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LG Cottbus, 12.05.2021 - 1 O 56/21 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 12.05.2021 - 1 O 56/21
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21
Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche …
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 12.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 1 O 56/21- teilweise abgeändert und der Verfügungsbeklagte weitergehend verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, mit Mandanten Vergütungsvereinbarungen zu schließen, durch die diese für den Fall der PKH-Bewilligung verpflichtet werden, zusätzlich zu den aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach §§ 44 ff. RVG an ihn (Abschlags-)Zahlungen zu leisten, so wie es mit Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 geschehen ist (Anlage AS 1 zur Antragsschrift). - AG Brandenburg, 26.02.2024 - 30 C 221/23
Abwehr unberechtigter Forderung - Ersatz der anfallenden Rechtsanwaltsgebühren
Gegenüber den Klägern konnte er aber keine Honorarforderung stellen (LG Cottbus, Urteil vom 12.05.2021, Az.: 1 O 56/21), so dass dem Beklagten ein Honoraranspruch aufgrund dessen gegenüber den Klägern zu 1.) und 2.) - sogar unstreitig - zu keinem Zeitpunkt zur Seite stand. - LG Cottbus, 22.06.2022 - 1 O 174/21 Eine erneute Aufforderung des Klägers nach dem Haupttermin in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Landgericht Cottbus, Az.: 1 O 56/21) wies der Beklagte ebenfalls zurück.