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   VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17   

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VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17 (https://dejure.org/2018,3528)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.02.2018 - 1 S 1469/17 (https://dejure.org/2018,3528)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 1 S 1469/17 (https://dejure.org/2018,3528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 67 Abs 2 AEUV, Art 20 EGV 562/2006, Art 21 EGV 562/2006, § 2 BGSG 1994, § 15 BGSG 1994
    Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen im Grenzraum (sog. Schleierfahndung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch die Bundespolizei vorgenommenen Identitätsfeststellung und des anschließenden Datenabgleichs; Fehlen einer Rechtsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bundespolizeigesetz: Schleierfahndung im 30 km-Grenzgebiet europarechtswidrig

  • badische-zeitung.de (Pressemeldung, 22.02.2018)

    Schleierfahndung ist rechtswidrig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtmäßigkeit der sog. Schleierfahndung

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Quo vadis, Schleierfahndung? Zu den Voraussetzungen der Unionsrechtskonformität der Schleierfahndung (Christoph Halder und Thomas Ittner; ZJS 2018, 308)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 68, 159
  • NVwZ 2018, 1893
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    Diesen Vorgaben genügt der Identitätsfeststellungen regelnde § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG allein nicht (Anschluss an EuGH, Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 -).

    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 07.04.2016 bis zur Entscheidung über das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 ausgesetzt und - im Anschluss an das Urteil des EuGH in dieser Sache vom 21.06.2017 - am 29.06.2017 wieder aufgenommen.

    Zur Auslegung dieser Vorschriften und der Frage, ob sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzraum ermöglichen, hat sich der EuGH in drei Entscheidungen zum - für unionsrechtswidrig befundenen - französischen Recht (Urt. v. 22.06.2010 - C-188/10 - Slg. 2010, I-5667 ), zum - als unionsrechtskonform gebilligten - niederländischen Recht (Urt. v. 19.07.2012 - C-278/12 - juris ) sowie zuletzt zum deutschen Recht, namentlich zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, geäußert (Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 - EUGRZ 2017, 360; s. zum Vorlagebeschluss AG Kehl, Beschl. v. 21.12.2015 - 3 Ds Js 7262/14 - juris).

    38 Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der Art. 20 und 21 SGK durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 37; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 68).

    Sie haben insbesondere dann, wenn "Indizien" darauf hindeuten, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht, die Konformität der Identitätskontrollen mit Art. 21 Buchst. a SGK durch "Konkretisierungen und Einschränkungen" sicherzustellen, die die praktische Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden polizeilichen Befugnisse so einfassen, dass eine solche gleiche Wirkung vermieden wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 70 m.w.N.).

    Eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, muss insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 74).

    Je zahlreicher die Indizien für eine mögliche gleiche Wirkung im Sinne von Art. 21 Buchst. a SGK sind, die sich aus dem mit Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziel, aus deren räumlichem Anwendungsbereich und aus dem Bestehen unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben, umso strenger müssen außerdem die Konkretisierungen und Einschränkungen sein und eingehalten werden, die für die Ausübung der ihnen zustehenden polizeilichen Befugnisse durch die Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet gelten, um die Verwirklichung des Ziels der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht zu gefährden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 75).

    Schließlich muss der erforderliche Rahmen "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Es handelt sich daher weder um verbotene "Grenzkontrollen" noch um "Grenzübertrittskontrollen" im Sinne der o.g. Legaldefinitionen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 42 ff.).

    Solche Indizien ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass für die Kontrollen hinsichtlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs Sonderregeln mit Bezug zum Grenzraum gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 53; ferner Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 72).

    Die gleiche Wirkung wird zum anderen dadurch indiziert, dass die Kontrollen nach dem Wortlaut der Norm unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person und von Umständen, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, gestattet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40, 55).

    Die Beklagte hat deshalb durch die Schaffung und Wahrung eines "Rechtsrahmens" mit hinreichend genauen und detaillierten Konkretisierungen oder Einschränkungen zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen zu gewährleisten, dass die praktische Ausübung der durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG eingeräumten Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57 ff., 59, 63 zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG).

    Die Vorschrift selbst bietet den vom Unionsrecht geforderten Rechtsrahmen daher, wie der EuGH insoweit bereits selbst entschieden hat, nicht (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, dort u.H. auf die entsprechenden Überlegungen im Urt. v. 22.06.2010, a.a.O. Rn. 73; ebenso - teils bereits zuvor - Groh, NVwZ 2016, 1678; Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., 7. Kap. Rn. 90; Trennt, DÖV 2012, 216 ; Albrecht/Halder, jurisPR-ITR 4/2016 Anm. 6).

    (2) Ob das deutsche nationale Recht außerhalb dieser Vorschrift einen beschränkenden Rechtsrahmen im o.g. Sinn enthält, hat der EuGH in dem auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG bezogenen Vorlageverfahren C-9/16 nicht weiter geprüft und ausgeführt, diese Prüfung sei Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Ls. 1 und Rn. 60 ff., 63).

    (a) Ein den Vorgaben des EuGH genügender "Rechtsrahmen" ergab sich nicht aus dem - von der Beklagten im Vorlageverfahren C-9/16 genannten - § 15 BPolG.

    Einen Rechtsrahmen zur Lenkung der "Häufigkeit und Selektivität" (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, 59) von anlassunabhängigen Kontrollen im Grenzraum bietet § 15 BPolG selbst nicht.

    (aa) Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob der unionsrechtlich geforderte "Rechtsrahmen" stets durch Vorschriften des Außenrechts (Gesetze im formellen Sinn, Rechtsverordnungen) gesetzt werden muss oder ob dafür grundsätzlich auch Verwaltungsvorschriften als Innenrecht in Betracht kommen (vgl. zum Meinungsstand einerseits - abl. - Trennt, a.a.O., S. 222 f.; Groh, NVwZ 2016, 1678 , ders., NVwZ 2017, 1608 , sowie andererseits - bejahend - Graf Vitzthum, ELR 2010, 236 ; Kempfler, BayVBl. 2012, 9 ; insoweit tendenziell auch Michl, a.a.O., S. 57 f.).

    Denn das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., 74 f., und die Sprachfassung der damaligen Verfahrenssprache: "législation nationale"), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit ("sécurité juridique", vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Der Rechtsrahmen zur "Konkretisierung und Einschränkung" von grenzbezogenen verdachtsunabhängigen Kontrollen muss, wie gezeigt, "hinreichend genau und detailliert" sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

    Die "BRAS 120" genügen den unionsrechtlichen Vorgaben zudem auch deshalb inhaltlich nicht, weil das Unionsrecht einen Rechtsrahmen verlangt, der seinem Inhalt nach eine Lenkung "der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität" der Kontrollen gewährleistet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 59).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    Zur Auslegung dieser Vorschriften und der Frage, ob sie nationalen Regelungen entgegenstehen, die verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzraum ermöglichen, hat sich der EuGH in drei Entscheidungen zum - für unionsrechtswidrig befundenen - französischen Recht (Urt. v. 22.06.2010 - C-188/10 - Slg. 2010, I-5667 ), zum - als unionsrechtskonform gebilligten - niederländischen Recht (Urt. v. 19.07.2012 - C-278/12 - juris ) sowie zuletzt zum deutschen Recht, namentlich zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, geäußert (Urt. v. 21.06.2017 - C-9/16 - EUGRZ 2017, 360; s. zum Vorlagebeschluss AG Kehl, Beschl. v. 21.12.2015 - 3 Ds Js 7262/14 - juris).

    Eine nationale Regelung, die den Polizeibehörden eine Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen einräumt, die zum einen auf das Gebiet an der Grenze des Mitgliedstaats zu anderen Mitgliedstaaten beschränkt und zum anderen unabhängig vom Verhalten der kontrollierten Person und vom Vorliegen besonderer Umstände ist, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, muss insbesondere das Ermessen lenken, über das diese Behörden bei der praktischen Handhabung der besagten Befugnis verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 74).

    Solche Indizien ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass für die Kontrollen hinsichtlich ihres räumlichen Anwendungsbereichs Sonderregeln mit Bezug zum Grenzraum gelten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 53; ferner Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 72).

    Die Vorschrift selbst bietet den vom Unionsrecht geforderten Rechtsrahmen daher, wie der EuGH insoweit bereits selbst entschieden hat, nicht (vgl. zu § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 57, dort u.H. auf die entsprechenden Überlegungen im Urt. v. 22.06.2010, a.a.O. Rn. 73; ebenso - teils bereits zuvor - Groh, NVwZ 2016, 1678; Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., 7. Kap. Rn. 90; Trennt, DÖV 2012, 216 ; Albrecht/Halder, jurisPR-ITR 4/2016 Anm. 6).

    Denn das Unionsrecht erfordert zur Steuerung von verdachtsunabhängigen grenzpolizeilichen Befugnissen eine "nationale Regelung" (vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., 74 f., und die Sprachfassung der damaligen Verfahrenssprache: "législation nationale"), die den Erfordernissen der Rechtssicherheit ("sécurité juridique", vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2010, a.a.O., Rn. 75) dienen soll, hinreichend bestimmt ist und effektiven Rechtsschutz ermöglicht ("Kontrolle der Kontrolle", vgl. EuGH, Urt. v. 21.06.2017, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 19.07.2012, a.a.O., Rn. 76).

  • VG Stuttgart, 22.10.2015 - 1 K 5060/13

    Verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung im Grenzgebiet zu einem anderen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2015 - 1 K 5060/13 - wird zurückgewiesen.

    Die sich an die Identitätsfeststellung anschließende Maßnahme des Datenabgleichs sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015 - 1 K 5060/13 - juris).

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2015 - 1 K 5060/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    Als "Rechtsrahmen" kommen daher - jedenfalls - nur solche innerbehördlichen Vorgaben in Betracht, die wenigstens veröffentlicht und daher für den Normunterworfenen zugänglich sowie vorhersehbar sind (vgl. Michl, a.a.O., S. 57; allg. zu den Anforderungen für die Qualifizierung einer Vorschrift als "law" bzw. "loi" EGMR, Urt. v. 24.04.1990 - 11105/84 - : "accessibility" und "foreseeability"; ebenso EuGH, Urt. v. 15.03.2017 - C-528/15 - NVwZ 2017, 777).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    cc) Fehlte es nach alledem jedenfalls im November 2013 an dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsrahmen zur Konkretisierung und Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, war diese Norm im damaligen Zeitpunkt unanwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - 6/64 - Slg. 10, 1251; BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114; zum Anwendungsvorrang im Polizeirecht auch Lindner, JuS 2005, 302 ).
  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    cc) Fehlte es nach alledem jedenfalls im November 2013 an dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsrahmen zur Konkretisierung und Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, war diese Norm im damaligen Zeitpunkt unanwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - 6/64 - Slg. 10, 1251; BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114; zum Anwendungsvorrang im Polizeirecht auch Lindner, JuS 2005, 302 ).
  • EGMR, 24.04.1990 - 11105/84

    HUVIG c. FRANCE

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    Als "Rechtsrahmen" kommen daher - jedenfalls - nur solche innerbehördlichen Vorgaben in Betracht, die wenigstens veröffentlicht und daher für den Normunterworfenen zugänglich sowie vorhersehbar sind (vgl. Michl, a.a.O., S. 57; allg. zu den Anforderungen für die Qualifizierung einer Vorschrift als "law" bzw. "loi" EGMR, Urt. v. 24.04.1990 - 11105/84 - : "accessibility" und "foreseeability"; ebenso EuGH, Urt. v. 15.03.2017 - C-528/15 - NVwZ 2017, 777).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    Diese wären zudem zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz "ins Blaue hinein" gezwungen, was mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren ist (vgl. zum nationalen Gebot effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    cc) Fehlte es nach alledem jedenfalls im November 2013 an dem unionsrechtlich gebotenen Rechtsrahmen zur Konkretisierung und Einschränkung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG, war diese Norm im damaligen Zeitpunkt unanwendbar (vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.1964 - 6/64 - Slg. 10, 1251; BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - NJW 2010, 3422; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114; zum Anwendungsvorrang im Polizeirecht auch Lindner, JuS 2005, 302 ).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17
    Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass sich aus dem nationalen deutschen Recht keine generelle Pflicht ergibt, Verwaltungsvorschriften allgemein bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die das deutsche Recht an diesen Anforderungen zu messen hat, genügen Regelungen wie die angegriffenen Vorschriften diesen unionsrechtlichen Maßgaben nicht und dürfen ohne konkretisierende verbindliche und transparente Regelung zur Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen in dieser Form nicht angewendet werden; sie bedürfen insoweit der Nachbesserung (vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Februar 2018 - 1 S 1468/17 -, juris, Rn. 76 ff. und 86; Urteil vom 13. Februar 2018 - 1 S 1469/17 -, juris, Rn. 38 ff. und 43 - dort zu entsprechenden Fragen nach dem Bundespolizeigesetz).
  • EGMR, 18.10.2022 - 215/19

    Diskriminierung: Deutschland hat Racial-Profiling-Vorwurf nicht genug geprüft

    3 See, respectively, Higher Administrative Court Baden-Württemberg, 1 S 1469/17, 13 February 2018; and Higher Administrative Court Nordrhein-Westfalen, 5 A 294/16, 7 August 2018, § 74-75.4 Court of Justice of the European Union, C-9/16, 21 June 2017 (EU:C:2017:483).
  • OVG Saarland, 21.02.2019 - 2 A 806/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der

    Des Weiteren werde auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - (als Kopie beigefügt) verwiesen.

    Adressat der Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG kann jede Person sein, bei der die Maßnahme zur Erreichung der in der Norm aufgeführten Zweckbestimmung vor dem Hintergrund eines bestehenden Anlasses erforderlich ist (vgl. § 20 Abs. 2 BPolG).(vgl. Drewes/Malmberg/Wagner/Walter, BPolG a.a.O. § 23 Rdnr. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - juris).

    Ein den Vorgaben des EuGH genügender Rechtsrahmen ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016.(in GMBL 2016, Seite 203; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - wonach die Verwaltungsvorschriften "BRAS120" in der Fassung vom 1.3.2008 den unionsrechtlich geforderten Rechtsrahmen nicht genügten.) Dieser Erlass wurde in Abstimmung mit der Europäischen Kommission verfasst und ist (allgemein zugänglich) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht, nachdem die EU-Kommission im Jahr 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.

  • OVG Saarland, 22.02.2022 - 2 A 60/20

    Personenkontrolle durch die Bundespolizei; Bindung an rechtliche Beurteilung des

    Des Weiteren werde auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - verwiesen.
  • VG Karlsruhe, 14.03.2019 - 12 K 3450/16

    Maßgabe, Schlachtschweine in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen

    Hinsichtlich der Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit ist die Kammer verpflichtet, nationales Recht, das unionsrechtlichen Bestimmungen widerspricht, unangewendet zu lassen (EuGH, Urteile vom 15.07.1964 - C 6/64 [Costa/ENEL], und vom 09.03.1978 - C 106/77 [Simmenthal II] -, Rn. 21/23; BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.02.2018 - 1 S 1469/17 -, juris Rn. 76).
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