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   BSG, 18.02.1981 - 1 RA 113/79   

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https://dejure.org/1981,6064
BSG, 18.02.1981 - 1 RA 113/79 (https://dejure.org/1981,6064)
BSG, Entscheidung vom 18.02.1981 - 1 RA 113/79 (https://dejure.org/1981,6064)
BSG, Entscheidung vom 18. Februar 1981 - 1 RA 113/79 (https://dejure.org/1981,6064)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auszubildender - Anspruch auf vermögenswirksame Leistung - Ausbildungsverhältnis

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 10.06.1980 - 11 RA 76/79

    Arbeitsentgelt - Sozialversicherung - Haushaltsstrukturgesetz - Bruttobezüge

    Auszug aus BSG, 18.02.1981 - 1 RA 113/79
    Die einem Auszubildenden tariflich zustehende vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers gehört zu den Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis iS AVG § 39 Abs. 3 S 4 (= RVO § 1262 Abs. 3 S 4) - Anschluß an BSG 10.06.1980 11 RA 76/79 = SozR 2200 § 1262 Nr. 13 -.
  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 31/16 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Ob sich für die Einbeziehung einer auf § 51 SGB I gestützten Aufrechnung andere Gesichtspunkte ergeben, die für eine analoge Einbeziehung nach § 86 SGG sprechen ( vgl zu einer analogen Anwendung von § 96 SGG BSG Urteil vom 18.2.1981 - 1 RA 113/79 - Juris RdNr 24, insoweit in SozR 2200 § 1262 Nr. 19 nicht abgedruckt) , kann offenbleiben.
  • BSG, 24.09.1986 - 10 RKg 9/85

    Ermessen - VA mit Dauerwirkung - Vermögenswirksame Leistungen

    Für letzteres genügt ein Anspruch auf die Gewährung der Leistung (BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 19) jedenfalls dann, wenn der Anspruch auch erfüllt worden ist.
  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 33/99
    Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes wurden die "Bruttobezüge" nie als Nettobezüge verstanden, sondern vielmehr als Bruttoentgelt im sozialversicherungsrechtlichen (und nicht im steuerrechtlichen) Sinne (BSG vom 10.06.1980 - 11 RA 76/79 und vom 18.02.1981 - 1 RA 113/79 in SozR 2200 § 1262 Nrn.13 und 19 zu § 39 Abs. 3 Satz 4 AVG mit Hinweis auf BSG-Urteile zu § 1248 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO: "Steuerliche Abzüge sind unzweifelhaft Teil der Bruttobezüge"; Vgl. ferner BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 46 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum BKGG; BSG vom 24.09.1986 - 10 RKG 9/85 in SozR 5870 § 2 Nr. 47 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien zu BKGG, RVO und AVG: nur die vom Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden geleistete Fahrgelderstattung für tatsächlich entstandene Fahrtkosten soll nicht zu den Bruttobezügen gehören; BSG vom 22.11.1988 - 10 RKg 21/87 in SozR 5870 § 2 Nr. 59: Bruttobezüge sind solche im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV hierzu soll auch das vom Ausbildungsbetrieb ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Fahrtkosten gezahlte Wegegeld gehören; BSG vom 30.10.1991 - 10 RKg 10/90 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 17: Zu den Bruttobezügen aus Sprachausbildung gehören auch Sachbezüge wie Wohnvorteile und Taschengeld aus au-pair-Tätigkeit, die Bruttobezüge im Sinne des Kindergeldrechts können weiter gefasst sein als das sozialversicherungspflichtige Entgelt; BSG vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 27/95 in SozR 3-5870 § 2 Nr. 38: Maßgebend bei Ausbildungsvergütungen ist das Bruttoeinkommen ohne Rücksicht auf individuell anfallende Ausbildungskosten).
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