Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 30.07.2021

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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2021 - 1 S 109.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2021 - 1 S 109.21 (https://dejure.org/2021,23669)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2021 - 1 S 109.21 (https://dejure.org/2021,23669)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2021 - 1 S 109.21 (https://dejure.org/2021,23669)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verbot der Versammlung Das Jahr der Freiheit und des Friedens Das Leben nach der Pandemie bestätigt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verbot der Versammlung Das Jahr der Freiheit und des Friedens - Das Leben nach der Pandemie bestätigt

Corona: Rechtsprechungsübersichten

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Rechtsprechung
   VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21, 1 S 109.21   

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VG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2021 - 1 L 379.21, 1 S 109.21 (https://dejure.org/2021,33499)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - 1 L 379.21, 1 S 109.21 (https://dejure.org/2021,33499)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 21.04.2021 - 1 L 236.21

    Querdenker-Demonstration bleibt verboten

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
    Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG hier zu Recht bejaht (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 1 L 204/21, juris, Rn. 13 und 21. April 2021 - VG 1 L 236/21, juris, Rn. 6).

    Im Übrigen hat die Kammer unter Bezugnahme auf das Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen (abrufbar unter https://ae00780f-bbdd-47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.filesusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe744c336d.pdf) bereits entschieden, dass von einer Ansteckungsmöglichkeit auch im Freien auszugehen ist, wenn eine größere Menschenmenge mit geringen Abständen zusammentrifft (Beschluss der Kammer vom 21. April 2021 - VG 1 L 236/21, juris, Rn. 8; zur Übertragungsmöglichkeit im Freien siehe zudem bereits Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2021 - VG 1 L 115/21, S. 4 BA; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2021 - OVG 1 S 9/21, S. 4 BA unter Bezugnahme auf das zitierte Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung).

  • VG Berlin, 05.06.2019 - 1 L 179.19

    Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen im Falle des Protestcamp

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
    Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 26 VvB in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20, juris, Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
    Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) - die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3).
  • VG Berlin, 24.03.2021 - 1 L 204.21
    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
    Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG hier zu Recht bejaht (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 1 L 204/21, juris, Rn. 13 und 21. April 2021 - VG 1 L 236/21, juris, Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
    Die Maßgeblichkeit der vom RKI ermittelten Inzidenzwerte wird in § 28a Abs. 3 S. 4 bis 12 IfSG vom Bundesgesetzgeber vorgegeben (VGH München, Beschluss vom 16. April 2021 - 10 CS 21.1113, juris, Rn. 19) und begegnet bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21, juris, Rn. 41 ff.).
  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1113

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

    Auszug aus VG Berlin, 30.07.2021 - 1 L 379.21
    Die Maßgeblichkeit der vom RKI ermittelten Inzidenzwerte wird in § 28a Abs. 3 S. 4 bis 12 IfSG vom Bundesgesetzgeber vorgegeben (VGH München, Beschluss vom 16. April 2021 - 10 CS 21.1113, juris, Rn. 19) und begegnet bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21, juris, Rn. 41 ff.).
  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 423.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahme zum Infektionsschutz

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Versammlungsverbot des Antragsgegners vom 25. August 2021 sowie auf den zum obigen Rubrum ergangenen Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2021 (VG 1 L 379/21) verwiesen.

    Die Inzidenzen sind damit im Vergleich zur Situation, die dem Beschluss vom 30. Juli 2021 (VG 1 L 379/21) zugrunde lag, deutlich gestiegen.

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