten - zumindest eine mittelbare Drittwirkung auch auf rein zivilrechtliche Vertragsverhältnisse, da das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sondern zugleich auch Elemente einer objektiven Ordnung enthält, die als eine verfassungsrechtlich getroffene Grundentscheidung zu verstehen ist und daher auf alle Bereiche des Rechts durchschlägt (vgl. OLG München AfP 2018, 529, 531 m.w.N aus der ständigen Rspr. des BVerfG).

    Vielmehr ist in jedem Einzelfall immer ein Ausgleich nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu suchen, der die unterschiedlichen Grundrechtspositionen aller Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden lässt (OLG München AfP 2018, 529, 531 m.w.N.), so dass die gegensätzlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind.

    Hierbei wird man aber dem Recht auf freie Meinungsäußerung aufgrund seiner enormen Bedeutung zumindest in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) den Vorzug einzuräumen haben, wenn der Beitrag sich noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 GG bewegt (OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 9 (zitiert nach juris); OLG München AfP 2018, 529, 531), insbesondere also keine strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalte enthält (§ 1 Abs. 3 NetzDG).

    Die schließlich auch für einen vertraglichen Unterlassungsanspruch zu fordernde Wiederholungsgefahr analog § 1004 Abs. 1 BGB - folgend aus dem Rechtsgedanken in § 259 ZPO (vgl. OLG München AfP 2018, 529, 532/533) - kann zudem dem Umstand entnommen werden, dass die Verfügungsbeklagte es bislang vorgerichtlich wie aber auch gerichtlich abgelehnt hat, sich strafbewehrt zu einer künftigen Unterlassung zu verpflichten, so dass bereits aufgrund des nach allem festzustellenden ein- wie erstmaligen Vertragsverstoßes der Verfügungsbeklagten am 02.08.2020 eine Wiederholungsgefahr zu vermuten ist.

  • OLG Oldenburg, 01.07.2019 - 13 W 16/19

    Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Mit der Registrierung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten und Anmeldung der Facebook-Seite "..." auf deren Plattform ist zwischen den Parteien ein vertragliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen, kraft dem sich die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet hat, unentgeltlich die Funktionen und Dienstleistungen, die sie über ihre Webseiten anbietet (insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit für die Nutzer, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, sowie diese auch mit verschiedenen Symbolen zu bewerten), dem Verfügungskläger zur Nutzung bereit zu stellen, wofür sie im Gegenzug vom Verfügungskläger dessen Daten beanspruchen kann, um diese (wohl für Werbezwecke) verwenden zu können (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 64 (zitiert nach juris); OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 7 (zitiert nach juris); OLG München vom 18.02.2020 zu 18 U 3465/19 im Leitsatz (MDR 2020, 782) und vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, Leitsatz 1 (AfP 2018, 529)).

    Hierbei wird man aber dem Recht auf freie Meinungsäußerung aufgrund seiner enormen Bedeutung zumindest in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) den Vorzug einzuräumen haben, wenn der Beitrag sich noch im Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung von Art. 5 Abs. 1 GG bewegt (OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 9 (zitiert nach juris); OLG München AfP 2018, 529, 531), insbesondere also keine strafbaren oder sonstigen rechtswidrigen Inhalte enthält (§ 1 Abs. 3 NetzDG).

    Zum einen erfüllt der Beitrag des Verfügungsklägers in seiner Form und Bedeutung weder den Tatbestand der "Hassrede" (dafür genügt die bloße Verwendung des Begriffs "Lappen" im Rahmen als ein solches erkennbar satirisches Wortspiel jedenfalls nicht) noch des "Bullying" (denn dafür würde beispielsweise eine Bezeichnung oder Umschreibung einer Person oder Personengruppe als "feige" nicht genügen, soweit diese Eigenschaft - wie auch hier mit der Beschränkung auf das vorgegebene Tragen einer Schutzmaske - sich nur auf eine bestimmte Vorgehensweise beschränkt und kein allgemeines Wesensurteil enthält, vgl. auch OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 11 (zitiert nach juris)), so dass er nicht einmal gegen die eigenen Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten verstößt.

  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes:

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Insbesondere ist der konkret formulierte Antrag hinreichend bestimmt gefasst worden, da es hierfür genügt, wenn der gelöschte Text komplett wiedergegeben wird, da damit die konkrete Verletzungsform umfassend erfasst wird (OLG Stuttgart vom 23.01.2019 zu 4 U 214/18, veröffentlicht in: BeckRS 2019, 5526, Rdn. 38 und 39).

    Im Äußerungsrecht wird die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) regelmäßig vermutet (OLG Stuttgart vom 23.01.2019 zu 4 U 214/18, veröffentlicht in: BeckRS 2019, 5526, Rdn. 42), sofern der Betroffene nicht selbst durch sein Verhalten diese Vermutung widerlegt hat.

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Mit der Registrierung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten und Anmeldung der Facebook-Seite "..." auf deren Plattform ist zwischen den Parteien ein vertragliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen, kraft dem sich die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet hat, unentgeltlich die Funktionen und Dienstleistungen, die sie über ihre Webseiten anbietet (insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit für die Nutzer, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, sowie diese auch mit verschiedenen Symbolen zu bewerten), dem Verfügungskläger zur Nutzung bereit zu stellen, wofür sie im Gegenzug vom Verfügungskläger dessen Daten beanspruchen kann, um diese (wohl für Werbezwecke) verwenden zu können (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 64 (zitiert nach juris); OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 7 (zitiert nach juris); OLG München vom 18.02.2020 zu 18 U 3465/19 im Leitsatz (MDR 2020, 782) und vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, Leitsatz 1 (AfP 2018, 529)).

    Zu Recht weist der Verfügungskläger nämlich auf bereits dazu ergangene Rechtsprechung hin, nach der bei der Auslegung der AGB der Verfügungsbeklagten ihre tatsächlich bestehende Quasimonopolstellung auf dem Gebiet der sozialen Netzwerke und damit die Tatsache, dass es den betroffenen Nutzern in Wirklichkeit an alternativen sozialen Netzwerken mit entsprechend mannigfacher Reichweite mangelt, auf die sie ausweichen können, mit zu berücksichtigen ist (OLG Dresden vom 08.08.2018 zu 4 W 577/18, Rdn. 24 (zitiert nach juris); OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 73 (zitiert nach juris)).

  • OLG München, 18.02.2020 - 18 U 3465/19

    Rechtmäßigkeit der Sperrung eines Social-Media-Accounts

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Mit der Registrierung des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten und Anmeldung der Facebook-Seite "..." auf deren Plattform ist zwischen den Parteien ein vertragliches Nutzungsverhältnis zustande gekommen, kraft dem sich die Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet hat, unentgeltlich die Funktionen und Dienstleistungen, die sie über ihre Webseiten anbietet (insbesondere die Eröffnung der Möglichkeit für die Nutzer, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, sowie diese auch mit verschiedenen Symbolen zu bewerten), dem Verfügungskläger zur Nutzung bereit zu stellen, wofür sie im Gegenzug vom Verfügungskläger dessen Daten beanspruchen kann, um diese (wohl für Werbezwecke) verwenden zu können (vgl. z.B. OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 64 (zitiert nach juris); OLG Oldenburg vom 01.07.2019 zu 13 W 16/19, Rdn. 7 (zitiert nach juris); OLG München vom 18.02.2020 zu 18 U 3465/19 im Leitsatz (MDR 2020, 782) und vom 17.07.2018 zu 18 W 858/18, Leitsatz 1 (AfP 2018, 529)).
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Der Schutz endet nur dort, wo nicht nur das Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt wird, sondern in Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung andere gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter überwiegen, wie dies beispielsweise anzunehmen ist, wenn die Äußerung einen reinen Angriff auf die Menschenwürde bzw. Schmähkritik oder reine Formalbeleidigungen enthält und die persönliche Kränkung und Herabsetzung des anderen das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, es also nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur um eine reine Diffamierung des Betroffenen (Schmähung) geht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden soll (BGH NJW 2009, 3580, Rdn. 17 (zitiert nach juris) m.w.N.).
  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Zu Recht weist der Verfügungskläger nämlich auf bereits dazu ergangene Rechtsprechung hin, nach der bei der Auslegung der AGB der Verfügungsbeklagten ihre tatsächlich bestehende Quasimonopolstellung auf dem Gebiet der sozialen Netzwerke und damit die Tatsache, dass es den betroffenen Nutzern in Wirklichkeit an alternativen sozialen Netzwerken mit entsprechend mannigfacher Reichweite mangelt, auf die sie ausweichen können, mit zu berücksichtigen ist (OLG Dresden vom 08.08.2018 zu 4 W 577/18, Rdn. 24 (zitiert nach juris); OLG Stuttgart vom 06.09.2018 zu 4 W 63/18, Rdn. 73 (zitiert nach juris)).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Grundsätzlich genießen Werturteile und Meinungsäußerungen den Schutz des Art. 5 GG, selbst wenn es sich um Außenseitermeinungen handelt (BGHZ 45, 296, Rdn. 34 und 35 (zitiert nach juris)), wobei eine subjektive Meinung gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses auch durchaus hart, scharf, überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden darf (BGH NJW-RR 1995, 301, Rdn. 48 (zitiert nach juris); BGH NJW 2000, 3421, Rdn. 22 (zitiert nach juris)).
  • BGH, 10.01.2017 - VI ZR 562/15

    Zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Zulässig sind dabei auch satirisch gemeinte und als solche aus dem betreffenden Kontext heraus zu verstehende Äußerungen, selbst wenn sie ihrem Wortlaut nach scheinbar ausschließlich herabwürdigend formuliert sind, da es bei einer satirischen Äußerung unabhängig von der Formulierung auf den eigentlichen objektiven Aussagegehalt - ohne deren satirischen Einkleidung - für die Beurteilung, ob diese noch von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist oder nicht, ankommt (vgl. dazu auch BGH vom 10.01.2017 zu VI ZR 562/15, Rdn. 13 und 14 (zitiert nach juris)).
  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus LG Cottbus, 07.10.2020 - 1 O 229/20
    Grundsätzlich genießen Werturteile und Meinungsäußerungen den Schutz des Art. 5 GG, selbst wenn es sich um Außenseitermeinungen handelt (BGHZ 45, 296, Rdn. 34 und 35 (zitiert nach juris)), wobei eine subjektive Meinung gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses auch durchaus hart, scharf, überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden darf (BGH NJW-RR 1995, 301, Rdn. 48 (zitiert nach juris); BGH NJW 2000, 3421, Rdn. 22 (zitiert nach juris)).
  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

  • OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22

    Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber

    Um entsprechende vertragswidrige Eingriffe ggf. wirksam abwehren zu können, bedarf es eines rechtsdogmatischen Rückgriffs auf § 1004 BGB analog nicht (LG Cottbus, Urteil vom 07.10.2020 - 1 O 229/20, GRUR-RS 2020, 47529 Rn. 17, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 03.05.2021 - 1 U 68/20

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 1 U 68/20 v. 25.02.2021

    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2020 - 1 O 229/20 - wird zurückgewiesen.
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