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   BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95   

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https://dejure.org/1996,3120
BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95 (https://dejure.org/1996,3120)
BSG, Entscheidung vom 18.01.1996 - 1 RK 8/95 (https://dejure.org/1996,3120)
BSG, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - 1 RK 8/95 (https://dejure.org/1996,3120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Heilmittel - Hilfsmittel - antiallergener Matratzenüberzug - Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistung - Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - gleichzeitig therapeutische Wirkung - Funktion -

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenübernahme für antiallergenen Matratzenüberzug; Ausnahmsweise Erstattung trotz Selbstbeschaffung; Bedeutung des Zeitpunkts; Qualifizierung als Heilmittel oder Arzneimittel; Übermäßige und unzumutbare Belastung des Versicherten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Insoweit wird auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 16. Dezember 1993 (BSGE 73, 271 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4) Bezug genommen, in dem die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 2 SGB V aF im einzelnen dargelegt sind.

    Durch § 13 Abs. 2 SGB V aF (jetzt § 13 Abs. 3 SGB V) sind die Fälle, in denen die Krankenkassen Kostenerstattung statt Sach- oder Dienstleistungen gewähren dürfen (abgesehen von der seit dem 1. Januar 1993 in Kraft getretenen, nur für freiwillige Mitglieder und ihre Familienangehörigen geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB V nF), abschließend geregelt (BSGE 73, 271, 273 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3- 2500 Nr. 4 S 12).

  • BSG, 21.06.1989 - 6 RKa 11/88

    Ausschluß zur üblichen Haarwäsche geeigneter und bestimmter Mittel von der

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die gesetzlichen Krankenkassen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens grundsätzlich selbst dann nicht als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gegenstände gleichzeitig therapeutischen Zwecken dienen (vgl zum alten Recht BSGE 65, 154, 156 f [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23).

    Denn der Rechtsgedanke des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist auf andere Bereiche des Leistungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar (vgl dazu Schneider, aaO, § 22 RdNr 154; von Maydell, aaO, § 32 RdNr 14; Zipperer in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, Komm-SGB V, 1200 § 32 SGB V RdNr 9), jedoch mit einer wichtigen Einschränkung, die bereits zum alten Recht entwickelt worden ist (BSGE 65, 154, 157 [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23; 67, 36, 37 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 2): Der Versicherte hat dann - ausnahmsweise - Anspruch auf die Gewährung des verordneten Mittels bzw im Falle des § 13 Abs. 2 SGB V aF auf Kostenerstattung, wenn der - zugleich auf Heilung gerichtete - Einsatz des Mittels den Versicherten übermäßig und unzumutbar belasten würden, aber auch dann nur insoweit, als die gewöhnlichen Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs überschritten werden (vgl dazu auch BSGE 63, 99, 100 = SozR 2200 § 182 Nr. 109).

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 18/90

    Kostenübernahme bei Hausstaubmilbenallergie

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 46, 179, 182 = SozR 2200 § 182 Nr. 32; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 60 und SozR 3-2200 § 182 Nr. 11) gehören zu Arznei- und Heilmitteln diejenigen Mittel, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liegt, Krankheitszustände zu heilen oder zu bessern.

    Denn zum Begriff des Heilmittels gehört - entgegen der Ansicht des LSG - nicht die unmittelbare Heilwirkung (so zu den Arzneimitteln schon BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 11).

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 18/94

    Antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge als Heilmittel

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94 - (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden.

    Die bisherige Rechtsprechung ist aber - wie dies schon im Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94 - entschieden worden ist - dahin weiterzuentwickeln, daß die gesetzlichen Krankenkassen dann einen Kostenanteil zu übernehmen haben, wenn der Teil der Herstellungskosten überwiegt, der allein auf die therapeutische Wirkung des Mittels zurückzuführen ist, denn dadurch tritt die Bedeutung als Gebrauchsgegenstand für den Versicherten in den Hintergrund.

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Insoweit wird auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 16. Dezember 1993 (BSGE 73, 271 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4) Bezug genommen, in dem die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 2 SGB V aF im einzelnen dargelegt sind.

    Durch § 13 Abs. 2 SGB V aF (jetzt § 13 Abs. 3 SGB V) sind die Fälle, in denen die Krankenkassen Kostenerstattung statt Sach- oder Dienstleistungen gewähren dürfen (abgesehen von der seit dem 1. Januar 1993 in Kraft getretenen, nur für freiwillige Mitglieder und ihre Familienangehörigen geltenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB V nF), abschließend geregelt (BSGE 73, 271, 273 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3- 2500 Nr. 4 S 12).

  • BSG, 21.06.1989 - 6 RKa 18/88

    Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Feststellung des Bedarfs der

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die gesetzlichen Krankenkassen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens grundsätzlich selbst dann nicht als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gegenstände gleichzeitig therapeutischen Zwecken dienen (vgl zum alten Recht BSGE 65, 154, 156 f [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23).

    Denn der Rechtsgedanke des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist auf andere Bereiche des Leistungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar (vgl dazu Schneider, aaO, § 22 RdNr 154; von Maydell, aaO, § 32 RdNr 14; Zipperer in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, Komm-SGB V, 1200 § 32 SGB V RdNr 9), jedoch mit einer wichtigen Einschränkung, die bereits zum alten Recht entwickelt worden ist (BSGE 65, 154, 157 [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23; 67, 36, 37 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 2): Der Versicherte hat dann - ausnahmsweise - Anspruch auf die Gewährung des verordneten Mittels bzw im Falle des § 13 Abs. 2 SGB V aF auf Kostenerstattung, wenn der - zugleich auf Heilung gerichtete - Einsatz des Mittels den Versicherten übermäßig und unzumutbar belasten würden, aber auch dann nur insoweit, als die gewöhnlichen Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs überschritten werden (vgl dazu auch BSGE 63, 99, 100 = SozR 2200 § 182 Nr. 109).

  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Dies ist der entscheidende Gesichtspunkt der BSG-Rechtsprechung dafür gewesen, daß nach altem Recht bei Hilfs- oder Heilmitteln, die gleichzeitig entweder Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind oder einen allgemeinen Lebensbedarf decken, ein Eigenanteil von den Versicherten verlangt wurde (vgl dazu BSGE 42, 229, 231 f = SozR 2200 § 182b Nr. 2; BSG, Urteil vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 2/78 - USK 78195).
  • BSG, 19.12.1978 - 3 RK 2/78

    Hilfsmittel - allgemeiner Gebrauchsgegenstand

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Dies ist der entscheidende Gesichtspunkt der BSG-Rechtsprechung dafür gewesen, daß nach altem Recht bei Hilfs- oder Heilmitteln, die gleichzeitig entweder Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind oder einen allgemeinen Lebensbedarf decken, ein Eigenanteil von den Versicherten verlangt wurde (vgl dazu BSGE 42, 229, 231 f = SozR 2200 § 182b Nr. 2; BSG, Urteil vom 19. Dezember 1978 - 3 RK 2/78 - USK 78195).
  • BSG, 10.05.1990 - 6 RKa 15/89

    Ermächtigung zum Erlaß von Arzneimittelrichtlinien, Verordnungsfähigkeit von

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Denn der Rechtsgedanke des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist auf andere Bereiche des Leistungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar (vgl dazu Schneider, aaO, § 22 RdNr 154; von Maydell, aaO, § 32 RdNr 14; Zipperer in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, Komm-SGB V, 1200 § 32 SGB V RdNr 9), jedoch mit einer wichtigen Einschränkung, die bereits zum alten Recht entwickelt worden ist (BSGE 65, 154, 157 [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23; 67, 36, 37 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 2): Der Versicherte hat dann - ausnahmsweise - Anspruch auf die Gewährung des verordneten Mittels bzw im Falle des § 13 Abs. 2 SGB V aF auf Kostenerstattung, wenn der - zugleich auf Heilung gerichtete - Einsatz des Mittels den Versicherten übermäßig und unzumutbar belasten würden, aber auch dann nur insoweit, als die gewöhnlichen Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs überschritten werden (vgl dazu auch BSGE 63, 99, 100 = SozR 2200 § 182 Nr. 109).
  • BSG, 10.11.1977 - 3 RK 7/77

    Aufgabenbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung - Blindenführhund als

    Auszug aus BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95
    Ein Gegenstand ist nur dann ein Hilfsmittel, wenn er den Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezweckt, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet ist (vgl BSGE 45, 133, 136 = SozR 2200 § 182b Nr. 4; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 12).
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

  • BSG, 10.02.1993 - 1 RK 31/92

    Ärztliche Behandlung - Kostenerstattung

  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

  • BSG, 18.05.1978 - 3 RK 11/77

    Ersatz der durch die Verwendung glutenfreier Nahrung entstehenden Mehrkosten

  • BSG, 30.04.1975 - 5 RKn 11/74

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Hilfsmittel - Ausgleich einer Behinderung -

  • BSG, 23.03.1988 - 8 RK 11/85

    Krankheit - Verschlimmerung - Krankenkost - Heilmittel - Lebensmittel -

  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 35/70

    Ansprüche eines Rentners - Krankenkassenleistungen - Zuschußfähige Anschaffungen

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von allergendichten

    Dem steht nicht entgegen, dass der ebenfalls für die GKV zuständige 1. Senat des BSG in zwei zurückliegenden Entscheidungen die Auffassung vertreten hatte, dass antiallergene Kissen- und Matratzenüberzüge kein Hilfsmittel sind, aber ein Heilmittel sein können (BSG Urteil vom 18.1.1996 - 1 RK 8/95; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15) .
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

    Dieser Abgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmitteln steht die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG nicht entgegen, obgleich dieser Senat in seinen Urteilen vom 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94 - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 15) und 18. Januar 1996 - 1 RK 8/95 - die Ansicht vertreten hatte, antiallergene Matratzen- und Kissenbezüge - beides "sächliche Mittel" - seien nicht den Hilfsmitteln zuzuordnen: Ein Gegenstand sei nur dann ein Hilfsmittel, wenn er den Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezwecke, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet sei.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.10.2010 - L 10 KR 17/06

    Hilfe gegen Hausstauballergie

    Das Bundessozialgericht ist in der Entscheidung vom 18. Januar 1996 (1 RK 8/95, zitiert nach Juris) davon ausgegangen, dass es "nicht zweifelhaft" sein könne, dass ein antiallergener Matratzenbezug einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle.

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, müssen die Anschaffungskosten in einem näher zu bestimmenden Umfang von der GKV übernommen werden (st Rspr, vgl BSG 28. September 1976 - 3 RK 9/76, BSGE 42, 229 - orthopädische Schuhe; BSG 3. November 1993 - 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon; BSG 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94, NZS 1995, 457; BSG 18. Januar 1996 - 1 RK 8/95, Juris - beide zu antiallergenen Bezügen; zuletzt BSG 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - Behindertendreirad (Terminbericht)).

    Andererseits wird eine anteilige Aufteilung der Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Anteils der Herstellungskosten für zutreffend gehalten (so etwa BSG 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94, NZS 1995, 457; BSG 18. Januar 1996 - 1 RK 8/95, Juris - beide zu antiallergenen Matratzenbezügen).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    So können zB antiallergene Matratzenüberzüge, die Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens - 1 RK 8/95 - sind, weil sie vorrangig in ihrer Funktion als "normale" Bettwäsche allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und daneben, wegen ihrer zusätzlichen therapeutischen Wirkung, auch Heilmittel sind (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15), allein wegen der Primärfunktion als Bettwäsche und deren Unentbehrlichkeit für jeden Menschen als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden, ohne die Verbreitung dieses Gegenstandes näher zu erörtern.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2002 - 2 A 11758/01

    Keine Beihilfe für antiallergene Bettbezüge

    Antiallergene Bezüge dienen aber - wie auch Präparate zur Vernichtung von Hausstaubmilben - nicht dem unmittelbaren Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst (BSG, Urteile vom 18. Januar 1996 - 1 RK 8/95 -, JURIS und vom 10. Mai 1995, a.a.O.).

    Ob die antiallergenen Bezüge im vorliegenden Fall herkömmliche Bettwäsche teilweise ersetzen (so: BSG, Urteil vom 18. Januar 1996, a.a.O.) oder ob sie ohne einen zusätzlichen gebräuchlichen Bettbezug im Hinblick auf ihre Struktur und Lebensdauer nicht eingesetzt werden können, kann somit dahingestellt bleiben.

    Zwar hat das BSG (Urteil vom 18. Januar 1996, a.a.O.) die teilweise Erstattungsfähigkeit antiallergener Bezüge trotz fehlender Hilfsmitteleigenschaft und der Zuordnung zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens bejaht.

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2005 - 2 LB 118/03

    Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung antiallergener

    2.2 Wenn in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (s. etwa BSG, Urt. v. 18.1.1996 - 1 RK 8/95 -, USK 96175 ; vgl. auch Urt. v. 21.11.1991 - 3 RK 18/90 -, FEVS 42, 392 = ">182%20I%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3 - 2200 § 182 I Nr. 1 lt.

    b RVO = ArbuR 1996, 233 - zu Anti-Milbenspray u. -Feuchtpulver) anitallergene Bettzwischenbezüge zumindest als Heilmittel i. S. des § 32 Abs. 1 SGB V angesehen werden, weil sie dazu dienten, Krankheitszustände zu heilen oder zu verhindern, es bei diesen Mitteln auf eine unmittelbare Heilwirkung nicht ankomme (BSG, Urt. v. 18.1.1996, aaO, - zu § 182 Abs. 1 Nr. 1 lit. b RVO), so rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

    2.4.4 Des Weiteren ist es für das Beihilferecht auch unerheblich, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 18.1.1996, aaO) der gesetzlich Versicherte auch für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von seiner Krankenkasse eine Kostenübernahme (als Heilmittel) verlangen kann.

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 3/99 S

    Hilfsmittel bei körperlichen Behinderungen

    Der 1. Senat hält an seiner in den Urteilen vom 10. Mai 1995 (1 RK 18/94 = BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 15) und 18. Januar 1996 (1 RK 8/95) vertretenen Rechtsauffassung nicht fest, daß ein Gegenstand (dort: antiallergene Matratzen- und Kissenbezüge) nur ein Hilfsmittel sein kann, wenn er den Ausgleich einer körperlichen Behinderung selbst bezweckt, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet ist.

    Da er dieselbe Auffassung seiner Entscheidung vom 18. Januar 1996 (1 RK 8/95) zugrunde gelegt hat, bezieht sich die Anfrage ihrem Inhalt nach auch auf dieses Urteil.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1997 - L 2 Kn 134/95

    Rentenversicherung

    Die Entstehung eines gesetzlichen Anspruchs auf Verschaffung einer Sachleistung setzt zunächst voraus, daß ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt in Wahrnehmung kassenärztlicher Pflichten eine medizinisch nach Zweck oder Art bestimmte Sachleistung verordnet (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 4; BSG, Urteil vom 18.01.1996 - 1 RK 8/95 -).

    Die gebotene Unmittelbarkeit ist vor allem gegeben, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt (BSG, Urteil vom 18.01.1996 - 1 RK 8/95 m.w.N.).

  • SG Gelsenkirchen, 10.10.2003 - S 6 KN 32/03

    Krankenversicherung

    Denn der vorbeschriebene Rechtsgedanke des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist insoweit grundsätzlich auch auf den Bereich der Arznei- und Heilmittelversorgung übertragbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.01.1996 - Az.: 1 RK 8/95).

    Dies gilt unabhängig davon, ob von diesem Gegenstand eine zusätzliche therapeutische Wirkung ausgehen mag, wie z.B. bei antiallergenen Matratzenüberzügen (BSG, Urteil vom 18.01.1996 - Az.: 1 RK 8/95).

  • LSG Hessen, 25.06.2015 - L 8 KR 114/14

    Kostenerstattung für privatärztliche Behandlung

    Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB V komme nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. Februar 1993, Az. 1 RK 31/92; Urteil vom 18. Januar 1996, Az. 1 RK 8/95; Beschluss vom 15. April 1997, Az. 1 BK 31/96; Urteil vom 25. September 2000, Az. B 1 KR 5/99 R; Urteil vom 19. Juni 2001, Az. B 1 KR 23/00 R; Urteil vom 22. März 2005, Az. B 1 KR 3/04 R; Urteil vom 28. Februar 2008, Az. B 1 KR 15/07 R, alle veröff. in Juris) nur dann in Betracht, wenn der Versicherte vor Beginn der Behandlung bei seiner Krankenkasse einen Kostenübernahmeantrag gestellt und deren Verwaltungsentscheidung abgewartet habe.
  • LSG Hessen, 17.05.2016 - L 8 KR 16/16
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2004 - L 4 KR 4071/02

    Anti-Milben Bettwäsche-Reiseset als Heilmittel ungeeignet

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2000 - L 16 KR 125/99

    Krankenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - S 14 KR 16/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - L 11 KR 21/07

    Krankenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2000 - 12 A 2489/99

    Zur Beihilfefähigkeit - hier: verneint für Antiallergene Bettzwischenbezüge

  • SG Braunschweig, 01.03.2005 - S 6 KR 93/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.07.2001 - L 4 KR 785/01
  • SG Frankfurt/Main, 20.02.2018 - S 25 KR 413/15
  • SG Gelsenkirchen, 21.03.2003 - S 24 KR 69/02

    Krankenversicherung

  • SG Osnabrück, 22.07.2003 - S 3 KR 143/99
  • SG München, 31.07.2003 - S 18 KR 230/03
  • SG Hamburg, 21.05.1999 - S 21 KR 210/96

    Leistungspflicht der Krankenkasse - Voraussetzung - vertragsärztliche Verordnung

  • SG Duisburg, 27.09.2002 - S 9 KR 175/01
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