Rechtsprechung
   BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3292
BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92 (https://dejure.org/1993,3292)
BSG, Entscheidung vom 08.06.1993 - 1 RK 18/92 (https://dejure.org/1993,3292)
BSG, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 1 RK 18/92 (https://dejure.org/1993,3292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 58

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 268
  • MDR 1993, 1093
  • NZS 1994, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92
    Die Vorschrift lehnt sich, wie es in den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks 200/88, S. 164 und BT-Drucks 11/2237, S. 164 jeweils zu § 16) heißt, an die Ruhensregelungen des geltenden Rechts an (z.B. §§ 209a, 313, 216 Reichsversicherungsordnung ).

    Dagegen ist Mutterschaftsgeld auch bei Aufenthalt im Ausland zu zahlen, "da die erwähnten Gesichtspunkte auf diese Leistung nicht zutreffen" (BR-Drucks 200/88, S. 165 und BT-Drucks 11/2237, S. 165 jeweils zu § 16).

  • BSG, 23.06.1964 - 1 RA 84/63
    Auszug aus BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92
    Deshalb ist die Ruhensregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, selbst wenn sie - entgegen der Auffassung des Senats - ihrem Wortlaut nach auch den Sterbegeldanspruch erfassen sollte, im Hinblick auf den Zweck der Rechtsvorschrift restriktiv auszulegen (vgl. dazu BSGE 21, 133, 135; 30, 135, 137).
  • BSG, 13.11.1969 - 7 RKg 18/66

    Abtretung des Kindergeldanspruchs - Erfüllung der Unterhaltspflicht - Auslegung

    Auszug aus BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92
    Deshalb ist die Ruhensregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, selbst wenn sie - entgegen der Auffassung des Senats - ihrem Wortlaut nach auch den Sterbegeldanspruch erfassen sollte, im Hinblick auf den Zweck der Rechtsvorschrift restriktiv auszulegen (vgl. dazu BSGE 21, 133, 135; 30, 135, 137).
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    Zu den von der Ruhensvorschrift erfassten Leistungen gehören solche, die mit einer Erkrankung im Zusammenhang stehen, neben der Krankenbehandlung als Sachleistung mithin auch das Krg als Geldleistung (vgl BSGE 72, 268, 269 = SozR 3-2500 § 58 Nr. 3 S 3) .

    bb) Das BSG hat diese Gesetzesmaterialien dahin interpretiert, dass für den Ausschluss bestimmter Versicherungsleistungen während des Auslandsaufenthalts, zB beim Krg, praktische Erwägungen eine entscheidende Rolle spielten (vgl BSG Urteil vom 8.6.1993 - 1 RK 18/92 - BSGE 72, 268 = SozR 3-2500 § 58 Nr. 3 S 4).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2018 - L 6 KR 97/17

    Krankenversicherung (KR)

    Der Gesetzgeber wollte sich also auf die Leistungen beschränken, deren Gewährung beim Auslandsaufenthalt des Versicherten Probleme bereiten, so dass diese Vorschrift im Hinblick auf ihren Zweck restriktiv auszulegen ist (BSG, 8.6.1993, 1 RK 18/92, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1996 - L 5 KR 102/95

    Krankenversicherung

    Es spielen also praktische Erwägungen eine entscheidende Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 08.06.1993, 1 RK 18/92, SozR 3-2500 § 58 SGB V Nr. 3, S. 2 ff., 4).
  • LSG Bayern, 18.07.2002 - L 9 AL 333/96

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld eines zeitweilig inhaftierten

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen BSG-Senats (BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2, SozR 3-2500 § 16 Nr. 2) bleibt die Beschäftigung eines Studenten versicherungsfrei, wenn und solange diese neben dem Studium, d.h. ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt wird, das Studium also die Hauptsache, die Beschäftigung dagegen die Nebensache ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht