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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18 (https://dejure.org/2018,30229)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2018 - 1 S 100.18 (https://dejure.org/2018,30229)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2018 - 1 S 100.18 (https://dejure.org/2018,30229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Sonntagsverkauf Berlin - Berlin Art Week

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 Satz 1 BerlLadÖffG, Art 9, 140 GG, Art 139 WRV, § 80 Abs 5 Satz 1 VwGO
    Sonn- und Feiertagsschutz; Sonntagsöffnung ; Sonntagsverkauf Berlin; Berlin Art Week; Allgemeinverfügung; sofortige Vollziehung; Eilantrag; Gewerkschaft; Ermächtigungsnorm; öffentliches Interesse; Vorgaben des Bundesverfassungsgericht (U.v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -) ; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Sonntagsöffnung anlässlich der Berlin Art Week am 30. September 2018

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18

    Sonntagsöffnungen in Berlin anlässlich der Grünen Woche, der Berlinale und der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - ausgeführt (juris Rn. 20): "Auch wenn der Berliner Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG die Entscheidung der Senatsverwaltung weitgehend vorgezeichnet und die Sonntagsöffnung an acht Sonntagen abstrakt vorgesehen hat, obliegt ihr bei Erlass der Allgemeinverfügung die konkrete Prüfung (so schon BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 180), welche Veranstaltungen eine Ausnahme von der Sonn- oder Feiertagsruhe zu rechtfertigen vermögen".

    Auch sonst ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die "Berlin Art Week" einem Vergleich mit den Großveranstaltungen standhält, die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2018 (a.a.O., juris Rn. 20) waren.

    Gleiches gilt, soweit andere Gerichte von der bundesverfassungsgerichtlich unbeanstandet gelassenen Erwägung des Berliner Landesgesetzgebers abweichen, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer "flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung ... ohne warengruppenspezifische Beschränkungen" erfolgen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - juris Rn. 16 und 21).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18
    Das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses bedürfe nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (BVerfGE 125, 39-103, hier zit. nach juris) einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung; insofern sei den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben zu folgen.

    Das Beschwerdevorbringen (S. 3 bis 10) kritisiert zusammengefasst, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (a.a.O.) rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet habe.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - ausgeführt (juris Rn. 20): "Auch wenn der Berliner Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG die Entscheidung der Senatsverwaltung weitgehend vorgezeichnet und die Sonntagsöffnung an acht Sonntagen abstrakt vorgesehen hat, obliegt ihr bei Erlass der Allgemeinverfügung die konkrete Prüfung (so schon BVerfGE 125, 39 ; juris Rn. 180), welche Veranstaltungen eine Ausnahme von der Sonn- oder Feiertagsruhe zu rechtfertigen vermögen".

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18
    Ungeachtet dessen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer oder aufgrund des gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Gesetzes über den Ladenschluß - LadSchlG - (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - juris) auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar sind, soweit sie über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehen, wonach eine Verletzung des Berliner Ladenschlussgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sicht nur festgestellt werden kann, "wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben" (BVerfG, a.a.O., Rn. 135 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 31.08.2017 - 3 C 9/17

    Abstrakte Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Öffnung von Verkaufsstellen; Sonn-

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18
    Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 49 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - juris Rn. 5) im Zusammenhang mit der Sonntagsöffnung durch kommunale Satzungen ein aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) abzuleitendes "normatives Ermessen" anerkannt wird, das gerichtlich nur begrenzt überprüfbar sei, so bezieht sich dieses "Ermessen" auf Untersuchungen im Vorfeld zur Prognose von Besucherströmen; diese könne das Gericht nicht nachholen, da ihm eine eigene Prognose nicht möglich sei.
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2017 - 7 ME 100/17

    Einschätzungsprärogative; Ladenöffnung; Prüfungsmaßstab; Sonn- und Feiertagsruhe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18
    Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 49 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - juris Rn. 5) im Zusammenhang mit der Sonntagsöffnung durch kommunale Satzungen ein aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) abzuleitendes "normatives Ermessen" anerkannt wird, das gerichtlich nur begrenzt überprüfbar sei, so bezieht sich dieses "Ermessen" auf Untersuchungen im Vorfeld zur Prognose von Besucherströmen; diese könne das Gericht nicht nachholen, da ihm eine eigene Prognose nicht möglich sei.
  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 322.18

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 1 S 100.18
    Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG 4 K 322.18) gegen die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 8. August 2018 wendet, hat keinen Erfolg.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19

    Sonntagsöffnungen am 21. Juli 2019 und am 8. September 2019 sind rechtmäßig

    Bereits damit ist das nur gebotene Mindestschutzniveau für die sonntägliche Arbeitsruhe hinreichend zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - beide juris) sei die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpften, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar seien, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst habe, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden könnten.

    Darauf beruht bereits der Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und Internationalen Tourismus Börse - OVG 1 S 4.18 - (juris Rn. 16 und 21, vgl. auch Beschluss zur Berlin Art Week vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris Rn. 26, dort nicht tragend).

    Gleiches gilt, soweit andere Gerichte von der bundesverfassungsgerichtlich unbeanstandet gelassenen Erwägung des Berliner Landesgesetzgebers abweichen, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer "flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung ... ohne warengruppenspezifische Beschränkungen" erfolgen soll" (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 26, wenngleich dort nicht tragend).

    Dass die zuständige Behörde die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen hat, dass ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV genügender Sachgrund für die beabsichtigte sonn- oder feiertägliche Ladenöffnung besteht (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 15 und 27 ff. m.w.N.), versteht sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 180 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 9) von selbst und ist vorliegend nicht streitig.

    Das Verwaltungsgericht Berlin verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Interesse(s)" in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG bereits zu beurteilen und hierfür auch die Auslegungskriterien bestimmt hatte, mit deren Ausfüllung dem verfassungsrechtlich nur gebotenen Mindestschutzniveau für den Sonntagsschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., und nachfolgend 3.).

    Wie bereits erwähnt, entspräche diese Konsequenz weder dem Willen des Gesetzgebers noch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (a.a.O., juris Rn. 135; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 12).

    Auf die Bedeutung dieser Veranstaltung für die Annahme eines öffentlichen Interesses im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG hat der Senat bereits - wenngleich nicht entscheidungstragend - im Beschluss vom 26. September 2018 (a.a.O., juris Rn. 22) hingewiesen.

    Dennoch hält dieses Ereignis einem Vergleich mit den anderen "Großveranstaltungen" (Internationale Grüne Woche, Berlinale und Internationale Tourismus Börse, "Lesbisch-Schwulen-Stadtfest" und Internationale Funkausstellung), die eine stadtweite Verkaufsöffnung an einem Sonntag entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, u.a. weil sie "jeweils für sich mehrere hunderttausend Besucher auch aus dem Bundesgebiet und dem Ausland anziehen und zu Recht die Bezeichnung "International" im Namen tragen (Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 12), nicht stand.

    Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die im vergangenen Jahr festgesetzte Verkaufsöffnung am 12. August 2018 nach Auffassung des Senats (Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 22) rechtmäßig gewesen sei, ist zunächst klarzustellen, dass die in Bezug genommene Aussage des Senats zur "Leichtathletik-Europameisterschaft" zum einen nicht entscheidungstragend war und es sich zum anderen um ein anderes Ereignis handelte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19

    Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes;

    Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - (BVerfGE 125, 39 ff. und juris) sowie die Beschlüsse des Senats vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S. 4.18 - zur Internationalen Grünen Woche, Berlinale und ITB, sowie vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - zur "Berlin Art Week" und vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - zum "Lesbisch-Schwulen-Stadtfest", zu "Die Finals 2019" und zur Internationalen Funkausstellung.

    An diesen Erwägungen, wonach die sog. "Anlass-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses in § 6 Abs. 1 BerLadÖffG im Land Berlin nicht anzuwenden ist, hält der Senat auch in Anbetracht der Ausführungen im angegriffenen Urteil (juris Rn. 38 ff.) fest (vgl. auch Senatsbeschluss zur "Berlin Art Week" vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris Rn. 26).

    Dass die zuständige Behörde die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen hat, dass ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV genügender Sachgrund für die beabsichtigte sonn- oder feiertägliche Ladenöffnung besteht (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 15 und 27 ff. m.w.N.), versteht sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 180 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris Rn. 9) von selbst und ist vorliegend nicht streitig.

    "Das Verwaltungsgericht Berlin verkennt, dass das Bundesverfassungsgericht das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Interesse(s)" in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG bereits zu beurteilen und hierfür auch die Auslegungskriterien bestimmt hatte, mit deren Ausfüllung dem verfassungsrechtlich nur gebotenen Mindestschutzniveau für den Sonntagsschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., ...).

    Denn bei der Frage, ob es sich um "große Veranstaltungen" handelt, die wegen ihrer Bedeutung "für Berlin als Ganzes" eine Sonntagsöffnung erforderlich machen, ist nicht nur auf die schlüssig dargelegten Besucherzahlen, die hier unzweifelhaft "groß" sind, sondern auch auf die Bedeutung und Größe der jeweiligen Veranstaltung abzustellen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26. September 2018, a.a.O., juris, Rn. 10 und 13).

  • VG Berlin, 21.09.2020 - 4 L 350.20

    Keine Sonntagsöffnung in Berlin am 4. Oktober und am 8. November 2020

    Im Gegenteil lässt sich im Internet unter dem Link: https://www.berlin.de/events/2716319-2229501-tag-der-deutschen-einheit-am-brandenburg.html der ausdrückliche Hinweis finden, dass "aufgrund der Corona-Pandemie (...) das Bürgerfest wahrscheinlich in diesem Jahr nicht statt(findet)." Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass noch sechs Wochen vor Beginn der (auch nur erhofften) Veranstaltung unsicher war, ob ein öffentliches Interesses an einer begleitenden Sonntagsöffnung gegeben sein könnte, eher gegen das Vorliegen einer "Großveranstaltung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - Rn. 21, juris, zur Berlin Art Week).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Erwägungen in seinem Beschluss vom 26. September 2018 (- OVG 1 S 100.18 - Rn. 15, juris) nicht beanstandet, so dass die Kammer hieran festhält.

    Selbst wenn also die beiden genannten Veranstaltungen regulär wie in den Vorjahren stattfänden (zur Berlin Science Week waren im Jahre 2019 an allen Veranstaltungen insgesamt 20.000 Besucher zu verzeichnen, vgl. https://berlinscienceweek.com/de/about/), reichte dies für die Annahme eines öffentlichen Interesses nicht aus (vgl. auch zur Berlin Art Week OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2020 - OVG 1 S 100.18 - juris).

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten "Anlass"-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben 1. b.) erfüllen.

    Berufung und Sprungrevision waren wegen Abweichung von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 - zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

  • VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

    Anders als das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 - und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, beide juris) ist die Kammer der Auffassung, dass bei Sonntagsöffnungen, die - wie hier - an Veranstaltungen anknüpfen, die für diese Konstellation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßgaben nicht deshalb unanwendbar sind, weil der Berliner Landesgesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen so weit gefasst hat, dass sie auch aus anderen Gründen als aus Anlass von Veranstaltungen verfügt werden können.

    Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - entgegen der nicht im Einzelnen begründeten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -, juris Rn. 21, und vom 26. September 2018 - OVG 1 S 100.18 -, juris Rn. 26) - nur bei solchen Veranstaltungen eine Bedeutung für Berlin als Ganzes und damit ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG , die auch insoweit die Maßgaben der sogenannten Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben cc.) erfüllen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2018 - 1 S 101.18

    Fahren unter erhöhtem THC-Carbonsäurewert; Zeitpunkt des Beginns der

    Von daher beansprucht auch hier der Grundsatz Geltung, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem möglicherweise zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, jedenfalls solange schwerer wiegen als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, bis die Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausgeräumt sind (stRspr. des Senats, dazu grundliegend: Beschluss vom 6. Februar 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris Rn. 9).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.08.2019 - 2 L 78/19

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung; Berücksichtigung eines durch

    Von daher beansprucht auch hier der Grundsatz Geltung, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem möglicherweise zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, jedenfalls solange schwerer wiegen als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, bis die Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausgeräumt sind (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, grundlegend: Beschluss vom 6. Februar 2018 - OVG 1 S 100.18; Rn. 9; zuletzt: Beschluss vom 31. Oktober 2018; OVG 1 S 101.18; Rn. 7, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2018 - 1 S 101.18

    Fahrerlaubnisentzug; Konsum harter Drogen; Eignungsbewertung; Abstinenz;

    Von daher beansprucht auch hier der Grundsatz Geltung, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem möglicherweise zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, jedenfalls solange schwerer wiegen als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, bis die Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausgeräumt sind (stRspr. des Senats, dazu grundliegend: Beschluss vom 6. Februar 2018 - OVG 1 S 100.18 - juris Rn. 9).
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