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   VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20   

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https://dejure.org/2020,8674
VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20 (https://dejure.org/2020,8674)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.2020 - 1 S 1068/20 (https://dejure.org/2020,8674)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 2020 - 1 S 1068/20 (https://dejure.org/2020,8674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Restaurantbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Restaurantbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und die Schließung von Restaurants

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschlossenen Gaststätten: Restaurants sind eben kein Einzelhandel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag eines Restaurantbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Corona: Rechtmäßigkeit der Gaststättenbetriebsversagung

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Restaurants in Baden-Württemberg bleiben geschlossen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schließung von Gaststätten weiterhin zumutbar und verhältnismäßig

Papierfundstellen

  • VBlBW 2020, 327
  • DÖV 2020, 791
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (39)

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20
    Allein aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der zuvor praktisch bundesweit erfolgten Schließung von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben geändert hat, folgt voraussichtlich keine Einhaltung der Anforderungen des Parlamentsvorbehalts (so aber wohl BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17).

    Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20 - juris; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris).

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20
    Auf diese findet das Zitiergebot keine Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 - BVerfGE 64, 72, 79 ff., m.w.N.).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrages zu einem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre eine bloße Förmelei, die durch die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gefordert wird (BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983, a.a.O.).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20
    Jedoch sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209, 224; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2/92 - BVerwGE 90, 359, 362; Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1/12 - BVerwGE 148, 133).

    Dann wäre diese Gesetzgebungsmaterie einer detaillierteren gesetzlichen Normierung nicht zugänglich mit der Folge, dass eine Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes ausschiede (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990, a.a.O.).

  • LG Berlin, 13.10.2020 - 2 O 247/20

    Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen

    Der erkennende Richter sieht sich zumindest im Ergebnis in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichtes (Beschluss vom 13. Mai 2020, 14 L 101/20 , Rdnrn. 114 ff., zitiert nach juris), und auch andere Verwaltungsgerichte haben vergleichbare Gaststättenschließungsanordnungen als rechtmäßig bzw. zumindest voraussichtlich rechtmäßig angesehen (z.B. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020, 13 B 583/20.NE, Rdnrn. 17 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 29. April 2020, 3 B 138/20, Rdnrn. 12 ff.; OVG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2020, 1 S 1068/20, Rdnrn. 16 ff.; VG Minden, Beschluss vom 27. März 2020, 7 L 246/20, Rdnr. 13 ff.; jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Mit gleichem Datum hat sie beantragt, die Verordnung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen (Verfahren 1 S 1068/20).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten im vorliegenden sowie im Verfahren 1 S 1068/20 gewechselten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die vom Senat beigezogenen weiteren Stellungnahmen verwiesen.

    Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, und u.v.a. Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris m.w.N.; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; insoweit auch OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Die Beschränkung und das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen sowie das Schließen von Badeanstalten und von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG dienen der Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf bisher nicht erkrankte Personen und damit - und zwar nicht nur als Nebenfolge - auch präventiven Zwecken (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, und v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333).

    In Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG ist der Anwendungsbereich der Norm daher dem Grunde nach auch für Verordnungsbestimmungen eröffnet, mit denen - wie bei der hier streitbegangenen Vorschrift - Betriebsschließungen (auch und gerade) als präventive Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung einer bereits aufgetretenen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 124/20 - juris m.w.N.) übertragbaren Krankheit ergriffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Ein Zusammentreffen der Gäste im Eingangsbereich, der Garderobe oder in den Sanitäranlagen kann ebenfalls nicht vollkommen ausgeschlossen werden (vgl. dazu schon Senat, Beschl. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris; dazu auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20 - juris Rn. 46).

    Gleichwohl vermindern finanzielle Ausgleichsmittel die Gefahr einer existenzbedrohenden Lage und unterstützen den Betroffenen darin, seine Tätigkeit auch weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1672 = juris Rn. 28; Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris Rn. 50 [st. Rspr.]).

    Diese wirkten sich zusätzlich dahin aus, dass die Betriebsuntersagungen die Substanz der Unternehmen nicht in einer den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG auslösenden Art und Weise betrafen (grundsätzlich ähnlich zur Berücksichtigung staatlicher Hilfen im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Froese, DVBl. 2020, 1566 ; vgl. zur Berücksichtigung staatlicher Hilfen bei der Bestimmung der Eingriffstiefe bei Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris, Rn. 28; Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris Rn. 50 [st. Rspr.]).

    Das Infektionsrisiko ist in einem Gastronomiebetrieb daher wesentlich höher als in einem Einzelhandelsgeschäft (vgl. zu Gaststätten bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Verordnung vom 16.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Verordnung vom 16.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen ermöglicht (s. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -) und auch die Regelungen zur Notbetreuung ausgeweitet.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2020 - 1 S 1739/20

    Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

    Es ist den Normadressaten möglich und zumutbar, sich über die richtige Handhabung über allgemein zugängliche Quellen zu informieren (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben (bb) und dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können, etwa indem sie, wie auch von der Antragstellerin in Betracht gezogen, auf die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einstweilen zugunsten von anderen Verkehrsmitteln verzichten und persönliche Einkäufe durch eine Verringerung der Frequenz und die Inanspruchnahme von Angeboten des Fernhandels reduzieren (ähnl. insoweit VG Mainz, Beschl. v. 28.04.2020, a.a.O.).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen erste Lockerungen in dem Gesamtpaket der ab März 2020 zunächst getroffenen Maßnahmen ermöglicht (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass die Infektionsinzidenz aufgrund einzelner unentdeckter Ausbrüche - wie aktuell bei Ausbrüchen im Umfeld fleischverarbeitender Betriebe - wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, und u.v.a. Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris m.w.N.; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; insoweit auch OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Die Beschränkung und das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen sowie das Schließen von Badeanstalten und von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG dienen der Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf bisher nicht erkrankte Personen und damit - und zwar nicht nur als Nebenfolge - auch präventiven Zwecken (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, und v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333).

    In Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG ist der Anwendungsbereich der Norm daher dem Grunde nach auch für Verordnungsbestimmungen eröffnet, mit denen - wie bei der hier streitbegangenen Vorschrift - Betriebsschließungen (auch und gerade) als präventive Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung einer bereits aufgetretenen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 124/20 - juris m.w.N.) übertragbaren Krankheit ergriffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Gleichwohl vermindern finanzielle Ausgleichsmittel die Gefahr einer existenzbedrohenden Lage und unterstützen den Betroffenen darin, seine Tätigkeit auch weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1672 = juris Rn. 28; Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris Rn. 50 [st. Rspr.]).

    Diese wirkten sich zusätzlich dahin aus, dass die Betriebsuntersagungen die Substanz der Unternehmen nicht in einer den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG auslösenden Art und Weise betrafen (grundsätzlich ähnlich zur Berücksichtigung staatlicher Hilfen im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Froese, DVBl. 2020, 1566 ; vgl. zur Berücksichtigung staatlicher Hilfen bei der Bestimmung der Eingriffstiefe bei Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris, Rn. 28; Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris Rn. 50 [st. Rspr.]).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, und u.v.a. Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris m.w.N.; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; insoweit auch OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Die Beschränkung und das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen sowie das Schließen von Badeanstalten und von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG dienen der Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf bisher nicht erkrankte Personen und damit - und zwar nicht nur als Nebenfolge - auch präventiven Zwecken (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, und v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333).

    In Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG ist der Anwendungsbereich der Norm daher dem Grunde nach auch für Verordnungsbestimmungen eröffnet, mit denen - wie bei der hier streitbegangenen Vorschrift - Betriebsschließungen (auch und gerade) als präventive Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung einer bereits aufgetretenen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 124/20 - juris m.w.N.) übertragbaren Krankheit ergriffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Gleichwohl vermindern finanzielle Ausgleichsmittel die Gefahr einer existenzbedrohenden Lage und unterstützen den Betroffenen darin, seine Tätigkeit auch weiterhin wirtschaftlich ausüben zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - NJW 2022, 1672 = juris Rn. 28; Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris Rn. 50 [st. Rspr.]).

    Diese wirkten sich zusätzlich dahin aus, dass die Betriebsuntersagungen die Substanz der Unternehmen nicht in einer den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG auslösenden Art und Weise betrafen (grundsätzlich ähnlich zur Berücksichtigung staatlicher Hilfen im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Froese, DVBl. 2020, 1566 ; vgl. zur Berücksichtigung staatlicher Hilfen bei der Bestimmung der Eingriffstiefe bei Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21 - juris, Rn. 28; Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - juris Rn. 50 [st. Rspr.]).

  • BGH, 03.08.2023 - III ZR 54/22

    Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers in

    (aa) Die landesrechtlichen Regelungen, die Veranstaltungsverbote und -beschränkungen anordneten, zielten darauf ab, durch die Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 S 1068/20, juris Rn. 45; Breuer, DÖV 2022, 225, 226).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 1 S 1623/20

    Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung Einzelhandel (juris: CoronaVEinzelhV BW)

    Sie hat damit ersichtlich auf den auch in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Umstand reagiert, dass sie von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Betriebsschließungen und andere zu Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wegen ihrer hohen Grundrechtsrelevanz als dauerhaft eingreifende Maßnahmen fortlaufend nicht zuletzt auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen und, soweit sie sich als nicht mehr verhältnismäßig erweisen, zu lockern oder ggf. auch aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschl. v. 27.05.2020 - 1 S 1528/20 - und v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Nach den seit Mitte März 2020 andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer zunächst merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 18.09.2020, a.a.O.) besteht derzeit wieder die Gefahr, dass ohne weitere Maßnahmen die inzwischen wieder deutlich erhöhte Infektionsgeschwindigkeit sehr schnell weiter zunimmt, zurzeit noch in Grenzen bestehende Steuerungsmittel wie behördliche Kontaktnachverfolgungen wegfallen und es in der Folge zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. oben und zur Lage im April 2020 bereits Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2020 - 1 S 1216/20

    Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen in Zeiten der

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20

    CoronaVV BW 2 vom 09.05.2020 i.d.F.v. 26.05.2020; Untersagung des

  • VG Hamburg, 26.05.2020 - 13 E 2094/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20

    Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1731/20

    Corona-bedingte Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige

  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2073/20
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