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LG Rostock, 24.11.2016 - 1 S 139/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- notar-drkotz.de
Mehrerlösklausel in notariellem Grundstückskaufvertrag - Wirksamkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Güstrow, 03.07.2015 - 60 C 152/15
- LG Rostock, 24.11.2016 - 1 S 139/15
- BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15
Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die …
Auszug aus LG Rostock, 24.11.2016 - 1 S 139/15
Ein überraschender Charakter im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB kommt einer Klausel zu, wenn sie von den Erwartungen eines vertragstypischen Durchschnittskunden deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15 -, Rn. 23). - OLG Celle, 29.05.2008 - 8 U 239/07
Gestaltung von Mehrerlösabführungsklauseln bei verbilligtem Grundstücksverkauf an …
Auszug aus LG Rostock, 24.11.2016 - 1 S 139/15
Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der vorliegende Kaufvertrag als sog. städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB (in der Fassung vom 11.06.2013) zu qualifizieren ist und ob er deshalb nur einer Angemessenheitskontrolle im Sinne von § 11 Abs. 2 BauGB unterliegt oder ob die Wirksamkeit seiner einzelnen Bestimmungen - sofern es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB handelt - auch am strengeren Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen sind (zu dieser Frage vgl. u.a. OLG Celle, Urteil vom 29. Mai 2008 - 8 U 239/07 m.w.N.). - BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14
Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist …
Auszug aus LG Rostock, 24.11.2016 - 1 S 139/15
Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14).