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   VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12   

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https://dejure.org/2012,37786
VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12 (https://dejure.org/2012,37786)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12 (https://dejure.org/2012,37786)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 (https://dejure.org/2012,37786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unterlassungsanspruch gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO BW; Verhinderung der Eigentumsübertragung auf Gemeinde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Belange der Privatwirtschaft und der Kommunalwirtschaft bei der Anwendung der qualifizierten Subsidiaritätsklausel des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO; Zuordnung einer schwerpunktmäßig im Erwerb, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken liegenden ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Bauträgertätigkeit der Gemeinde außerhalb der Daseinsvorsorge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dient Bauträgertätigkeit einer Kommune der Daseinsvorsorge?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Baden-Baden: Stadt darf Grundstücke vorläufig nicht erwerben; Eilantrag eines privaten Bauträgers erfolgreich

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Grundstücksentwicklung durch Kommunalunternehmen unter qualifizierter Subsidiaritätsklausel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Baden-Baden - Stadt darf Grundstücke vorläufig nicht erwerben - Eilantrag eines privaten Bauträgers erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunale Bauträgertätigkeit unzulässig! (IBR 2013, 242)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 328
  • NZBau 2013, 157
  • VBlBW 2013, 93
  • DVBl 2013, 182
  • DÖV 2013, 200
  • BauR 2013, 822
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Karlsruhe, 22.05.2012 - 6 K 2728/11

    Unternehmerische Betätigung einer Gemeinde zur Verwirklichung stadtplanerischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2012 - 6 K 2728/11 - geändert.

    Mit Beschluss vom 22.05.2012 (- 6 K 2728/11 - juris) hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.05.2012 - 6 K 2728/11 - zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, dass sie selbst oder ein Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar über eine von ihr beherrschte Gesellschaft beteiligt ist, Eigentum an den Grundstücken FIst.-Nrn. ..., ... der Gemarkung Baden-Baden erwirbt, es mithin insbesondere zu unterlassen, sich selbst oder sich mit einem von ihr beherrschten Unternehmen wie der GSE an einem Unternehmen wie der ... ... ... ... oHG zu beteiligen, dessen Zweck es ist, die Grundstücke FIst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Baden-Baden zu erwerben, und es insbesondere zu unterlassen, selbst oder durch ein Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar über eine von ihr beherrschte Gesellschaft beteiligt ist, mit der Beigeladenen einen Kaufvertrag über die Grundstücke FIst.-Nrn. ..., ... der Gemarkung Baden-Baden zu schließen, jeweils solange in der Hauptsache nicht rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden worden ist.

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 34/98

    Beschenkter Sparkassenangestellter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt - wie bei § 102 Abs. 1 GemO - eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rspr., BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 34/98 - BGHZ 143, 283 m.w.N.).

    Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt (BGH, Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 34/98 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2006 - 1 S 2490/05

    Drittschützende Wirkung einer Subsidiaritätsklausel; Unternehmensbegriff im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - 1 S 2490/05 - ESVGH 56, 176 = VBlBW 2006, 348).

    Dabei ist zu beachten, dass lediglich diese Vorschrift die erforderliche Antragsbefugnis für die Antragstellerin vermittelt, da nur sie drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. LT-Drs. 13/4767, S. 9 f.; Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - 1 S 2490/05 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Gleiches gilt für die Festsetzung einer Kaltluftschneise, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2012 - 3 S 2236/11

    Umwandlung eines Sexkinos und einer Spielothek in eine Großspielhalle;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Dies würde eine Nutzungsänderung darstellen, die eine Berufung auf Bestandsschutz aus früheren Baugenehmigungen, auch wenn sie noch fortbestehen, ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - juris m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.2005 - 4 C 15.04

    Städtebaulicher Vertrag; Bebauungsplan, Aufstellung eines -s; Anspruch auf -;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Diese Vorschrift bestimmt abschließend, welche der Bauleitplanung zuzurechnenden Tätigkeiten auf Dritte übertragen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 - BVerwGE 124, 385 ).
  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Er ist nicht auf ein rechts- oder sozialethisch missbilligenswertes Verhalten oder einen derartigen Erfolg gerichtet (BGH, Urt. v. 08.05.1985 - IVa ZR 138/83 - BGHZ 94, 268).
  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Der erforderliche Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.07.1953 - IV ZR 242/52 - BGHZ 10, 228) ergibt sich darüber hinaus nicht aus Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts oder den äußeren Umständen, die zu seiner Vornahme geführt haben (BGH, Urt. v. 08.12.1982 - IVb ZR 333/81 - BGHZ 86, 82).
  • BGH, 18.12.1981 - V ZR 233/80

    Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Danach ist hier mit der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages Heilung eingetreten, weil der Gesellschaftsvertrag bezogen auf die Verpflichtung zum Grundstückserwerb keine über den Inhalt des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages hinausgehenden Vereinbarungen zu Lasten eines durch § 311 b BGB geschützten Vertragsteils enthält (vgl. Kanzleiter, a.a.O., Rn. 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.1981 - V ZR 233/80 - BGHZ 82, 398: Heilung einer formnichtigen Veräußerungsverpflichtung durch formgültigen Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 S 1258/12
    Der erforderliche Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur BGH, Urt. v. 09.07.1953 - IV ZR 242/52 - BGHZ 10, 228) ergibt sich darüber hinaus nicht aus Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts oder den äußeren Umständen, die zu seiner Vornahme geführt haben (BGH, Urt. v. 08.12.1982 - IVb ZR 333/81 - BGHZ 86, 82).
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2013 - 10 S 281/12

    Anspruch auf Belieferung von BVerfG-Entscheidungen

    Ob ein solcher Fall vorliegt, wird üblicherweise in einem Markterkundungsverfahren ermittelt; dabei hat die zuständige Stelle die relevanten Marktgegebenheiten im Hinblick auf Vorhandensein, Leistungsfähigkeit und Effizienz der am Markt agierenden Anbieter zu prüfen und einen konkreten Vergleich der Leistungsangebote anzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2012 - 1 S 1258/12 - DVBl 2013, 182, 187 = NVwZ-RR 2013, 328, 330 = VBlBW 2013, 93, 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 1 S 2333/13

    Unterlassungsklage gegen subsidiaritätswidrige wirtschaftliche Betätigung einer

    Eine Tätigkeit, die schwerpunktmäßig im Erwerb, der Bebauung und der Veräußerung von Grundstücken besteht, kann nur dann der Daseinsvorsorge zugeordnet werden, wenn die Art der geplanten Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient (Bestätigung der Rspr.; vgl. Beschl. v. 29.11.2012 - 1 S 1258/12 - ESVGH 63, 136).

    Der erkennende Senat verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 29.11.2012 (- 1 S 1258/12 - ESVGH 63, 144 = VBlBW 2013, 93 = DVBl 2013, 182) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, es zu unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, dass sie selbst oder ein Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar über eine von ihr beherrschte Gesellschaft beteiligt ist, Eigentum an den Grundstücken FISt.-Nrn. ..., ... der Gemarkung Baden-Baden erwirbt, solange in der Hauptsache nicht rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden ist.

    Die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (- 1 S 1258/12 - juris Rn. 59 ff.) an.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12 - ausgeführt (juris Rn. 61 - 71):.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (a.a.O. Rn. 54) ausgeführt hatte, dass die Beklagte verpflichtet sei, die OHG aus wichtigem Grund zu kündigen, hält er daran nicht fest.

  • VG Stuttgart, 08.07.2020 - 7 K 7009/17

    Quersubventionierung des Baus und der Bewirtschaftung von Mietwohnungen eines

    Die Klägerinnen leiten ihr Begehren aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO, einer Norm des öffentlichen Rechts, ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 -, juris; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 102 Rn. 57).

    Seit der Novelle der GemO 2005 ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 - sowie Beschlüsse vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 - und vom 06. März 2006 - 1 S 2490/05 - sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 29. August 2017 - 11 K 2695/15 - jeweils juris; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 102 Rn. 58, 60 m. w. N. sowie LT-Drs.

    Durch die Freistellung der Gemeinden von der Subsidiaritätsklausel im Rahmen der Daseinsvorsorge wird der Selbstverwaltungsgarantie gerade mit Blick darauf Rechnung getragen, dass die Daseinsvorsorge zu dem von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Kernbereich gehört (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 - und Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 -, jeweils juris).

    Zum Begriff der Daseinsvorsorge hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 29. November 2012 (- 1 S 1258/12 -, juris) ausgeführt:.

    In Bezug auf (reine) Bauträgertätigkeiten eines von einer Kommune beherrschten Unternehmens hat der VGH Baden-Württemberg darüber hinaus ergänzend Folgendes entschieden (vgl. Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 -, juris):.

    Eine reine Bauträgertätigkeit kann entsprechend der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze vielmehr nur dann dem Begriff der Daseinsvorsorge zugeordnet werden, wenn die Art der Bebauung Zwecken der Daseinsvorsorge dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 und Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 -, jeweils juris).

    Bei diesen Wohnungen handelt es sich zwar nicht bereits um öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im klassischen Sinne nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz, der nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur per se der Daseinsvorsorge zugerechnet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. November 2014 - 1 S 2333/13 sowie Beschluss vom 29. November 2012 - 1 S 1258/12 -, jeweils juris; LT-Drs. 12/4055, S. 24; Aker/Hafner/Notheis, Gemeindeordnung/Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 102 GemO Rn. 24; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 102 Rn. 42).

  • VG Karlsruhe, 17.09.2013 - 6 K 3111/12

    Mittelbare Beteiligung eines Kommunalunternehmens und Subsidiarität; Begriff der

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 29.11.2012 (Az. 1 S 1258/12) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, es zu unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind, dass sie selbst oder ein Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar über eine von ihr beherrschte Gesellschaft beteiligt ist, Eigentum an den Grundstücken FlSt.-Nrn. ..., ... der Gemarkung Baden-Baden zu erwerben, solange in der Hauptsache nicht rechtskräftig über den Unterlassungsanspruch entschieden ist.

    Angesichts des erfolgten kompletten Austauschs des Gesellschaftszwecks gilt für die ... OHG kein Bestandsschutz (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12, Rdnr. 72 ).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12, Rdnrn. 59 ff. ):.

    b) Da sich aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO auch ein Unterlassungsanspruch des Konkurrenten hinsichtlich der Marktteilnahme ergibt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12, Rdnr. 51 m.w.N. ), kann die Klägerin von der Beklagten verlangen sicherzustellen, dass die von ihr beherrschte ... im Rahmen der Geschäftsführung der ... OHG alle Maßnahmen und Erklärungen unterlässt, die auf den Erwerb des Eigentums an den Grundstücken FlSt.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Baden-Baden gerichtet sind.

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung objektiv-rechtlich gehalten ist, ihre mittelbare Beteiligung an der ... OHG nach Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit zu beenden (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12, Rdnr. 54 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 1 S 2793/20

    Zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung zum Verkauf

    Denn die Klägerinnen leiten ihr Begehren aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO ab, der eine Norm des öffentlichen Rechts ist (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2012 - 1 S 1258/12 -, juris Rn. 50 bis 51).

    Dadurch wären die Klägerinnen als private Konkurrentinnen der Beigeladenen möglicherweise unmittelbar in ihrem Recht aus § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO betroffen und könnten sich damit auf eine mögliche subjektive Rechtsverletzung berufen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2012 - 1 S 1258/12 -, juris Rn. 52).

    Seit der Novelle der Gemeindeordnung im Jahr 2005 ist anerkannt, dass § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. Senat, Urt. v. 05.11.2014 - 1 S 2333/13 - sowie Beschl. v. 29.11.2012 - 1 S 1258/12 - und v. 06.03.2006 - 1 S 2490/05 -, alle juris sowie LT-Drs. 13/4767, S. 7 ff. und LT-Drs. 13/4835, S. 8 f.).

    Wird ein Unternehmen wesentlich erweitert - so dass der Tatbestand des § 102 Abs. 1 GemO erfüllt ist -, so gilt für die Tätigkeit in der erweiterten Form kein Bestandsschutz (Senat, Beschl. v. 29.11.2012 - 1 S 1258/12 -, juris Rn. 72).

    Zur Sicherung dieses Verfahrens steht den Klägerinnen ein Rechtschutzbedürfnis zu (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2012 - 1 S 1258/12 -, juris Rn. 73).

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

    In diesem Zusammenhang hat der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 29.11.2012, 1 S 1258/12) entschieden, dass die Tätigkeit einer Bebauung mit Sozialwohnungen oder die Schaffung von Wohnraum für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, die auf dem freien Wohnungsmarkt besondere Schwierigkeiten haben, unter den Begriff der Daseinsvorsorge subsumiert werden kann.
  • VG Freiburg, 09.03.2022 - 1 K 1573/20

    Gemeinderat muss sich mit an ihn gerichteten Petitionen befassen

    d) Die mit der Petition vorgebrachte Anregung des Klägers, die Beklagte möge eine Gesellschaft zur Stadtsanierung und zum Wohnungsbau gründen, verfehlt nicht von vornherein die Verbandskompetenz der Beklagten (vgl. zur Wohnungswirtschaft als Element kommunaler Daseinsvorsorge VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 S 1258/12 -, juris, Rn. 61 f.); auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Petition offenkundig unzulässig sein könnte (vgl. hierzu Brocker, in: BeckOK GG, Art. 17 Rn. 22 ff.).
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