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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2019 - 1 S 125.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2019 - 1 S 125.18 (https://dejure.org/2019,7828)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 (https://dejure.org/2019,7828)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2019 - 1 S 125.18 (https://dejure.org/2019,7828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 S 2 FZV, § 5 Abs 1 FZV
    Betriebsuntersagung bei Zulassung von Dieselmotoren mit Abschalteinrichtung wegen aufgrund dessen fehlender EG-Typengenehmigung; Beachtung des Vorsorgeprinzips

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 3 Abs 1 S 2 FZV, § 80 Abs 5 VwGO, § 5 Abs 1 FZV
    Beschwerde; Betriebsuntersagung; Sofortvollzug; Dieselmotor EA 189; Abschalteinrichtung; EG-Typengenehmigung; Rückrufaktion; Software-Update; Emissionsgrenzwerte; Vorsorgeprinzip; Gesundheitsschutz; Luftreinhaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Betriebsuntersagung für Dieselfahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung rechtmäßig

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1143
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 254/20

    Zum sog. Dieselskandal: Grenzen der Ersatzlieferung bei einem Nachfolgemodell

    Dabei sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.823, juris Rn. 29 mwN; VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019 - OVG 1 S 125.18, juris Rn. 10).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

    Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    Dabei sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.823, juris Rn. 29 mwN; VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019 - OVG 1 S 125.18, juris Rn. 10).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 275/19

    Anspruch auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    Dabei sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.823, juris Rn. 29 mwN; VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019 - OVG 1 S 125.18, juris Rn. 10).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 357/20

    Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim

    Dabei sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.823, juris Rn. 29 mwN; VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019 - OVG 1 S 125.18, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.824

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Die von den Bescheiden des Kraftfahrt-Bundesamts betroffenen Fahrzeuge und damit auch das klägerische Fahrzeug entsprechen ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht mehr der modifizierten EG-Typgenehmigung und sind daher als nicht vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV anzusehen (ebenso u.a. Hess-VGH, B.v. 20.3.2019 - 2 B 261.19 - NVwZ 2019, 1297 Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 10).

    Dieser Einwand betrifft ebenso wie etwaige Nachteile in den zivilrechtlichen Verfahren im Falle des durchgeführten Software-Updates ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Fahrzeughersteller und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs angeordneten Maßnahmen (so auch OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 865.18 - NVwZ 2018, 1662 Rn. 37 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 11).

    Insoweit ist für emissionsbegrenzende Maßnahmen bei gleichartigen Fahrzeugmängeln nicht auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen, sondern auf die Gesamtzahl der von den Rückrufaktionen betroffenen Fahrzeuge (ebenso OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 865.18 - NVwZ 2018, 1662 Rn. 23 ff.; HessVGH, B.v. 20.3.2019 - 2 B 261.19 - NVwZ 2019, 1297 Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2020 - 10 S 625/19

    Betriebsuntersagung eines Diesel-Kraftfahrzeugs; illegale Abschalteinrichtung;

    Für die Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind, noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 - 11 BV 19.823 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - ; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 - 2 B 261/19 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 - - 8 B 865/18 -).

    Da der Gesetzgeber mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ein auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegtes Konzept verfolgt, das zu seiner Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung bedarf, kommt es weder darauf an, wie viele Fahrzeuge bisher umgerüstet worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.10.2019 a. a. O. Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 20.03.2019 a. a. O. Rn. 18 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.08.2018 a. a. O. juris Rn. 33 ff. bzw. NVwZ 2018, 1662, Rn. 16 ff.).

  • VG Augsburg, 02.08.2019 - Au 3 S 19.410

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Aufgrund dessen kann sich der Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges nicht mehr auf die Legalisierungswirkung der modifizierten Typengenehmigung berufen, solange er deren modifizierte Voraussetzungen nicht erfüllt, d.h. an der Rückrufaktion nicht teilgenommen hat (vgl. zum ganzen OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - juris Rn. 10; VG München, U.v. 28.11.2018 - M 23 K 18.2902 - juris Rn. 18 ff.; VG Gießen, B.v. 23.1.2019 - 6 L 5550/18.GI - juris Rn. 9 ff.).

    Daher ist fahrzeugzulassungsrechtlich auch nicht von Belang, ob Autokonzerne oder Händler oder Presseorgane Zweifel an der Wirksamkeit des angebotenen Software-Updates haben, denn ohne die Installation sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht erfüllt (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - juris Rn. 13).

    Abgesehen davon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - juris Rn. 11; VG Stuttgart, B.v. 27.4.2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 21.01.2022 - 11 CS 21.2750

    Einstweiliger Rechtsschutz: Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw.

    Die Zulassungsbehörde darf ihrerseits für Maßnahmen gegenüber den Fahrzeughaltern die gegenüber dem Hersteller modifizierte EG-Typgenehmigung zugrunde legen, mit der Folge, dass die betroffenen Fahrzeuge ohne Teilnahme an der Rückrufaktion als nicht mehr vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV anzusehen sind (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 35 bzw. Rn. 29; HessVGH, B.v. 20.3.2019 - 2 B 261.19 - NVwZ 2019, 1297 = juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 = juris Rn. 10).

    Im Übrigen wären solche nur durch Sachverständige zu beantwortende technische Fragen nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 a.a.O. Rn. 11).

    Das Verwaltungsgericht hat sie insoweit zu Recht auf das selbstständige Beweissicherungsverfahren oder eine vorübergehende Abmeldung ihres Fahrzeugs verwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.2019 a.a.O. Rn. 47 bzw. Rn. 38; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 a.a.O. Rn. 11; OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 865.18 - NVwZ 2018, 1662 = juris Rn. 38).

  • VG Bremen, 05.03.2020 - 5 K 516/19

    Stilllegung Diesel-Fahrzeug wegen Updateverweigerung

    Die von den Bescheiden des Kraftfahrt- Bundesamts betroffenen Fahrzeuge und damit auch das klägerische Fahrzeug entsprechen ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht mehr der modifizierten EG- Typgenehmigung und sind daher als nicht vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV anzusehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.10.2019 - 11 BV 19.824 -, juris Rn. 35; HessVGH, Beschl. v. 20.03.2019 - 2 B 261.19 -, juris Rn. 5, 11; OVG BB, Beschl. v. 25.03.2019 - OVG 1 S 125.18 -, juris Rn. 10).

    Zudem hätte der Kläger eine Beweissicherung durch einen Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen gemäß §§ 485 ff. ZPO herbeiführen können (BayVGH, Urt. v. 22.10.2019 - 11 BV 19.824 -, juris Rn. 47; OVG BB, Beschl. v. 25.03.2019 - OVG 1 S 125.18 -, juris Rn. 11).

    Insoweit ist für emissionsbegrenzende Maßnahmen bei gleichartigen Fahrzeugmängeln nicht auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen, sondern auf die Gesamtzahl der von den Rückrufaktionen betroffenen Fahrzeuge (BayVGH, Urt. v. 22.10.2019 - 11 BV 19.824 -, juris Rn. 48; OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2018 - 8 B 865/18 -, juris Rn. 23 ff.; HessVGH, Beschl. v. 20.03.2019 - 2 B 261.19 -, juris Rn. 18; OVG BB, Beschl. v. 25.03.2019 - OVG 1 S 125.18 -, juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 11 BV 19.823

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

    Die von den Bescheiden des Kraftfahrt-Bundesamts betroffenen Fahrzeuge und damit auch das klägerische Fahrzeug entsprechen ohne Teilnahme an der Rückrufaktion nicht mehr der modifizierten EG-Typgenehmigung und sind daher als nicht vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV anzusehen (ebenso u.a. HessVGH, a.a.O. Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 = juris Rn. 10).

    Dieser Einwand betrifft ebenso wie etwaige Nachteile in den zivilrechtlichen Verfahren im Falle des durchgeführten Software-Updates ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Fahrzeughersteller und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs angeordneten Maßnahmen (so auch OVG NW, B.v. 17.8.2018 - 8 B 865.18 - NVwZ 2018, 1662 Rn. 37 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.3.2019 - OVG 1 S 125.18 - NVwZ 2019, 1143 = Juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2020 - 8 B 1179/19

    Dieselskandal: Prüfplakette abgelehnt wegen verweigerten Software-Updates

  • VG Hannover, 23.05.2019 - 5 A 2183/18

    Abschalteinrichtung; Außerbetriebsetzung; Dieselmotor Typ EA 189 EU5; EG-

  • VG Karlsruhe, 10.07.2019 - 3 K 3232/19

    Schutz des Nachbarn gegen Luftverunreinigung durch Kaminofen - unmittelbare

  • VG Schleswig, 13.08.2021 - 3 A 310/20

    TÜV-Hauptuntersuchung; Erteilung einer Prüfplakette für VW-Dieselmotor der

  • VG Aachen, 06.10.2020 - 10 K 2139/18

    Betriebsuntersagung; EG-Typgenehmigung; Unzulässige Abschalteinrichtung;

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 6 E 21/21

    Streitwert; Betriebsuntersagung; Abgas-Software; Abschalteinrichtung

  • VG Potsdam, 08.02.2023 - 3 L 58/23
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