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   BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90   

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https://dejure.org/1990,3381
BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90 (https://dejure.org/1990,3381)
BSG, Entscheidung vom 13.11.1990 - 1 RA 5/90 (https://dejure.org/1990,3381)
BSG, Entscheidung vom 13. November 1990 - 1 RA 5/90 (https://dejure.org/1990,3381)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 68, 1
  • FamRZ 1991, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 177/77

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer

    Auszug aus BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90
    ihr Zugehen nach dem Tod des Versicherten sei auch deshalb ausreichend, weil sie mit Willen des Erklärenden in den Verkehr gelangt und der Erklärende damit habe rechnen können und gerechnet habe, daß sie auch den richtigen Empfänger erreichen werde (Hinweis auf BGH NJW 1979, 2032).

    Das ist erst dann der Fall, wenn der Erklärende den Inhalt der Willenserklärung endgültig festgestellt und sich ihrer entäußert hat, um sie durch Mitteilung an den Empfänger wirksam werden zu lassen (vgl BGH NJW 1979, 2032/33 mwN).

  • BSG, 15.11.1989 - 5 RJ 60/88

    Verfassungsmäßigkeit von § 1281 RVO und Art. 2 § 23b ArVNG

    Auszug aus BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90
    Denn der 5. Senat hat auf die Anfragen des erkennenden Senats vom 20. Juni 1990 (in den Streitsachen 1 RA 41/88, 55/88, 71/89 und 13/90) sowie des 4. Senats vom 16. August 1990 (in den Streitsachen 4 RA 79/88, 2/89, 2/90, 6/90, 34/90 und 36/90) mit Beschluß vom 12. September 1990 ausgesprochen, daß er an seiner in den Urteilen vom 6. September 1989 (BSGE 65, 256 = SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 5), 15. November 1989 (SozR 2200 § 1281 Nr. 1) und 16. November 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 6) vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
  • BSG, 06.09.1989 - 5 RJ 70/88

    Übereinstimmende Erklärung nach Art. 2 § 18 Abs. 3 S. 1 ArVNG

    Auszug aus BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90
    Denn der 5. Senat hat auf die Anfragen des erkennenden Senats vom 20. Juni 1990 (in den Streitsachen 1 RA 41/88, 55/88, 71/89 und 13/90) sowie des 4. Senats vom 16. August 1990 (in den Streitsachen 4 RA 79/88, 2/89, 2/90, 6/90, 34/90 und 36/90) mit Beschluß vom 12. September 1990 ausgesprochen, daß er an seiner in den Urteilen vom 6. September 1989 (BSGE 65, 256 = SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 5), 15. November 1989 (SozR 2200 § 1281 Nr. 1) und 16. November 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 6) vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
  • BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 23/88

    Erklärung nach § 1251a Abs. 2 S. 1 und 2 RVO nach dem Tode des versicherten

    Auszug aus BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90
    Die Sonderregelungen für den Fall des Todes der Mutter nach Ablauf der Kindererziehungszeit, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Hinterbliebenenrenten -u. Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) noch nicht vorhanden waren (BT-Drucks 10/2677, S 3), sind aufgrund von Bedenken des Bundesrates und des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eingefügt worden und sollten dem Umstand Rechnung tragen, daß es beim Tod der Mutter nach dem 31. Dezember 1985 wegen der Anrechnung eigenen Einkommens des Vaters auf die Witwerrente häufig nicht zu einer derartigen Leistung kommen wird und daher die Kindererziehungszeit beim Tod der Mutter ohne das nachträgliche alleinige Erklärungsrecht des Vaters zumeist verfallen würde (vgl Urteil des 5. Senats vom 29. Juni 1989 - BSGE 65, 181, 183 = SozR 2200 § 1251a Nr. 4).
  • BSG, 16.11.1989 - 5 RJ 71/88

    Übereinstimmende Erklärung der Ehegatten iS. von Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG

    Auszug aus BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90
    Denn der 5. Senat hat auf die Anfragen des erkennenden Senats vom 20. Juni 1990 (in den Streitsachen 1 RA 41/88, 55/88, 71/89 und 13/90) sowie des 4. Senats vom 16. August 1990 (in den Streitsachen 4 RA 79/88, 2/89, 2/90, 6/90, 34/90 und 36/90) mit Beschluß vom 12. September 1990 ausgesprochen, daß er an seiner in den Urteilen vom 6. September 1989 (BSGE 65, 256 = SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 5), 15. November 1989 (SozR 2200 § 1281 Nr. 1) und 16. November 1989 (SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 6) vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
  • BGH, 16.04.1953 - IV ZB 25/53

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90
    Hat der Erklärende die Erklärung zwar erstellt, aber den Zugang absichtlich bis zu seinem Tode zurückgestellt, indem er die Erklärung - wie hier - seiner letztwilligen Verfügung beigefügt hat, kann sie mit dem Zugang nach seinem Tod grundsätzlich nicht mehr wirksam werden, es sei denn, daß der Erklärende alles getan hätte, was von seiner Seite aus geschehen mußte, damit die Erklärung an den Empfänger gelangt (vgl Oberlandesgericht (OLG) Köln NJW 1950, 702; zur Problematik der Abgabe empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch letztwillige Verfügungen vgl Krüger-Nieland in RGRK, 12. Aufl, § 130 RdNr 36; Staudinger/Dilcher, Komm zum BGB, 12. Aufl, § 130 RdNr 4 und 67 f; BGHZ 9, 233, 235).
  • LSG Berlin, 23.03.1990 - L 1 An 32/88

    Aufklärungspflicht; Tod des Versicherten; Erklärungsabgabe

    Auszug aus BSG, 13.11.1990 - 1 RA 5/90
    Für eine unbewußte Regelungslücke spricht bereits, daß andernfalls das neue Hinterbliebenenrechtenrecht als Folge des Wegfalls des gesetzlichen Gestaltungsrechts für den Überlebenden sogar dann gelten würde, wenn die Frist nicht ausgeschöpft werden konnte, weil zB der Versicherungsfall bereits am 1. Tag der Frist (1. Januar 1986; vgl Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 23. März 1990 - L 1 An 32/88 -: Tod am 2. Januar 1986) oder während der Frist nach einer Zeit beschränkter oder ausgeschlossener Handlungsfähigkeit infolge längerer und schwerer Krankheit oder geistiger Leistungsminderung eingetreten ist.
  • LSG Bayern, 24.04.2012 - L 6 R 530/10

    I. Der Rentenversicherungsträger hat seine Aufklärungs- und Informationspflicht

    Bereits unter Berücksichtigung der Grundsätze der objektiven Beweislast ist es ausgeschlossen, die Absicht oder Bereitschaft des Versicherten zur fristgemäßen Abgabe der erforderlichen Erklärung - nach dessen Tod und ohne seine entsprechende letztwillige Verfügung (vgl. dagegen Urteil des 1.Senats des BSG vom 13.11.1990 - 1 RA 5/90) - mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, zu belegen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2009 - L 2 R 561/08
    In einem weiteren Urteil des BSG vom 13.11.1990 (1 RA 5/90, SozR 3-5750 Art. 2 § 18 ArVNG Nr. 1) hat der dortige 1. Senat ausgeführt: "Bei diesen Erklärungen, mittels derer das gesetzlich eingeräumte Gestaltungsrecht (Wahlrecht hinsichtlich der Fortgeltung des alten Hinterbliebenenrentenrechts) ausgeübt wird, handelt es sich um Willenserklärungen im Sinne von § 130 BGB, die nicht als Gesamterklärung, sondern als inhaltlich deckungsgleiche Einzelerklärungen von beiden Ehegatten (auch getrennt) gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger abzugeben sind.
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