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   BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92   

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https://dejure.org/1993,288
BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92 (https://dejure.org/1993,288)
BSG, Entscheidung vom 03.11.1993 - 1 RK 42/92 (https://dejure.org/1993,288)
BSG, Entscheidung vom 03. November 1993 - 1 RK 42/92 (https://dejure.org/1993,288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit - Leistungsumfang - allgemeines Grundbedürfnis - Erforderlichkeit

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Wird zitiert von ... (80)

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Die Förderung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen und seiner gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Versorgung mit Hilfsmitteln fällt danach nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen KV, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigt oder mildert und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betrifft (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 29; SozR 3-2500 § 33 Nr. 5, 27 und 32 sowie zuvor bereits: SozR 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Darunter fallen Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6).

    Die Vermeidung einer Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation hat die Rechtsprechung des BSG älteren und behinderten Menschen stets als ein elementares Bedürfnis angesehen, das die Eintrittspflicht der gesetzlichen KV rechtfertigt (BSG Urteil vom 24. Januar 1990 - 3/8 RK 16/87; vom 22. Mai 1984 - 8 RK 45/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 30; Urteil vom 3. November 1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).

    Das ist bei Gegenständen der Fall, die jeder Mensch oder jedenfalls die große Mehrzahl aller Menschen besitzt (BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr. 2 - orthopädische Schuhe als Ersatz für normale Schuhe -, BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 - Telefaxgerät als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon als Ersatz für Standardtelefon -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15 - antiallergenes Bettzeug als Ersatz für normale Kissen- und Matratzenbezüge), oder wenn davon auszugehen ist, daß ein Hilfsmittel, das zusätzlich in einer völlig anderen, behinderungsunabhängigen, dem alltäglichen Gebrauch zuzurechnenden Weise genutzt werden kann, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit so genutzt werden wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16 - Lese-Sprechgerät mit PC-Funktion).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Darunter fallen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6).
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