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   OLG Köln, 19.03.2010 - III-1 RVs 48/10   

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https://dejure.org/2010,13237
OLG Köln, 19.03.2010 - III-1 RVs 48/10 (https://dejure.org/2010,13237)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2010 - III-1 RVs 48/10 (https://dejure.org/2010,13237)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. März 2010 - III-1 RVs 48/10 (https://dejure.org/2010,13237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wohnungseinbruchdiebstahl: Zum Begriff des "falschen Schlüssels"

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 1 RVs 48/10
    Auch ist eine nachträgliche Erweiterung der beschränkt eingelegten Revision nur innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 StPO) und nicht mehr innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) möglich (BGHSt 38, 366; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 344 Rn. 4).
  • BGH, 13.01.1967 - 4 StR 467/66

    Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit -

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 1 RVs 48/10
    Die Verwendung eines richtigen Schlüssels durch einen Unbefugten wird nicht von §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst (BGHSt 21, 189; Kudlich a.a.O.).
  • OLG Köln, 22.01.1999 - Ss 616/98
    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 1 RVs 48/10
    Eine solche Beschränkung ist aber unwirksam bei einem - wie die nachstehenden Ausführungen belegen - fehlerhaften Schuldspruch, der zu Lasten des Angeklagten für die Strafzumessung einen höheren Strafrahmen vorgibt, als er nach der festgestellten Tat bei zutreffender rechtlicher Wertung zur Anwendung kommt (Senat NStZ-RR 2000, 49; SenE v. 12.05.2009 - 82 Ss 30/09 - Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rn. 17 aE).
  • OLG Oldenburg, 27.02.2009 - Ss 30/09

    Anfechtungsbeschränkung im Jugendstrafverfahren; Unzulässigkeit der Revision

    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 1 RVs 48/10
    Eine solche Beschränkung ist aber unwirksam bei einem - wie die nachstehenden Ausführungen belegen - fehlerhaften Schuldspruch, der zu Lasten des Angeklagten für die Strafzumessung einen höheren Strafrahmen vorgibt, als er nach der festgestellten Tat bei zutreffender rechtlicher Wertung zur Anwendung kommt (Senat NStZ-RR 2000, 49; SenE v. 12.05.2009 - 82 Ss 30/09 - Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rn. 17 aE).
  • BGH, 10.05.1960 - 1 StR 121/60
    Auszug aus OLG Köln, 19.03.2010 - 1 RVs 48/10
    Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, er also von diesem zur Tatzeit nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Verschlusses benutzt wird (BGH MDR 1960, 689; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 243 Rn. 8; Eser, in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 243 Rn. 14; Schmitz in MüKo-StGB, § 243 Rn. 27; Kudlich, in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 243 Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Der zu einer Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung gelangenden Gegenansicht (vgl. OLG Saarbrücken NStZ 1997, 149; OLG Köln, Beschlüsse vom 19. März 2010 - Az.: III-1 RVs 48/10 -, Rn. 16, juris, vom 22. Januar 1999, Az.: Ss 616/98, NStZ-RR 2000, 49; OLG Rostock, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - Az.: 1 Ss 253/01 I 81/01 -, Rn. 15 ff. juris; LR-Gössel, § 318 Rdnr. 47), nach der es mit dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit nicht vereinbar sei, das Berufungsgericht zu zwingen, seine Entscheidung über die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten auf einer falschen Grundlage aufzubauen, schließt sich der Senat nicht an.

    Soweit der Senat von der Rechtsauffassung abweicht, die den Beschlüssen des OLG Köln vom 22. Januar 1999 (Az.: Ss 616/98) und vom 19. März 2010 (Az.: III-1 RVs 48/10) sowie des OLG Rostock vom 29. Oktober 2001 (Az.: 1 Ss 253/01 I 81/01) tragend zu Grunde liegt (s.o. unter 1.b.bb.), unterscheiden sich rechtlichen Sachverhalte maßgeblich.

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2017 - 2 Rv 8 Ss 348/17

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

    Die Frage, ob eine weitere Einschränkung der Wirksamkeit einer Berufungs beschränkung dann geboten ist, wenn der Angeklagte nach den Feststellungen zu Unrecht wegen eines Verbrechens statt eines Vergehens verurteilt worden oder zu Unrecht ein mit einer höheren Strafandrohung versehener Straftatbestand angenommen worden ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend: OLG Saarbrücken NStZ 1997, 149; OLG Köln NStZ-RR 2000, 49, StraFo 2010, 300; verneinend: KG StV 2014, 78; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 - juris; offengelassen: OLG München, Beschluss vom 23.01.2007 - 4 St RR 3/07 - juris).
  • OLG Köln, 12.08.2022 - 1 RVs 101/22

    Unzulässige Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolge bei fehlerhafter

    Andererseits entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass die erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam sein kann, wenn die getroffenen Feststellungen zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten belegen, diese aber ein Delikt mit günstigerem Strafrahmen als vom Amtsgericht angenommenen ergeben (SenE v. 22.01.1999 - Ss 616/98 = NStZ-RR 2000, 49; SenE v. 19.03.2010 - III-1 RVs 48/10; SenE v. 28.09.2021 - III-1 RVs 163/21; SenE v. 22.02.2022 - III-1 RVs 20/22).
  • OLG Köln, 08.08.2023 - 1 ORs 97/23

    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Keine Relevanz von

    Dies gilt namentlich dann, wenn der fehlerhafte Schuldspruch im Rahmen der Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten einen höheren Strafrahmen vorgibt, als er nach der festgestellten Tat bei zutreffender rechtlicher Wertung zur Anwendung kommt (vgl. SenE v. 22.1.1999 - Ss 616/98 - = NStZ-RR 2000, 49; SenE v. 19.03.2010 - III - 1 RVs 48/10 - OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.07.1996 - Ss 126/94 - = NStZ 1997, 149; OLG Rostock, Beschl. v. 29.10.2001 - 1 Ss 253/01 I 81/01 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 318 Rn. 17; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 47; Eschelbach in BeckOK, StPO, 47. Ed., § 318 Rn. 19; a. A., dagegen OLG Hamburg, Beschl. v. 29.07.2019 - 2 Rev 26/19 - juris; KG Beschl. v. 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) - = StV 2014, 78; Quentin in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. § 318 Rn. 53; zweifelnd Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 318 Rn. 7a).
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