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LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Osnabrück, 08.09.2020 - 250 Gs 1118/20
- LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20
Wird zitiert von ... (9)
- LG Köln, 06.04.2021 - 323 Qs 19/21 Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris, LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090, LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), nachdem die Staatsanwaltschaft jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nunmehr sämtliche Vorwürfe aus der Ermittlungsakte gem. 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt hat, wird diese Auffassung von der Kammer für den vorliegenden Fall nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b).
aa) Insofern wird - wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss - indes auch nach der Reform der §§ 140ff. StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung" vom 10.12.2019 (…BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg…, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O., LG Berlin…, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.).
- LG Köln, 02.06.2021 - 323 Qs 44/21 Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine für die sofortige Beschwerde notwendige Beschwer nach Einstellung des Verfahrens aufgrund prozessualer Überholung weggefallen sei (vgl. etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, 2 Ws 112/20, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, 1 Ws 12/21, juris; LG Berlin, Beschluss vom 25.01.2021, 511 Qs 3/21, BeckRS 2021, 3090; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020, 1 Qs 47/20, juris), wird diese Auffassung von der Kammer nicht geteilt (hierzu unter II. 2. b).
aa) Insofern wird - wie auch vom Amtsgericht Köln im angefochtenen Beschluss - auch nach der Reform der §§ 140 ff. StPO durch das "Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung" vom 10.12.2019 (…BT-Drucks. 19/13829, S. 36ff.) in Umsetzung der PKH-Richtlinie (Richtlinie 2016/1919/EU) für die Fälle nach Inkrafttreten der Reform weiter vertreten, dass eine nachträgliche Bestellung unter keinen Umständen erfolgen könne (vgl. etwa OLG Hamburg…, Beschluss vom 16.09.2020, a.a.O.; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 02.03.2021, a.a.O.; LG Berlin…, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O.; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 a.a.O.).
- LG Bonn, 19.07.2021 - 63 Qs 51/21
Pflichtverteidiger, keine rückwirkende Bestellung
Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO handelt es sich schließlich auch um eine Beendigung des Verfahrens im vorstehenden Sinne (OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2010 - 2 Ws 456/10; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20).
- LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung
Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944;… KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris;… Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris). - LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 17 Qs 33/21
Pflichtverteidige, rückwirkende Bestellung
Dabei kann dahinstehen, ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich als zulässig (so LG Frankenthal, Beschl: v. 16.06.2020 - 7 Qs 114/20; LG Mannheim, Beschl. v. 26.03.2020 - 7 Qs 11/20; LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 - 632 Qs 9/18) oder grundsätzlich als unzulässig (so LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020 - 3 QS 35/20; LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20; LG Wiesbaden, Beschl. v. 04.03.2020 - 1 Qs 8/20 und 10/20) erachtet wird, da eine solche auch nach Ansicht der letztgenannten Gerichte jedenfalls dann möglich sein soll, wenn - wie vorliegend - die unterlassene Beiordnung auf justizinternen Umständen beruht. - LG Düsseldorf, 21.04.2021 - 12 Qs 9/21
Pflichtverteidiger, Haft des Beschuldigten, nachträgliche Bestellung
Im Interesse der Rechtspflege dürfte eine Beiordnung jedoch nur liegen, sofern der Verteidiger auf das Verfahren noch Einfluss zu nehmen vermag (vgl. hierzu LG Osnabrück, Beschluss v. 16. November 2020, 1 Qs 47/20, abrufbar unter juris). - LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung (…so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 und LG Bielefeld…, Beschluss vom 16.04.2021 - 2 Qs 138/21 - juris Rn. 4 jew. m.w.N.). - LG Bonn, 18.05.2021 - 63 Qs 41/21
Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung
Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO handelt es sich schließlich auch um eine Beendigung des Verfahrens im vorstehenden Sinne (OLG Köln, Beschluss vom 21.06.2010 - 2 Ws 456/10; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20). - LG Bielefeld, 06.10.2021 - 2 Qs 354/21
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020- 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944;… KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris;… Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris).