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   BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95   

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BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95 (https://dejure.org/1995,3752)
BayObLG, Entscheidung vom 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95 (https://dejure.org/1995,3752)
BayObLG, Entscheidung vom 17. August 1995 - 1 ObOWi 272/95 (https://dejure.org/1995,3752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rotlichtzeit; Meßbereich; Rotphase; Polizeibeamter; Rotlichtverstoß; Tatrichter; Fahrverbot; Denkzettel; Besinnungsmaßnahme

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 497
  • VersR 1996, 771
  • BayObLGSt 1995, 134
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 09.01.1995 - 5 Ss OWi 466/94

    Die Schätzung eines Polizeibeamten ist in der Regel zum Beweis eines sog.

    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Die Schätzung eines Zeitablaufs ist allgemein mit einer hohen Unsicherheit belastet (OLG Düsseldorf vom 9.1.1995 - 5 Ss (OWi 466/94 - (OWi) 217/94 I, Leitsatz dazu in NZV 1995, 197 ; KG NZV 1995, 240 ).

    Im letzteren Fall ist deren Überfahren der für Nr. 34.2 BKat maßgebliche Zeitpunkt (BayObLG NZV 1994, 200 ; OLG Hamm VRS 85, 345 ; NZV 1993, 361 ; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 197 ).

  • BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93

    Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie

    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Im letzteren Fall ist deren Überfahren der für Nr. 34.2 BKat maßgebliche Zeitpunkt (BayObLG NZV 1994, 200 ; OLG Hamm VRS 85, 345 ; NZV 1993, 361 ; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 197 ).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.1993 - 5 Ss OWi 19/93

    Straßenverkehrsrecht; Bemessung der Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots bei

    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Stets ist zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn gemessenen den vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten typischen Begehungsweisen, als Ausnahme erscheinen lassen, so daß es nicht angezeigt ist, mit der Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme des Fahrverbots auf den Fahrzeugführer einzuwirken (vgl. OLG Köln NZV 1994, 41 ; BayObLG VRS 87, 382 ; BayObLG vom 30.3.1995 - 2 ObOWi 89/95; OLG Düsseldorf VRS 85, 139, 470, 472).
  • OLG Köln, 26.08.1993 - Ss 327/93

    Ausgestaltung des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsschutzes gegen eine

    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Stets ist zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn gemessenen den vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten typischen Begehungsweisen, als Ausnahme erscheinen lassen, so daß es nicht angezeigt ist, mit der Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme des Fahrverbots auf den Fahrzeugführer einzuwirken (vgl. OLG Köln NZV 1994, 41 ; BayObLG VRS 87, 382 ; BayObLG vom 30.3.1995 - 2 ObOWi 89/95; OLG Düsseldorf VRS 85, 139, 470, 472).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Wird einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV genannten Tatbestände verwirklicht, so bedarf es daher nach dem Willen des Verordnungsgebers regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots (vgl. BGHSt 38, 125/132 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.10.1994 - 2 Ws (B) 651/94
    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Im letzteren Fall ist deren Überfahren der für Nr. 34.2 BKat maßgebliche Zeitpunkt (BayObLG NZV 1994, 200 ; OLG Hamm VRS 85, 345 ; NZV 1993, 361 ; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 197 ).
  • BayObLG, 18.04.1994 - 1 ObOWi 86/94

    Kein Fahrverbot für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bei einer überraschenden

    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Stets ist zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn gemessenen den vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten typischen Begehungsweisen, als Ausnahme erscheinen lassen, so daß es nicht angezeigt ist, mit der Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme des Fahrverbots auf den Fahrzeugführer einzuwirken (vgl. OLG Köln NZV 1994, 41 ; BayObLG VRS 87, 382 ; BayObLG vom 30.3.1995 - 2 ObOWi 89/95; OLG Düsseldorf VRS 85, 139, 470, 472).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1993 - 1 Ws 446/93
    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Im letzteren Fall ist deren Überfahren der für Nr. 34.2 BKat maßgebliche Zeitpunkt (BayObLG NZV 1994, 200 ; OLG Hamm VRS 85, 345 ; NZV 1993, 361 ; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 ; OLG Düsseldorf NZV 1995, 197 ).
  • BayObLG, 30.03.1995 - 2 ObOWi 89/95
    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Stets ist zu prüfen, ob der konkrete Fall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn gemessenen den vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten typischen Begehungsweisen, als Ausnahme erscheinen lassen, so daß es nicht angezeigt ist, mit der Besinnungs- und Denkzettelmaßnahme des Fahrverbots auf den Fahrzeugführer einzuwirken (vgl. OLG Köln NZV 1994, 41 ; BayObLG VRS 87, 382 ; BayObLG vom 30.3.1995 - 2 ObOWi 89/95; OLG Düsseldorf VRS 85, 139, 470, 472).
  • KG, 23.03.1995 - 3 Ws (B) 49/95

    Bei Vorsatzvorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muß die vom Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95
    Die Schätzung eines Zeitablaufs ist allgemein mit einer hohen Unsicherheit belastet (OLG Düsseldorf vom 9.1.1995 - 5 Ss (OWi 466/94 - (OWi) 217/94 I, Leitsatz dazu in NZV 1995, 197 ; KG NZV 1995, 240 ).
  • OLG Hamburg, 29.12.2004 - 3 Ss 114/04

    Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einem

    Handelt es sich - wie hier - um die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, so ist es zwar grundsätzlich möglich, dass der Tatrichter seine sichere Überzeugung auf Grund von Angaben eines den Tathergang beobachtenden Polizeibeamten, der die Dauer der Rotlichtphase lediglich schätzen kann, gewinnt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 7.9. 2004, Az. 8 Ss-OWi 12/04; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.2. 2003, Az. IV-2 a Ss (OWi) 2/03 - (OWi) 7/03; III, 2a Ss (OWi)- 2/03 - (OWi) 7/03 III; BayObLG, Beschl. v. 19.6.2002, Az. 1 ObOWi 79/92; KG, Beschl. v. 5.9.2001, Az. 2 Ss 85/01 - Ws (B) 418/01; 2 Ss 85/01 - 3 Ws (B) 418/01; sämtliche zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 216f. - Beschl. v. 25.3.1996, Az. 2 Ss OWi 248/96).Jedoch muss dabei dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Schätzung eines Zeitablaufs allgemein mit hoher Unsicherheit behaftet ist, was insbesondere dann gilt, wenn ein Polizeibeamter den das Rotlicht überfahrenden Autofahrer nicht gezielt, sondern zufällig beobachtet hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.2002, Az. 2 b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I; BayObLG, Beschl. v. 17.8.1995, Az. 1 ObOWi 272/95; zitiert nach juris).

    In derartigen Fällen muss die im Urteil festgestellte Verkehrssituation konkrete Tatsachen aufweisen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht und die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (BayObLG, Beschl. v. 17. . 1995, Az. 1 ObOWi 272/95, aaO; KG, Beschl. v. 5.9. 2001, Az. 2 Ss 85/01 - Ws (B) 418/01; 2 Ss 85/01 3 Ws (B) 418/01, aaO; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.11.2002, Az. 2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I, aa0).

    Es wird nicht mitgeteilt, nach welcher Methode der Zeuge die Zeit geschätzt hat, etwa durch Mitzählen der Rotlichtphase - "21, 22" - (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17. . 1995, Az. 1 ObOWi 272/95, aaO) und ob und ggf. in welcher Höhe das Gericht einen Sicherheitsabschlag bei der konkret angewandten Schätzmethode gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.2. 2003, Az. IV 2 a Ss (OWi) 2/03 (OWi) 7/03;111, 2 a Ss (OWi) 2/03 (OWi) 7/03 III, aaO).

    Auch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, mit welcher Geschwindigkeit der Zeuge gefahren ist als er die Rotlicht zeigende Verkehrsampel bemerkte, in welchem Abstand er sich dabei zur Haltelinie befand mit welcher Bremsverzögerung sowie innerhalb welcher Strecke er sodann sein Fahrzeug zum Stillstand brachte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17. . 1995, Az. 1 ObOWi 272/95, aaO).

  • OLG Rostock, 01.04.2005 - 2 Ss OWi 389/04

    Fahrlässige Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage oder fahrlässige

    Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die "bloße gefühlsmäßige" Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt (vgl. auch - neben den bereits benannten Entscheidungen - BayObLG NZV 1995, 497 f.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 197; KG NZV 1995, 240).
  • BayObLG, 27.07.2004 - 1 ObOWi 310/04

    Fahrverbot bei Rotlichtverstoß infolge bloßer Orientierung an vorausfahrendem

    Zwar muss der Tatrichter in der Regel die Umstände mitteilen, weshalb aufgrund der bloßen Schätzung eines Zeugen von einer zuverlässigen Zeitmessung ausgegangen werden kann (BayObLG NZV 1995, 497).
  • OLG Hamm, 09.07.1996 - 2 Ss OWi 786/96

    Qualifizierter Rotlichtverstoß, Feststellung der Rotlichtzeit durch Zählen des

    Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Schätzung eines Zeitablaufs allgemein mit einer hohen Unsicherheit belastet ist (siehe neben der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung auch noch BayObLG NZV 1995, 497).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2003 - 2a Ss OWi 2/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ohne

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Schätzung des Zeitablaufs eine gezielte Überwachung zugrunde lag oder ob der Rotlichtverstoß nur beiläufig beobachtet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf - 1. Strafsenat - NZV 2000, 134 [135]; JMBl. NW 1997, 225 [226]; siehe auch BayObLG NZV 1995, 497).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.1996 - 2 Ss 23/96
    Das Amtsgericht hat aber zu wenig geprüft, ob der konkrete Einzelfall Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht aufweist, die ihn, gemessen an den vom Verordnungsgeber ins Auge gefaßten typischen Begehungsweisen, als Ausnahmefall erscheinen lassen, so daß es nicht angezeigt ist, mit der Besinnungs- und Denkzettelreaktion des Fahrverbots auf den Fahrzeugführer einzuwirken (vgl. dazu nur BayObLG NZV 1995, 497 ff. = VRS 90, 54 ff. m.w.N.).
  • BayObLG, 20.05.2003 - 2 ObOWi 210/03

    Erhebung einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordung eines Fahrverbots wegen

    Bei der Rechtsfolgenbemessung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelfalles dann, wenn Besonderheiten der Tatbegehung von dem Betroffenen vorgetragen oder sonst offenbar geworden sind, eine eingehende Prüfung unverzichtbar, ob aufgrund dieser besonderen Umstände, etwa eines "Augenblicksversagens" (vgl. BGHSt 43, 241) oder eines Anfahrens bei Rotlicht nach längerem Warten aufgrund eines bloßen Versehens (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1996, 32 f.; OLG Köln NZV 1998, 297), objektive oder subjektive Faktoren vorhanden sind, die eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten (vgl. BayObLG DAR 1995, 496, [BayObLG 17.08.1995 - 1 ObOWi 272/95] NZV 1999, 216).
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 1 Ss OWi 1591/97

    Beweisanforderungen, Beobachtungen eines Polizeibeamten, Schätzung, Fahrverbot,

    Insoweit ist zu beachten, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bloße gefühlsmäßige Schätzungen des einen Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten regelmäßig ungeeignet sind, Grundlage rechtlicher Entscheidungen zu sein und dass ferner auch Zeitmessungen mit dem Sekundenzeiger einer handelsüblichen Armbanduhr und das Messen einer Rotphase durch Mitzählen kritisch unter Beachtung erheblicher Fehlermöglichkeiten zu bewerten sind (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 197; BayObLG NZV 1995, 497; OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.1995 - 1 Ss OWi 103/96 -).
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