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   OVG Saarland, 27.10.1988 - 1 R 169/86   

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OVG Saarland, 27.10.1988 - 1 R 169/86 (https://dejure.org/1988,20997)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 (https://dejure.org/1988,20997)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. Oktober 1988 - 1 R 169/86 (https://dejure.org/1988,20997)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    bbb) Der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes umfasst auch die unfriedliche Versammlung; denn auch eine unfriedliche Versammlung, die nicht den grundrechtlichen Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG genießt, ist eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes (vgl. Senat, Urt. v. 21.04.1986 - 1 S 650/86 -, VBlBW 1986, 305; BVerwG, Beschl. v. 14.01.1987 - 1 B 219/86 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Urt. v. 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, juris Rn. 29; OVG Bremen, Urt. v. 04.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, 235 ; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl, VersammlG § 15 Rn. 7; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 23).
  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung gem. § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfGK 4, 154 ; OVG Bremen, Urteil vom 4.11.1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, S. 235 ; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 31 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.3.2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, S. 1315 ; VG Hamburg, Urteil vom 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 -, NVwZ 1987, S. 829 ).

    Die Erklärung des Ausschlusses hat, wie diejenige der Auflösung (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 32), besondere Bedeutung für die Sicherung der Versammlungsfreiheit.

  • OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen

    Soweit entsprechend den sich insoweit ergebenden praktischen Bedürfnissen eine mündliche Erklärung erfolgt, muss daraus für die Beteiligten bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich werden, dass die Auflösung der Versammlung gewollt und erklärt ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - 1 R 169/86 - zit. nach juris; OLG Celle, NVwZ-RR 2006, 254).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 10 LB 5/23

    Auflösungsverfügung; Identitätsfeststellung; Platzverweis; Spontanversammlung;

    Die Räumung der Rothenfelder Straße kann somit auch nach vorheriger Aufforderung zum Verlassen der Fahrbahn nicht als konkludente Auflösungserklärung ausgelegt werden, zumal hierdurch auch nur eine räumliche Beschränkung der vorliegenden Versammlung dahingehend, dass diese auf dem Gehweg stattzufinden habe, beabsichtigt gewesen sein könnte (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27.10.1988 - 1 R 169/86 -, juris Rn. 37).
  • VG Schleswig, 22.02.2005 - 3 A 340/01

    Rechtmäßigkeit der Erhebung für die Kosten eines Bundesgrenzschutzeinsatzes;

    Die Auflösung einer Versammlung ist ein gestaltender Verwaltungsakt, der im Hinblick auf den für polizeiliche Eingriffe geltenden Bestimmtheitsgrundsatz entweder mündlich oder schriftlich, jedoch stets ausdrücklich und eindeutig unter Nennung des jeweiligen einschlägigen Auflösungsgrundes erklärt werden muss (vgl. BVerfG NVwZ 2005, 80 ("eindeutig und nicht missverständlich formuliert"); OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2002 - 8 N 129.02 = NVwZ-RR 2003, 896 ("ausdrücklich und eindeutig erklärt"); OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2001 - 5 B 273/01 = NVwZ 2001, 1315 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.03.2001 - 5 B 273/01] ("förmlich aufgelöst"); OVG Saarland, Urt. v. 27.10.2988 - 1 R 169/86 ("den Teilnehmern gegenüber zu erklären also .auszusprechen1 ist"); VG B-Stadt NVwZ 1987, 829 (831) [VG Hamburg 30.10.1986 - 12 VG 2442/86 Sb]; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15 Rn. 59).
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