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   OLG Köln, 09.10.2018 - III-1 RVs 207/18   

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https://dejure.org/2018,34332
OLG Köln, 09.10.2018 - III-1 RVs 207/18 (https://dejure.org/2018,34332)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2018 - III-1 RVs 207/18 (https://dejure.org/2018,34332)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - III-1 RVs 207/18 (https://dejure.org/2018,34332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de PDF (Leitsatz)

    Strafrecht

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.1981 - VII ZR 216/80

    Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtigen

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2018 - 1 RVs 207/18
    Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).

    Verwirft das Revisionsgericht das Rechtsmittel nur zum Schuldspruch und wird sodann die Berufung zurückgenommen, würde, weil der amtsgerichtliche Schuldspruch durch das Urteil des Landgerichts seine Rechtskraftfähigkeit verloren hat, die amtsgerichtliche Strafzumessung dem landgerichtlichen Schuldspruch gleichsam "untergeschoben" (so die Konstellation OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und hierzu Gössel JR 1982, 270).

  • BayObLG, 29.03.1988 - RReg. 1 St 324/87

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2018 - 1 RVs 207/18
    Hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, der An-geklagte die seine auf die Aussetzungsfrage beschränkt, kann die Staatsanwalt-schaft ihr Rechtmittel nach Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung noch wirksam zurücknehmen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart NJW 1982, 879 und BayObLGSt 1988, 46).

    Hält das Revisionsgericht einzelne tatsächliche Feststellungen des Landgerichts aufrecht und kommt es dann nach Aufhebung und Zurückverweisung im Übrigen zur Zurücknahme der Berufung, besteht die Gefahr, dass die - durch die Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen - Feststellungen des Amtsgerichts mit den durch das Revisionsgericht aufrechterhaltenen nicht in Einklang stehen (so im Falle BayObLGSt 1988, 46, s. weiter OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459 und hierzu Meyer-Goßner NStZ 2010, 460).

  • OLG Zweibrücken, 27.03.2009 - 1 SsBs 9/09

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2018 - 1 RVs 207/18
    Hält das Revisionsgericht einzelne tatsächliche Feststellungen des Landgerichts aufrecht und kommt es dann nach Aufhebung und Zurückverweisung im Übrigen zur Zurücknahme der Berufung, besteht die Gefahr, dass die - durch die Rechtsmittelrücknahme bindend gewordenen - Feststellungen des Amtsgerichts mit den durch das Revisionsgericht aufrechterhaltenen nicht in Einklang stehen (so im Falle BayObLGSt 1988, 46, s. weiter OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459 und hierzu Meyer-Goßner NStZ 2010, 460).
  • OLG Köln, 05.07.2016 - 1 RVs 67/16

    Unwirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels bei zu Unrecht unterbliebener

    Auszug aus OLG Köln, 09.10.2018 - 1 RVs 207/18
    Die dem Rechtsmittelführer eingeräumte Dispositionsfreiheit gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (vgl. im Kontext mit der Beschränkung von Rechtsmitteln SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16 m. N.).
  • OLG Köln, 30.06.2020 - 1 RVs 127/20

    Anklage, Eröffnungsbeschluss, Verfahrenshindernis

    Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (Dispositionsfreiheit) (BGHSt 47, 32 [38] = NJW 2001, 3134 [3135] = NZV 2001, 434 [435] = DAR 2001, 463 [464] = VRS 101, 107 [110] = VM 2002, 18 [Nr. 16] m. w. Nachw.; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17 - SenE v. 02.03.2018 - III-1 RVs 14/18 - SenE v. 09.10.2018 - III-1 RVs 207/18 - BayObLG NStZ-RR 2004, 336).

    Wenn auch die Beschränkung auf die Aussetzungsfrage nicht eine in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie Strafbemessung voraussetzt (SenE v. 09.10.2018 - III-1 RVs 207/18), lässt doch diese formelhafte Wendung jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass der Angeklagte sich zwischen 2002 und 2017 straffrei geführt hat und dieser straffreie Zeitraum durch zwei mit einer Geldstrafe geahndeten Leistungserschleichungen beendet wurde.

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