Rechtsprechung
BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zahlung von Sterbegeld - Tod des Versicherten im Ausland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 58
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 06.02.1992 - S 4 KR 185/89
- BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92
Papierfundstellen
- BSGE 72, 268
- MDR 1993, 1093
- NZS 1994, 79
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
Auszug aus BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92
Die Vorschrift lehnt sich, wie es in den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks 200/88, S. 164 und BT-Drucks 11/2237, S. 164 jeweils zu § 16) heißt, an die Ruhensregelungen des geltenden Rechts an (z.B. §§ 209a, 313, 216 Reichsversicherungsordnung ).Dagegen ist Mutterschaftsgeld auch bei Aufenthalt im Ausland zu zahlen, "da die erwähnten Gesichtspunkte auf diese Leistung nicht zutreffen" (BR-Drucks 200/88, S. 165 und BT-Drucks 11/2237, S. 165 jeweils zu § 16).
- BSG, 23.06.1964 - 1 RA 84/63
Auszug aus BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92
Deshalb ist die Ruhensregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, selbst wenn sie - entgegen der Auffassung des Senats - ihrem Wortlaut nach auch den Sterbegeldanspruch erfassen sollte, im Hinblick auf den Zweck der Rechtsvorschrift restriktiv auszulegen (vgl. dazu BSGE 21, 133, 135; 30, 135, 137). - BSG, 13.11.1969 - 7 RKg 18/66
Abtretung des Kindergeldanspruchs - Erfüllung der Unterhaltspflicht - Auslegung …
Auszug aus BSG, 08.06.1993 - 1 RK 18/92
Deshalb ist die Ruhensregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, selbst wenn sie - entgegen der Auffassung des Senats - ihrem Wortlaut nach auch den Sterbegeldanspruch erfassen sollte, im Hinblick auf den Zweck der Rechtsvorschrift restriktiv auszulegen (vgl. dazu BSGE 21, 133, 135; 30, 135, 137).
- BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R
Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in …
Zu den von der Ruhensvorschrift erfassten Leistungen gehören solche, die mit einer Erkrankung im Zusammenhang stehen, neben der Krankenbehandlung als Sachleistung mithin auch das Krg als Geldleistung (vgl BSGE 72, 268, 269 = SozR 3-2500 § 58 Nr. 3 S 3) .bb) Das BSG hat diese Gesetzesmaterialien dahin interpretiert, dass für den Ausschluss bestimmter Versicherungsleistungen während des Auslandsaufenthalts, zB beim Krg, praktische Erwägungen eine entscheidende Rolle spielten (vgl BSG Urteil vom 8.6.1993 - 1 RK 18/92 - BSGE 72, 268 = SozR 3-2500 § 58 Nr. 3 S 4).
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2018 - L 6 KR 97/17
Krankenversicherung (KR)
Der Gesetzgeber wollte sich also auf die Leistungen beschränken, deren Gewährung beim Auslandsaufenthalt des Versicherten Probleme bereiten, so dass diese Vorschrift im Hinblick auf ihren Zweck restriktiv auszulegen ist (BSG, 8.6.1993, 1 RK 18/92, juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1996 - L 5 KR 102/95
Krankenversicherung
Es spielen also praktische Erwägungen eine entscheidende Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 08.06.1993, 1 RK 18/92, SozR 3-2500 § 58 SGB V Nr. 3, S. 2 ff., 4). - LSG Bayern, 18.07.2002 - L 9 AL 333/96
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld eines zeitweilig inhaftierten …
Nach der gefestigten Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen BSG-Senats (BSG SozR 3-2200 § 172 Nr. 2, SozR 3-2500 § 16 Nr. 2) bleibt die Beschäftigung eines Studenten versicherungsfrei, wenn und solange diese neben dem Studium, d.h. ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt wird, das Studium also die Hauptsache, die Beschäftigung dagegen die Nebensache ist.