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   VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98   

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VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98 (https://dejure.org/1998,7009)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.04.1998 - 1 S 1143/98 (https://dejure.org/1998,7009)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 (https://dejure.org/1998,7009)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 426
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
    Dabei darf jedoch der Begriff der Friedlichkeit nicht zu eng verstanden werden, weil ansonsten der für Versammlungen unter freiem Himmel geltende Gesetzesvorbehalt weitgehend funktionslos würde (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.11.1986, BVerfGE 73, 206 (248/249)).
  • OVG Thüringen, 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; nichtöffentliche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
    Der Senat entscheidet mit der Zulassung der Beschwerde zugleich in der Sache selbst, da dies durch die Eilbedürftigkeit geboten ist und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch die konkrete Verfahrensausgestaltung Genüge getan ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 12.2.1997 - 7 S 430/97 -, VBlBW 1997, 222 und v. 17.2.1997 - 11 S 379/97 -, ThürOVG, Beschl. v. 29.8.1997 - 2 ZEO 1037, 2 EO 1039/97 -, DVBl. 1998, 104).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 5 S 352/97

    Zulassung der Beschwerde - zum Darlegungserfordernis hinsichtlich der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
    Dies reicht jedoch nach Ansicht des Senats auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens, in dem dem Antragsteller nur wenige Stunden zur Stellung des Zulassungsantrags verblieben, aus, um noch den Anforderungen, die an die hinreichende Bezeichnung des Zulassungsgrunds zu stellen sind, zu genügen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1997 - 5 S 352/97 -, VBlBW 1997, 261 = DÖV 1997, 965 und v. 27.2.1998 - 7 S 216/98).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
    Dies reicht jedoch nach Ansicht des Senats auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens, in dem dem Antragsteller nur wenige Stunden zur Stellung des Zulassungsantrags verblieben, aus, um noch den Anforderungen, die an die hinreichende Bezeichnung des Zulassungsgrunds zu stellen sind, zu genügen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1997 - 5 S 352/97 -, VBlBW 1997, 261 = DÖV 1997, 965 und v. 27.2.1998 - 7 S 216/98).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96

    Zur polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, daß das Verbot einer Versammlung nur dann verhängt werden darf, wenn minderschwere Eingriffe nicht ausreichen, um die Verwirklichung eines Verbotstatbestands auszuschließen (vgl. auch Dietel und andere, a.a.O., § 5 RdNr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.1.1998 - 1 S 3280/96).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1997 - 7 S 430/97

    Zulassung der Beschwerde: Durchentscheiden im Zulassungsverfahren bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
    Der Senat entscheidet mit der Zulassung der Beschwerde zugleich in der Sache selbst, da dies durch die Eilbedürftigkeit geboten ist und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch die konkrete Verfahrensausgestaltung Genüge getan ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 12.2.1997 - 7 S 430/97 -, VBlBW 1997, 222 und v. 17.2.1997 - 11 S 379/97 -, ThürOVG, Beschl. v. 29.8.1997 - 2 ZEO 1037, 2 EO 1039/97 -, DVBl. 1998, 104).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1997 - 11 S 379/97

    Zulassungsverfahren: Durchentscheiden des Rechtsmittelgerichts nach Zulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.04.1998 - 1 S 1143/98
    Der Senat entscheidet mit der Zulassung der Beschwerde zugleich in der Sache selbst, da dies durch die Eilbedürftigkeit geboten ist und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch die konkrete Verfahrensausgestaltung Genüge getan ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 12.2.1997 - 7 S 430/97 -, VBlBW 1997, 222 und v. 17.2.1997 - 11 S 379/97 -, ThürOVG, Beschl. v. 29.8.1997 - 2 ZEO 1037, 2 EO 1039/97 -, DVBl. 1998, 104).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

    bb) Diese Grundsätze erfordern, den Verbotstatbestand des § 5 Nr. 4 VersammlG dahin auszulegen, dass zum einen die darin erfassten Meinungsäußerungsdelikte von beträchtlichem Gewicht sein sowie zur Unfriedlichkeit führen müssen und zum anderen die das Verbot tragenden Tatsachen mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt sein müssen, damit die zusätzlich erforderliche Prognose des Verhaltens des Veranstalters oder seines Anhangs eine tragfähige Grundlage hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.04.1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426).
  • OVG Thüringen, 13.08.1999 - 3 ZEO 616/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung;

    Die Entscheidung über die Beschwerde darf zusammen mit der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ergehen, weil die Beteiligten hierüber in Kenntnis gesetzt worden sind und hinreichend Gelegenheit zum abschließenden Sachvortrag nicht nur zur Zulassungs-, sondern auch zur Sachentscheidung hatten und dies au- ßerdem wegen der besonderen Eilbedürftigkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 29. August 1997 - 2 ZEO 1037/97 und 2 EO 1038/97 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426; NdsOVG, Beschluß vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 - NVwZ 1997, 1225).

    Andererseits dürfen für ein Verbot nach § 15 Abs. 1 VersammlG insbesondere die Verbotsgründe des § 5 VersammlG herangezogen werden, die in jedem Fall auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit implizieren (vgl. Bayerischer VGH, Beschluß vom 29. Mai 1996 - 24 B 94.521 - BayVBl. 1997, 248 und VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 - a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 22.03.2006 - 11 K 632/06

    Zur Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes - hier vorläufiger Rechtsschutz

    Hinzukommt, dass von ... bereits bei anderen dem Gericht und der Antragsgegnerin bekannten Versammlungen die Gefahr ausging, Ansichten kundzutun, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen mit Gewaltbezug zum Gegenstand haben und die auch vom Veranstalter und von seinen Anhängern und den übrigen Rednern geduldet wurden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.04.1998 - 1 S 1143/98 -, VBlBW 1998, 426 ff.).
  • OVG Thüringen, 03.09.1999 - 3 ZEO 671/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Wahlkampf; unmittelbare

    Die Entscheidung über die Beschwerde darf zusammen mit der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ergehen, weil dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 29. August 1997 - 2 ZEO 1037/97 und 2 EO 1038/97 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426; NdsOVG, Beschluß vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 - NVwZ 1997, 1225).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2008 - 1 N 86.06

    Versammlungsrecht: Verbot einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen;

    Der Beklagte verkennt damit jedoch die - verfassungsrechtlich vorgegebenen und in der Rechtsprechung geklärten (instruktiv etwa VGH Baden-Würtemberg, Beschluss vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. August 1997 - 2 EO 1038/97, 2 ZEO 1037/97 - NVwZ-RR 1998, 497) - rechtlichen Maßstäbe für ein Versammlungsverbot der vorliegenden Art, die das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und angewendet hat.
  • OVG Thüringen, 03.09.1999 - 3 EO 672/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Wahlkampf; unmittelbare

    Die Entscheidung über die Beschwerde darf zusammen mit der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ergehen, weil dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist (vgl. ThürOVG, Beschluß vom 29. August 1997 - 2 ZEO 1037/97 und 2 EO 1038/97 - a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. April 1998 - 1 S 1143/98 - VBlBW 1998, 426; NdsOVG, Beschluß vom 27. März 1997 - 12 M 1731/97 - NVwZ 1997, 1225).
  • VG Stuttgart, 01.03.2002 - 1 K 782/02

    Versammlungsverbot; Gefährdung; Schutz Privater

    Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch das Interesse des Antragstellers daran, dass die angefochtene Verbotsverfügung vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die Verfügung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (s. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, Beschl. v. 18.06.1999 - 1 S 1464/99 - und Beschl. v. 25.04.1998 - 1 S 1143/98 - sowie BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - und Beschl. v. 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01 -) voraussichtlich rechtswidrig ist.
  • VG Karlsruhe, 25.10.2001 - 3 K 2707/01

    Versammlungsverbot - Gefahrenprognose

    Bei der gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt nämlich vorliegend das Interesse der Antragsteller daran, dass die angefochtene Verbotsverfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, das entgegenstehende Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung, weil diese Verfügung unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, Beschl. v. 18.06.1999 - 1 S 1464/99 - und Beschl. v. 25.04.1998 - 1 S 1143/98 - sowie BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 - und Beschl. v. 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01 -) rechtswidrig ist.
  • VG Karlsruhe, 23.04.2001 - 11 K 936/01

    Verbot einer durch die NPD geplanten öffentlichen Versammlung zum 1. Mai;

    Bei der gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin daran, dass die angefochtene Verbotsverfügung vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, das entgegenstehende Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung, da diese unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (s. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1999 - 1 S 1315/98, Beschl. v. 18.06.1999 - 1 S 1464/99 und Beschl. v. 25.04.1998 - 1 S 1143/98 sowie BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 und Beschl. v. 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01) voraussichtlich rechtswidrig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2004 - 1 S 549/04

    Neonazi-Demonstration in Schwäbisch Hall darf stattfinden

    Dies folgt zunächst bereits daraus, dass aus dem Auftritt des Redners resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorrangig durch das mildere Mittel entsprechender Auflagen ausgeschlossen werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 25.4.1998, VBlBW 1998, 426).
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