Rechtsprechung
   BayObLG, 27.07.1988 - 1 ObOWi 108/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3615
BayObLG, 27.07.1988 - 1 ObOWi 108/88 (https://dejure.org/1988,3615)
BayObLG, Entscheidung vom 27.07.1988 - 1 ObOWi 108/88 (https://dejure.org/1988,3615)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 (https://dejure.org/1988,3615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 39 Abs. 2 S. 3, § 41 Abs. 2 S. 5, Nr. 7

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 38
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2023 - 5 A 3180/21

    Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51.02 -, NJW 2003, 1408, juris, Rn. 8; vgl. auch (jeweils zu Zusatzzeichen unter zwei Verbotszeichen) Hamb. OVG, Urteil vom 27. August 2002 - 3 Bf 312/01 -, ZfSch 2003, 320, juris, Rn. 26, zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Bay. Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - 2 ObOWi 43/03 - NJW 2003, 2253, juris, vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 -, NZV 2001, 220, juris, Rn. 8, und vom 27. Juli 1988 - 1 Ob OWi 108/88 -, NZV 1989, 38, juris, Rn. 8; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 39 StVO, Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO, 43. Aufl. 2015, § 39 Rn. 31a.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 3 C 51.02

    Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit einer - wegen Verstoßes gegen Haltverbot;

    a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b).
  • BayObLG, 08.05.2003 - 2 ObOWi 43/03

    Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen

    Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut der zugrunde liegenden Norm (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO: "Sie" [die Zusatzschilder] "sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.") im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl, bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt, so ist doch mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG NZV 1989, 38; 2001, 220/221 = BayObLGSt 2001, 4/5) daran festzuhalten, dass sich bei einer Beschilderung, wie hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht (ebenso: Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a; Janiszewski/ Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).

    Für die Bejahung von Unvermeidbarkeit müsste hinzukommen, dass die konkrete Verkehrsregelung sogar für einen Verkehrsteilnehmer, der umfassend über die Verkehrsvorschriften unterrichtet ist, keine ausreichende Klarheit aufgewiesen hat (im Ergebnis ebenso: BayObLG NZV 1989, 38; weitergehend: BayObLG VerkMitt 1972, 49/51; BayObLGSt 1977, 192; bei Rüth DAR 1984, 235 Nr. 12 a; vgl. OLG Saarbrücken VRS 47, 387/388; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 24 StVG Rn. 35, § 39 StVO Rn. 36; Janiszewski/Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 39 StVO Rn. 19 b).

  • OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 312/01

    Ein Zusatzschild gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte

    Das an demselben Pfosten angebrachte Zusatzschild bezog sich nur auf das Verkehrszeichen 286. Denn Zusatzschilder gelten nur für das unmittelbar über ihnen angebrachte Verkehrszeichen (BayObLG, Beschl. v. 27.7.1988, BayVBl 1989 S. 122 ; Beschl. v. 29.11.1977, DAR 1978 S. 189 - 190; Beschl. v. 19.1.2001, BayVBl 2001 S. 444; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 39 StVO Rdnr. 31 a).
  • BayObLG, 19.01.2001 - 1 ObOWi 665/00

    Wirkung mehrerer gemeinsam angebrachter Verkehrszeichen

    ständige Rechtsprechung (BayObLG NZV 1989, 38; weitere Nachweise bei Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 39 StVO Rn. 31 a).
  • BayObLG, 29.11.1999 - 2 ObOWi 550/99

    Verbotsirrtum bei "qualifizierter" Geschwindigkeitsüberschreitung

    Ein zur Nichtigkeit der durch Vorschriftszeichen getroffenen Anordnungen führender Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn ein Verkehrszeichen mißverständlich ist; die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt vielmehr nur ein, wenn das Zeichen objektiv unklar ist, wenn also sein Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann (BayObLGSt 1977, 192; BayObLG NZV 1989, 38; OLG Köln VRS 62, 310/311; OLG Düsseldorf NZV 1991, 204).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht