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   VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02   

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VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02 (https://dejure.org/2002,2795)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.04.2002 - 1 S 1050/02 (https://dejure.org/2002,2795)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. April 2002 - 1 S 1050/02 (https://dejure.org/2002,2795)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versammlungsverbot für eine Demonstration als ultima ratio; Erteilung von Auflagen als milderes Mittel; Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen; Flächendeckende Anmeldung von Gegenveranstaltungen mit dem Ziel eine andere Demonstration zu verhindern; ...

  • Judicialis

    GG Art. 5; ; GG Art. 8; ; GG Art. 18; ; GG Art. 21 Abs. 2; ; VersG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Versammlungsrecht, Vereinsrecht: Demonstration, Versammlung, Versammlungsverbot, Auflagen, Verhältnismäßigkeit, Ultima Ratio, Unmittelbare Gefahr, Öffentliche Sicherheit, Öffentliche Ordnung, Gegendemonstrationen, Versammlungsbehörde, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2002, 338
  • VBlBW 2002, 383
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Das Verbot einer Versammlung setzt als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 353 ).

    Soweit durch das angekündigte Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), das Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, das Auftreten in Marschordnung oder das Skandieren bestimmter Parolen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, kann den daraus resultierenden Gefährdungen der öffentlichen Ordnung regelmäßig durch die Erteilung entsprechender Auflagen begegnet werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475; BVerfGE 69, 315, 352 f.).

    Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315, 353 f.).

    Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfGE 69, 315, 353 f.; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052, und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 835).

    Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 835; BVerfGE 69, 315, 353 f., 360).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.03.2001, NJW 2001, 1411, 1412, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2072, vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 836; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 22.01.1994, NVwZ-RR 1994, 393 f.).

    Das Verbot einer Versammlung setzt als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (vgl. BVerfGE 69, 315, 353).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000, a.a.O.; BVerfGE 69, 315, 357; zur Kooperationsobliegenheit des Veranstalters vgl. BVerfGE 69, 315, 357, sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 26.01.2001, NJW 2001, 1407, 1408, und vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3053).

    In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass aus dem aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ) nur folgt, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse eigenständig konkretisieren darf.

    Verkehrsbeeinträchtigungen, die sich zwangsläufig aus der nicht verkehrsüblichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, sind - anders als etwa gezielte Verkehrsbehinderungen (vgl. BVerfGE 73, 206, 250) - grundsätzlich hinzunehmen (Dietel/Gintzel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 15 RdNr. 110 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 353).

    Da dieser Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird, rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074 f., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f., und vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 352 f.).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich im Einzelfall durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (im Anschluss an BVerfG, vgl. etwa 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Beschluss vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Soweit durch das angekündigte Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), das Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, das Auftreten in Marschordnung oder das Skandieren bestimmter Parolen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, kann den daraus resultierenden Gefährdungen der öffentlichen Ordnung regelmäßig durch die Erteilung entsprechender Auflagen begegnet werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475; BVerfGE 69, 315, 352 f.).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.03.2001, NJW 2001, 1411, 1412, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2072, vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 836; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 22.01.1994, NVwZ-RR 1994, 393 f.).

    Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070).

    Dies folgt zunächst daraus, dass das Grundgesetz im Hinblick auf den Umgang mit Gegnern der Verfassung besondere Vorkehrungen zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung getroffen hat, die im Übrigen auch dem Ziel dienen, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2001, a.a.O.).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 01.05.2001, NJW 2001, NJW 2001, 2076 f., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, vom 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Denn das in diesem Zusammenhang einschlägige Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475).

    Da dieser Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird, rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074 f., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f., und vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 352 f.).

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Soweit durch das angekündigte Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), das Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, das Auftreten in Marschordnung oder das Skandieren bestimmter Parolen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, kann den daraus resultierenden Gefährdungen der öffentlichen Ordnung regelmäßig durch die Erteilung entsprechender Auflagen begegnet werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475; BVerfGE 69, 315, 352 f.).

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2073, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052, und vom 21.04.2000, NVwZ-RR 2000, 554, 555).

    Zwar dürfte dieses Motto, jedenfalls wenn man es im Kontext etwa der im Internet von der xxx verbreiteten Informationen zu den am 1. Mai geplanten Demonstrationen betrachtet, auch einen ausländerfeindlichen Aspekt haben, wodurch es der für die freiheitlich demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung der Toleranz gegenüber Ausländern widerspricht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2073).

    Soweit die Antragsgegnerin dem Motto der Veranstaltung einen Bedeutungsgehalt in dem Sinne beimisst, dass hierdurch gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt werde, wird dies den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Deutung von Äußerungen offensichtlich nicht gerecht (vgl. nur den Beschluss vom 07.04.2001, a.a.O.).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 01.05.2001, NJW 2001, NJW 2001, 2076 f., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, vom 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Denn das in diesem Zusammenhang einschlägige Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonst wie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.3.2001, NJW 2001, 2069, 2071; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.01, NWVBl. 2001, 474, 475).

    Da dieser Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird, rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074 f., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f., und vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 352 f.).

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat, erzeugen die Art. 18 und 21 Abs. 2 GG eine Sperrwirkung dahingehend, dass eine für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich nicht unterbunden werden darf (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077 m.w.N.).

    Diese erzeugen - solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat - eine Sperrwirkung dahingehend, dass die für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich - soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet - nicht unterbunden werden darf (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077 m.w.N.).

    Aus diesem Grund ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das gegen die xxx laufende Verbotsverfahren sowie der Vortrag, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung schätzten die von der xxx vertretenen Inhalte einvernehmlich als verfassungswidrig ein, gerade nicht geeignet, das Versammlungsverbot zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 01.05.2001, a.a.O.).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 01.05.2001, NJW 2001, NJW 2001, 2076 f., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, vom 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht bereits über gegen die xxx gerichtete und mit dem Symbolcharakter des 1.-Mai-Feiertags begründete Demonstrationsverbote zu entscheiden hatte, ohne unter diesem Gesichtspunkt einen Anlass für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu sehen (Beschlüsse vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2076, und - 1 BvQ 22/01 - NJW 2001, 2078).

    Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG kann erfüllt sein, wenn der Durchführung einer Versammlung an einem symbolträchtigen Datum eine spezifische Provokationswirkung zukommt (im Anschluss an BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410 ; hier verneint für eine NPD-Demonstration am 1. Mai).

    Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, und - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410).

    Entsprechendes kann gelten, wenn einem symbolträchtigen Datum oder Ort eine spezifische Provokationswirkung zukommt (vgl. zum symbolträchtigen Datum BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410 ; vgl. auch Beschlüsse vom 12.04.2001, - 1 BvQ 19/01 -, NJW 2001, 2075, 2076, sowie - 1 BvQ 20/01 -, juris; vgl. zum symbolträchtigen Ort OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2002 - 5 B 12/02 - Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 261).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die öffentliche Ordnung betroffen sein, wenn "einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung des Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden" (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26.1.2001, NJW 2001, 1409, 1410 ).

    Da dieser Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird, rechtfertigt eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074 f., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f., und vom 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409; vgl. auch BVerfGE 69, 315, 352 f.).

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfGE 69, 315, 353 f.; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052, und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 835).

    Der Prognosemaßstab der "unmittelbaren Gefährdung" erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 835; BVerfGE 69, 315, 353 f., 360).

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2073, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052, und vom 21.04.2000, NVwZ-RR 2000, 554, 555).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.03.2001, NJW 2001, 1411, 1412, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2072, vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 836; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 22.01.1994, NVwZ-RR 1994, 393 f.).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000, a.a.O.; BVerfGE 69, 315, 357; zur Kooperationsobliegenheit des Veranstalters vgl. BVerfGE 69, 315, 357, sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 26.01.2001, NJW 2001, 1407, 1408, und vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3053).

  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Dabei ist zu beachten, dass insoweit auf die - verfassungsrechtlich zu tolerierenden (siehe dazu noch unter 2.) - Inhalte der Demonstration nicht abgehoben werden darf, sondern lediglich auf über den Inhalt hinausgehende provokative Begleitumstände (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.09.2000, NVwZ 2000, 1406 f.).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.03.2001, NJW 2001, 1411, 1412, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2072, vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052 f., und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 836; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 22.01.1994, NVwZ-RR 1994, 393 f.).

    Außerdem muss die Versammlungsbehörde mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsumstände entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, und vom 18.08.2000, NJW 2000, 3053, 3056).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Signalisiert der Veranstalter im Falle von Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (im Anschluss an BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18.08.2000, NJW 2000, 3053, 3056).

    Außerdem muss die Versammlungsbehörde mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsumstände entfallen kann, ohne dadurch den konkreten Zweck der Versammlung zu vereiteln (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406, 1407, und vom 18.08.2000, NJW 2000, 3053, 3056).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000, a.a.O.; BVerfGE 69, 315, 357; zur Kooperationsobliegenheit des Veranstalters vgl. BVerfGE 69, 315, 357, sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 26.01.2001, NJW 2001, 1407, 1408, und vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3053).

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01 -, vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2073, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052, und vom 21.04.2000, NVwZ-RR 2000, 554, 555).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000, a.a.O.; BVerfGE 69, 315, 357; zur Kooperationsobliegenheit des Veranstalters vgl. BVerfGE 69, 315, 357, sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 26.01.2001, NJW 2001, 1407, 1408, und vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3053).

    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht bereits über gegen die xxx gerichtete und mit dem Symbolcharakter des 1.-Mai-Feiertags begründete Demonstrationsverbote zu entscheiden hatte, ohne unter diesem Gesichtspunkt einen Anlass für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu sehen (Beschlüsse vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2076, und - 1 BvQ 22/01 - NJW 2001, 2078).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02
    Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfGE 69, 315, 353 f.; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3052, und vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834, 835).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2000, a.a.O.; BVerfGE 69, 315, 357; zur Kooperationsobliegenheit des Veranstalters vgl. BVerfGE 69, 315, 357, sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079, vom 26.01.2001, NJW 2001, 1407, 1408, und vom 14.07.2000, NJW 2000, 3051, 3053).

    Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, und - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, 1409, 1410).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01

    Verbot des Einmarsches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01

    Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen

  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2001 - 5 B 492/01

    Verbot einer für Ostermontag in Hagen angemeldeten Neonazi-Demonstration

  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01

    Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01

    Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung

  • VG Karlsruhe, 29.05.2001 - 12 K 1228/01

    Auflage für Kundgebung mit anschließendem Aufzug; Begrenzung des Spitzenpegels

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1994 - 1 S 180/94

    Versammlungsverbot bei Gefahr von volksverhetzenden ausländerfeindlichen

  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02

    Verbot einer für den 5. Januar 2002 in Wewelsburg angemeldeten

  • BVerfG, 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00

    Vorläufiger Rechtsschutz zugunsten "Junger Nationaldemokraten"

  • VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02

    NPD-Demonstration; Gegendemonstration; Versammlungsverbot; Gefahr;

    Ein Versammlungsverbot ist rechtswidrig, solange der Gefahr mit Auflagen begegnet werden kann (vgl BVerfGE 69, 315; VGH Bad-Württ, VBlBW 2002, 383).

    Denn das Versammlungsverbot ist nach der aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung - wegen der durch Zeitablauf drohenden Hauptsacheerledigung - ausnahmsweise bereits im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichst umfassend vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig; sie steht im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; vgl. ferner Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383, jeweils m.w.N.).

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Die Argumentation der Antragsgegnerin läuft letztlich auf eine Inanspruchnahme der Antragstellerin als "Zweckveranlasser" hinaus, wogegen in einer Situation versammlungsrechtlicher Konfrontation von Versammlung und Gegendemonstration schon grundsätzlich rechtliche Bedenken bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.N.).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (§ 9 PolG entspr.) eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N. zur Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts).

    Auch dann, wenn massive Verkehrsstörungen drohen, dürfte es jedenfalls geboten sein, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 VersG versucht, für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen, und auch hier - insbesondere durch Vorgaben zeitlicher und räumlicher Art - auf eine weitgehende Ermöglichung des mit der Veranstaltung verfolgten Zwecks unter möglichst geringer Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen hinwirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Im Lichte der für die freiheitlich demokratische Ordnung und den Minderheitenschutz besonders wichtigen Kommunikationsgrundrechte der Art. 5 und 8 GG genügen Mehrheitsanschauungen allein jedoch nicht zur Bestimmung des Gehalts der "öffentlichen Ordnung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.) Ist (nur) die öffentliche Ordnung gefährdet, scheidet nach herrschender Auffassung ein Versammlungsverbot ohnedies grundsätzlich aus; rechtlich zulässig sind demgegenüber beschränkende Verfügungen (vgl. Hoffmann-Riem, a.a.O., S. 261 m.N. zur Rechtspr. d. Bundesverfassungsgerichts).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076 f.; v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. - insoweit wohl allein - OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, v. 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und v. 21.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund vermag die Antragsgegnerin, soweit sie die - strafrechtlich irrrelevante - Verbreitung nationalsozialistischen oder jedenfalls rechtsextremen Gedankenguts befürchtet, das Versammlungsverbot nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG zu stützen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.); das in der Aktion "Für eine offene Stadt - gegen Fremdenhass und Rassenwahn" zum Ausdruck kommende besondere Engagement der Bürger der Antragsgegnerin für Toleranz und Demokratie führt zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung.

    Dies kann z. B. bei Mitführen bestimmter Gegenstände (z. B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), beim Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, beim Auftreten in Marschordnung oder beim Skandieren bestimmter Parolen der Fall sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.).

    Abschließend macht sich die Kammer zu eigen, was der VGH Baden-Württemberg in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 30.04.2002 (a.a.O.) in einem ähnlichen Verfahren zu dessen allgemeiner Charakterisierung ausgeführt hat:.

  • VG Freiburg, 17.10.2007 - 6 K 2153/07

    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung ;

    Denn das Versammlungsverbot ist nach der aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung - wegen der durch Zeitablauf drohenden Hauptsacheerledigung - ausnahmsweise bereits im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichst umfassend vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig; sie steht im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; vgl. ferner Beschl. v. 11.04.2002, DVBl. 2002, 970 ; Beschl. v. 05.09.2003, NVwZ 2004, 90, [BVerfG 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03] Beschl. v. 23.06.2004, NJW 2004, 2814, Beschl. vom 16.04.2005, NJW 2005, 3202, Beschl. v. 26.01.2006, NVwZ 2006, 585, Beschl. v. 27.01.2006, NVwZ 2006, 586; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383, Urt. v. 25.04.2007 - 1 S 2828/06 -, vensa; jeweils m.w.N.).

    Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003, NVwZ 2004, 90, Beschl. v. 23.06.2004, NJW 2004, 2814, [BVerfG 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04] Beschl. vom 16.04.2005, NJW 2005, 3202, Beschl. v. 26.01.2006, NVwZ 2006, 585, Beschl. v. 27.01.2006, NVwZ 2006, 586).

    Die Argumentation der Antragsgegnerin läuft letztlich auf eine Inanspruchnahme des Antragstellers als "Zweckveranlasser" hinaus, wogegen in einer Situation versammlungsrechtlicher Konfrontation von Versammlung und Gegendemonstration schon grundsätzlich rechtliche Bedenken bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.N.).

    Gegen die Versammlung als ganze darf in einer solchen Situation grundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (§ 9 PolG entspr.) eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N. zur Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts).

    Abgesehen von der Frage, welche Bedeutung der zeitlichen Priorität der Demonstrationsanmeldung zukommt, würde eine weitgehende "Belegung" der Innenstadt mit Gegenveranstaltungen das Versammlungsrecht des Erstanmelders tendenziell leer laufen lassen und die Versammlungsbehörde gegen ihre Pflicht zu unparteiischer Amtsführung verstoßen, zumal, wie ausgeführt, die physische Verhinderung einer angemeldeten, nicht verbotenen Versammlung nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 8 GG fällt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Auch dann, wenn massive Verkehrsstörungen drohen, dürfte es jedenfalls geboten sein, dass die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 VersG versucht, für einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu sorgen, und auch hier - insbesondere durch Vorgaben zeitlicher und räumlicher Art - auf eine weitgehende Ermöglichung des mit der Veranstaltung verfolgten Zwecks unter möglichst geringer Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen hinwirkt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Im Lichte der für die freiheitlich demokratische Ordnung und den Minderheitenschutz besonders wichtigen Kommunikationsgrundrechte der Art. 5 und 8 GG genügen Mehrheitsanschauungen allein jedoch nicht zur Bestimmung des Gehalts der "öffentlichen Ordnung" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.) Ist (nur) die öffentliche Ordnung gefährdet, scheidet nach herrschender Auffassung ein Versammlungsverbot ohnedies grundsätzlich aus; rechtlich zulässig sind demgegenüber beschränkende Verfügungen (vgl. Hoffmann-Riem, a.a.O., S. 261 m.N. zur Rechtspr. d. Bundesverfassungsgerichts; BVerfG, Beschl. v. 05.09.2003, NVwZ 2004, 90, Beschl. v. 23.06.2004, NJW 2004, 2814, [BVerfG 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04] Beschl. vom 16.04.2005, NJW 2005, 3202, Beschl. v. 26.01.2006, NVwZ 2006, 585, Beschl. v. 27.01.2006, NVwZ 2006, 586).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076 f., Beschl. v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und Beschl. v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.).

    Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund vermag die Antragsgegnerin, soweit sie die - strafrechtlich irrelevante - Verbreitung nationalsozialistischen oder jedenfalls rechtsextremen Gedankenguts befürchtet, das Versammlungsverbot nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 15 Abs. 1 VersG zu stützen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.).

    Dies kann z.B. bei Mitführen bestimmter Gegenstände (z.B. Landsknechttrommeln, Fackeln, Fanfaren, Fahnen u.ä.), beim Tragen uniformartiger Kleidungsstücke, beim Auftreten in Marschordnung oder beim Skandieren bestimmter Parolen der Fall sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.).

    Abschließend macht sich die Kammer zu eigen, was der VGH Baden-Württemberg in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 30.04.2002 (a.a.O.) in einem ähnlichen Verfahren zu dessen allgemeiner Charakterisierung ausgeführt hat:.

  • VG Sigmaringen, 02.03.2009 - 1 K 3340/08

    Versammlung; Aufzug; 1. Mai

    Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.04.2002 - 1 S 1050/02 - juris, der auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht und den die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt für die Auslegung des Begriffes der öffentlichen Sicherheit das Folgende:.

    Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.04.2002 (a.a.O.) gilt Folgendes:.

    Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 30.04.2002 (a.a.O.) zur Problematik mehrerer Veranstaltungen am gleichen Tag in einer Stadt das Folgende ausgeführt, das auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt:.

    Zu diesem Verbotstatbestand führte der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 30.04.2002 (a.a.O.) in einem vergleichbaren Fall das Folgende aus, das auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt:.

  • VG Regensburg, 05.05.2009 - RN 9 S 09.785

    Beschränkungen einer Versammlung

    Allein wegen der inhaltlichen Ausrichtung einer Versammlung unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann deshalb eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2002, Az 1 S 1050/02, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonst einschüchternden Begleitumständen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2002, Az 1 S 1050/02, mit weiteren Nachweisen).

    Dies wiederum würde die Assoziation einer Verherrlichung des Nationalsozialismus und eine erhebliche Provokationswirkung hervorrufen, die geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Bürger konkret zu beeinträchtigten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2002, Az 1 S 1050/02).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2011 - 1 S 1250/11

    Zulässigkeit der Benutzung der Parole "Fremdarbeiterinvasion stoppen!" und von

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2002 - 1 S 1050/02 - VBlBW 2002, 383 f.) ist das insoweit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend.

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.04.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2009 - 1 S 756/09

    NPD darf in Ulm demonstrieren

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  • OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03

    Verbot einer angemeldeten Versammlung auf einem

    Insoweit kann unabhängig vom Inhalt der auf einer Versammlung propagierten Meinungen die Art der gemeinschaftlichen Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen bei provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden äußeren Umständen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 f.; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, 2072 ff; s. auch Beschluss vom 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02-, NVwZ 2002, 983; ferner VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30. April 2002 - 1 S 1050/02 -, VBlBW 2002, 383 ff.).
  • VG Sigmaringen, 30.09.2009 - 5 K 2457/09

    Junge Nationaldemokraten dürfen am 3. Oktober eine Versammlung mit Aufzug in

    Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.04.2002 - 1 S 1050/02 - ([...]) , der auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht und den die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt, gilt für die Auslegung des Begriffes der öffentlichen Sicherheit das Folgende:.

    Zu diesem Verbotstatbestand führte der VGH Baden- Württemberg in seinem Beschluss vom 30.04.2002 (a.a.O.) in einem vergleichbaren Fall u.a. das Folgende aus, das auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legt:.

    Nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 30.04.2002 (a.a.O.) gilt Folgendes:.

  • VG Leipzig, 06.11.2020 - 1 L 782/20

    Eilanträge gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen bleiben ohne Erfolg -

    Was die von der Antragsgegnerin befürchteten Verkehrsbeeinträchtigungen anbetrifft, so sind Verkehrsbeeinträchtigungen, soweit sie sich zwangsläufig aus der nicht verkehrsüblichen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für Versammlungszwecke ergeben, indes grundsätzlich hinzunehmen (BVerfG, Urt. v. 11.11.1986, BVerfGE 73, 206; VGH BW, Beschl. v. 30.4.2002 - 1 S 1050/02 -, juris Rn. 18).
  • VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03

    Anforderungen an Versammlungsverbot

    Denn das von der Antragsgegnerin erlassene Versammlungsverbot ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig, da es im Widerspruch zur einschlägigen, auch von der Kammer für zutreffend erachteten herrschenden verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehen dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, BVerfGE 69, 315; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002 VBlBW 2002, 383, jeweils m.w.N.).

    Zwar wird in einem solchen Fall regelmäßig auch ein präventives Versammlungsverbot gerechtfertigt sein, doch dürfte das voraussichtlich auch strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers am 14.06.2003, mit dem dieser unter Berufung auf sein "Notwehrrecht" zum Gegenangriff aufrief und überging, noch nicht den Schluss zulassen, er werde ungeachtet der bereits weitergegebenen "organisatorischen Infos" nicht willens sein, unmittelbar von der von ihm angemeldeten Versammlung ausgehende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit weitgehend zu verhindern oder zu unterbinden; hierbei würde denn übersehen, dass die seinerzeit eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit aller Voraussicht nach nicht von ihm bzw. den Teilnehmern der angemeldeten Versammlung, sondern unmittelbar von gewaltbereiten "linken" Gegendemonstranten hervorgerufen worden war, welcher entgegenzutreten Aufgabe der Polizei gewesen wäre; dies vermag zwar das Verhalten des Antragstellers, mit dem dieser durchaus zu einer Eskalation der Situation beitrug, nicht zu rechtfertigen, führte jedoch dazu, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kooperationsbereitschaft gehalten blieb, den auch vom Antragsteller angesprochenen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung, einschließlich deren Zugang gegen entsprechende Gefahren zu schützen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O.).

    Dass Gefahren infolge angekündigter Gegendemonstrationen primär durch behördliche Maßnahmen gegen den Störer, also die Gegendemonstranten, zu begegnen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O.; bereits BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O., 360 f.).

  • VG Frankfurt/Oder, 09.11.2006 - 6 L 433/06
  • VG Würzburg, 26.04.2010 - W 5 S 10.330

    Versammlungsverbot; hilfsweise erlassene Beschränkungen; örtliche Verlegung;

  • VG Würzburg, 27.04.2010 - W 5 S 10.345

    Versammlungsverbot; polizeilicher Notstand

  • VG Karlsruhe, 02.10.2012 - 4 K 2369/12

    Anforderungen an die Gefahrenprognose beim Demonstrationsverbot

  • VG Karlsruhe, 22.03.2006 - 11 K 632/06

    Zur Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes - hier vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Gera, 31.05.2005 - 1 E 432/05

    Rechtmäßigkeit des Verbotes einer NPD-Veranstaltung; Versammlungsbegriff;

  • VG Karlsruhe, 22.01.2005 - 2 K 394/05

    60. Jahrestag des Bombardements Pforzheims

  • VG München, 03.12.2015 - M 7 S 15.5259

    Zurückweisung einer Versammlungsanzeige wegen offensichtlichen Missbrauchs

  • VG Frankfurt/Oder, 09.11.2006 - 6 L 430/06

    Demonstration in Halbe

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2003 - 12 B 11882/03

    Versammlungsrecht, Versammlung, Demonstration, Gegendemonstration, Auflage,

  • VG Würzburg, 21.01.2015 - W 5 K 13.346

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsverbot; Auflagen; zeitliche

  • VG Potsdam, 27.05.2014 - 3 K 2198/12
  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 576/05

    Versammlungsrecht; versammlungsrechtliche Auflage; Ortsverlegung; polizeilicher

  • VG Karlsruhe, 01.12.2005 - 3 K 2770/05

    Karlsruhe: Gegendemonstranten müssen am 3. Dezember auf den Kronenplatz

  • VGH Hessen, 09.11.2012 - 8 B 2103/12
  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2004 - 14 L 252/04

    Demonstrationsverbot des Polizeipräsidiums Bochum für NPD-Versammlungen am 13.

  • VG Würzburg, 24.04.2013 - W 5 S 13.347

    Versammlungsverbot; Auflagen

  • VG Düsseldorf, 22.04.2009 - 18 K 3166/08
  • VG Karlsruhe, 30.04.2012 - 1 K 1021/12

    Mannheim: Zweiter Eilantrag des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen

  • VG Augsburg, 22.02.2008 - Au 4 S 08.216

    Versammlungsverbot; Belegung der Versammlungsorte durch Gegenveranstaltungen;

  • VG Cottbus, 16.06.2005 - 2 L 159/05
  • VG Gera, 09.09.2009 - 1 E 990/09

    Verbot der Versammlung "4. Fest der Völker" wegen Veranstaltungskollision und der

  • VG Gera, 06.06.2006 - 1 E 429/06

    Zulässigkeit der Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel

  • VG Cottbus, 10.11.2005 - 2 L 362/05
  • VG Sigmaringen, 18.07.2007 - 8 K 1013/07

    Gewalttätige strafrechtlich relevante Konfrontation zwischen "Rechts" und "Links"

  • VG Bayreuth, 26.07.2005 - B 1 E 05.635
  • VG Cottbus, 10.03.2006 - 2 L 57/06
  • VG Bayreuth, 02.09.2005 - B 1 S 05.775

    Verwaltungsgericht Bayreuth gibt Antrag der NPD gegen Auflagen für die am 4.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2004 - 1 S 549/04

    Neonazi-Demonstration in Schwäbisch Hall darf stattfinden

  • VG Cottbus, 11.11.2005 - 2 L 367/05
  • VG Wiesbaden, 07.05.2010 - 2 L 424/10

    Verlegung eines geplanten Mahnwacheortes sowie Änderungen der angemeldeten

  • VG Karlsruhe, 28.02.2006 - 3 K 963/04

    Gebührenfestsetzung für Veranstalter von Demonstrationen; Verfassungsmäßigkeit

  • VG Karlsruhe, 12.09.2003 - 3 K 2666/03
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