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   OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18   

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https://dejure.org/2018,35053
OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18 (https://dejure.org/2018,35053)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18 (https://dejure.org/2018,35053)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27. September 2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18 (https://dejure.org/2018,35053)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Beleidigung, Schmähkritik, freie Meinungsäußerung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 185 StGB, § 261 StPO
    Beleidigung eines Polizeibeamten: Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit; Nachholung der Abwägungsentscheidung durch das Revisionsgericht

  • rewis.io
  • strafrechtsiegen.de

    Polizisten als dumm, unfähig, schikanös, machtversessen und niveaulos bezeichnet

  • ra.de
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Polizei bei Kontrolle "dumm", "unfähig", "schikanös", "machtversessen" und "niveaulos" - muss keine Beleidigung sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Polizeibeamten sind dumm, unfähig, schikanös, machtversessen und niveaulos - Beleidigung?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18

    Strafurteil wegen Beleidigung: Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen";

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Diesem obliegt es, den Sinn, den eine Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat, zu ermitteln und festzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 6 mit Anm. Bertlings, jurisPR-StrafR 14/2018 Anm. 3).

    Will sich ein Strafgericht unter mehreren nicht fernliegenden Deutungen für diejenige entscheiden, die zu einer Strafbarkeit führt, muss es dafür nachvollziehbar Gründe angeben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 6 mwN.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 38).

  • KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04

    Beleidigung eines uniformierten Polizeibeamten durch Bezeichnung als "Clown"

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ist eine als bloße Schmähung zu wertende Äußerung regelmäßig nicht zugänglich (KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2005 (4) 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, 2873 mwN.).

    An die Auslegung einer Äußerung durch den Tatrichter ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden, es darf diese nicht selbst vornehmen (KG Berlin, Urteil vom 12.08.2005 - (4) 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872 m.w.N.).

    Maßgebend ist weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den diese nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat (KG Berlin, Urteil vom 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2014 - 1 Ss 599/13

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Persönliche Diffamierung eines Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (sog. Formalbeleidigung, vgl.: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.).

    Das Revisionsgericht kann eine vom Tatgericht rechtsfehlerhaft unterlassene Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes nachholen, wenn - wie hier - das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen zu den Tatumständen und der Motivation des Angeklagten enthält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11

    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Dieser legt ihren Sinn aber noch nicht abschließend fest (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).

    Denn ob eine geäußerte Sachkritik nachvollziehbar oder gar berechtigt ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, juris Rn. 21), wie die Frage, ob das behördliche Vorgehen rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).

  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Prüfung der Reichweite grundgesetzlich

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (sog. Formalbeleidigung, vgl.: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 - 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91, juris Rn. 26 = BVerfGE 94, 1, und vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, juris Rn. 21), an der sich der Senat unbeschadet der daran geäußerten Kritik (hierzu: BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04, NJW 2005, 1291, 1293; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 193 Rn. 25; Kriele, NJW 1994, 1897; Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 ff.) zu orientieren hat - verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden.

    Denn ob eine geäußerte Sachkritik nachvollziehbar oder gar berechtigt ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, juris Rn. 21), wie die Frage, ob das behördliche Vorgehen rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2012 - 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).

  • OLG München, 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14

    Beleidigung, Schmähkritik, Wahrnehmung berechtigter Interessen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Dies gilt selbst dann, wenn diese - wie hier - in kränkender und zu missbilligender Art geäußert wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 14).

    Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 38).

  • KG, 28.06.2010 - 1 Ss 173/10

    Beleidigung: Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 2b Ss 224/02

    Beleidigung und Freiheit der Meinungsäußerung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    Dies gilt unabhängig davon, ob dies der öffentlichen Meinungsäußerung dient oder im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung erfolgt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003 - III-2b Ss 224/02-2/03, NStZ-RR 2003, 295, 297; KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2010 - 1 Ss 173/10, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10; vgl. hierzu auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 Ss 130/09, juris Rn. 38).
  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18
    7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91, juris Rn. 26 = BVerfGE 94, 1, und vom 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04, juris Rn. 21), an der sich der Senat unbeschadet der daran geäußerten Kritik (hierzu: BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04, NJW 2005, 1291, 1293; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 193 Rn. 25; Kriele, NJW 1994, 1897; Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 ff.) zu orientieren hat - verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden.
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • OLG Nürnberg, 17.07.2019 - 3 W 1470/19

    Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3-5 TMG - "Ein-Sterne-Bewertung"

    Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18, BeckRS 2018, 26536, Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 53 Ss 3/20

    Beleidigung durch Bezeichnung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts als "vorlaute

    Das Revisionsgericht kann eine vom Tatgericht rechtsfehlerhaft unterlassene Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes nachholen, wenn - wie hier - das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen zu den Tatumständen und der Motivation des Angeklagten enthält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 - 1 Ss 599/13 - OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. September 2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18 -).
  • LG Kaiserslautern, 26.05.2020 - 3 Ns 6310 Js 22225/16

    Berechtigte Kritik - drastisch und unhöflich geäußert - keine strafbare

    Der Angeklagte hat daher für beide Formulierungen schon bei der für die Anwendung des § 185 StGB erforderlichen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Insolvenzrichters W. und seiner - des Angeklagten - Meinungsfreiheit (zu dieser Abwägung vgl. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18: Freispruch für einen Fahrradfahrer, der nachts vor einer Polizeistreife den Eindruck erweckte betrunken zu fahren und bei der Blutprobe, deren spätere Auswertung O/oo ergab, "dumm, unfähig, schikanös, machtversessen und niveaulos" schimpfte) auf seiner Seite stehen, dass die Diensthandlung des Insolvenzrichters materiell und formell fehlerhaft war.
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