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   BayObLG, 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01   

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BayObLG, 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01 (https://dejure.org/2001,28424)
BayObLG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01 (https://dejure.org/2001,28424)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 1 ObOWi 508/01 (https://dejure.org/2001,28424)
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    Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 2 OLG 53 Ss OWi 462/21

    Eine Ordnungswidrigkeit des Überfahrens des Rotlichts der Linksabbiegerspur bei

    Jedenfalls ist die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Verhaltensweisen als abstrakt gefährlich einzustufen, von den Gerichten zu beachten, so dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine teleologische Reduktion des Bußgeldtatbestandes geboten sein kann, wenn im Einzelfall eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer offensichtlich und eindeutig auszuschließen ist (vgl. BayOblG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 1 ObOWi 508/01; Beschl. v. 13. Dezember 2021 - 2021 ObOWi 1543/21, zit. nach Juris).

    Ob darüber hinaus durch das Wechsellichtzeichen ebenfalls solche Verkehrsteilnehmer geschützt werden, die sich - wie beispielsweise bei Rot die Straße überquerende Fußgänger - zu Unrecht im Kreuzungsbereich aufhalten (so unter Verweis auf § 1 Abs. 2 StVO: BayObLG, Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 1 ObOWi 508/01, zit. nach Juris), kann dahinstehen.

  • KG, 14.04.2020 - 3 Ws (B) 46/20

    Sog. Qualifizierter Rotlichtverstoß: "Abstrakte Gefährlichkeit" kein Terminus der

    In der Rechtsprechung wird sogar die Auffassung vertreten, dass das rote Ampellicht auch Verkehrsteilnehmer schützt, die sich zu Unrecht im Kreuzungsbereich aufhalten (so BayObLG zfs 2002, 202 unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 StVO).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4 RBs 96/19

    Poliscan Speed, Vorsatz, Absehen vom Fahrverbot, Arbeitsplatzverlust

    Bedenken gegen die Anordnung eines Fahrverbotes bestehen grundsätzlich erst dann, wenn seit Begehung der Tat längere Zeit (mehr als zwei Jahre) vergangen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 2a Ss (OWi) 322/00 - (OWi) 95/00 III -, ; Beschluss vom 4. November 2002 - 2b Ss (OWi) 216/02 - (OWi) 68/02 I -, ; Beschluss vom 8. September 2009 - IV-5 Ss-OWi 169/09 - (OWi) 145/09 I; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. November 1997 - 3 Ss 593/97 -, ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. November 2005 - 2 Ss-OWi 362/05 -, ; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2012 - III-3 RBs 364/11 -, ; BayObLG, zfs 2002, 202 m.w.N.; Burmann, a.a.O., § 25 StVG Rn. 1 b).
  • OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss OWi 35/04

    Geschwindigkeitsüberschreitung; standardisiertes Messverfahren; Umfang der

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG in zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können).".
  • OLG Bamberg, 10.03.2011 - 2 Ss OWi 1889/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Feststellungen bei

    Der Zeitablauf steht der Verhängung eines Fahrverbots dann nicht entgegen, wenn seit dem Tattag noch keine zwei Jahre vergangen sind (OLG Düsseldorf DAR 2003, 85 f.; BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01 - in juris).
  • OLG Hamm, 03.07.2003 - 2 Ss OWi 413/03

    Fahrverbot, langer Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, Vorbelastungen

    Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung auf Ausführungen hierzu nicht verzichtet werden kann, doch gilt dies nicht für den vorliegenden Zeitraum (vgl. BayObLG zfs 2002, 202; Beschluss des hiesigen 5. Senats für Bußgeldsachen vom 18. Mai 2000 in DAR 2000, 580; Beschluss des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 25. Juni 2002 in 3 Ss OWi 341/02, wonach bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten durchaus noch ein Fahrverbot hätte verhängt werden können).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2002 - 2b Ss OWi 216/02

    Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer bei Verhängung eines Fahrverbots;

    Der Zeitablauf steht der Verhängung eines Fahrverbots jedoch dann noch nicht entgegen, wenn seit dem Tattag noch keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - Az. 1 ObOWi 508/01, in Juris Nr. KORE 521152002).
  • BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens;

    Auf die - auch dem erkennenden Richter bekannte - ständige Rechtsprechung des Senats wird verwiesen (vgl. hierzu BayObLGSt 2000, 90/93 f. sowie erneut Senatsbeschlüsse vom 25.10.2001 - 1 ObOWi 508/01 und 1 ObOWi 532/01).
  • LG Saarbrücken, 15.04.2011 - 13 S 8/11

    Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall: Kollision mit einem vorausfahrenden Kfz

    Bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern ist davon auszugehen, dass es dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein Anliegen ist, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 3 Ss OWi 310/03, zitiert nach juris; BayObLG VRS 103, 307; BayObLG ZfSch 2002, 202 f.) und deshalb bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich für den durch sie geschützten Verkehrsbereich zu unterstellen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 3 Ss OWi 310/03; BayObLG ZfSch 2002, 202 f.).
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