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   LG Essen, 30.05.2022 - 1 O 314/21   

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LG Essen, 30.05.2022 - 1 O 314/21 (https://dejure.org/2022,22414)
LG Essen, Entscheidung vom 30.05.2022 - 1 O 314/21 (https://dejure.org/2022,22414)
LG Essen, Entscheidung vom 30. Mai 2022 - 1 O 314/21 (https://dejure.org/2022,22414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung für Alditalk-Prepaid-Tarif mit "kein Mindestumsatz" wenn für Funktionalität regelmäßig neues Guthaben eingezahlt werden muss

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung mit "Kein Mindestumsatz"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Kein Mindestumsatz erforderlich" - Diese Werbung für den Prepaid-Basistarif von "Alditalk" ist irreführend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Irreführende Werbung "Kein Mindestumsatz" für Mobilfunktarif Alditalk

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Irreführung - Aldi Talk darf nicht mit Kein Mindestumsatz beworben werden

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 1093
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Auszug aus LG Essen, 30.05.2022 - 1 O 314/21
    Jedenfalls bei dem jeweiligen Anbieter verbleibendes Restguthaben hat der BFH bereits als nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglicht, qualifiziert (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2019 - XI R 4/17 -, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635).

    Zuzugeben ist, dass der BFH ergänzend ausführt, dass das Guthaben nicht die Gegenleistung für eine steuerbare sonstige Leistung der Klägerin, die SIM-Karten nicht zu deaktivieren, sei (BFH, Urteil vom 10. April 2019 - XI R 4/17 -, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rn. 24).

  • LG Düsseldorf, 23.08.2006 - 12 O 458/05

    Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen

    Auszug aus LG Essen, 30.05.2022 - 1 O 314/21
    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2006 (12 O 458/05) meint sie, dass ein Mindestumsatz nicht vorliege, wenn das Guthaben nach Deaktivierung der SIM-Karte nicht verfalle, sondern herausverlangt werden könne.

    Zudem sei der zu verfallende Betrag insbesondere nicht der Höhe nach begrenzt (LG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2006 - 12 O 458/05 -, Rn. 21, 22, juris, Hervorhebung durch die Kammer).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 217/20

    Wettbewerbsverstoß: Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe "

    Auszug aus LG Essen, 30.05.2022 - 1 O 314/21
    Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 07. April 2022 - I ZR 217/20 -, Rn. 12, juris).

    Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2022 - I ZR 217/20 -, Rn. 20, juris m.w.N.).

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 202/10

    Marktführer Sport

    Auszug aus LG Essen, 30.05.2022 - 1 O 314/21
    Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2012 - I ZR 202/10 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 314/02

    Internet-Versandhandel

    Auszug aus LG Essen, 30.05.2022 - 1 O 314/21
    Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist hier gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 UWG (und der entsprechenden Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 07. April 2005 - I ZR 314/02 -, Rn. 15, juris m.w.N.) auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört.
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