Weitere Entscheidung unten: LG Ansbach, 06.04.2006

Rechtsprechung
   LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05   

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https://dejure.org/2006,13516
LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,13516)
LG Hagen, Entscheidung vom 27.10.2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,13516)
LG Hagen, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,13516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten eines Unfallersatztarifs bei zeitlichem Beschaffungsdruck und Beschränkung der Fahrerlaubnis des Mietwagenfahrers auf ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Unfallersatztarif/Normaltarif mit Kreditkarte

  • urteile-network.de PDF

    UE-Tarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur Berechtigung, als Geschädigter einen Mietwagen zum Unfallersatztarif anzumieten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Ansbach, 29.11.2004 - 1 C 1300/04
    Auszug aus LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05
    das Urteil des Amtsgerichte Ansbach vom 29, 11.2004, Az. 1 C 1300/04 wird abgeändert.

    Auf diese kann daher vollumfänglich Bezug genommen werden (vgl. Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 29, 11.2004, Az. 1 C 1300/04, Seife 3. Blatt 42 d. A).

  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000, NJW-RR 2002, 528).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05
    Hiergegen spricht nicht, dass es sich bei dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarif um einen so genannten Unfallersatztarif handelt Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Rechtsprechung festgestellt, dass ein Unfallersatztarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH, Urteil vom112.10.2004, NJW 2005, 51; jüngst Urteil vom 25, 10.2005, NJW 2008, 360).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Geschädigte im Rahmen des Schadensersatzanspruches in seiner Disposition über den geschuldeten Schadensersatzbetrag grundsätzlich frei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.04.2003, NJW 2003, 2085 m.w.N.).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Hagen, 27.10.2006 - 1 S 15/05
    Hiergegen spricht nicht, dass es sich bei dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarif um einen so genannten Unfallersatztarif handelt Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Rechtsprechung festgestellt, dass ein Unfallersatztarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH, Urteil vom112.10.2004, NJW 2005, 51; jüngst Urteil vom 25, 10.2005, NJW 2008, 360).
  • LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09

    Pflicht des Unfallverursachers zum Ersatz eines im Zuge der Reparatur des

    Der Hinweis des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.06.2009 auf das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hagen v. 27.10.2006 - Az. 1 S 15/05 betrifft einen nicht vergleichbaren Fall, da das Gericht dort die Pflicht des Geschädigten zur Einholung von Vergleichsangeboten insoweit eingeschränkt hat, als der damalige Kläger aufgrund seiner Nebentätigkeit möglichst schnell und wegen einer beschränkten Fahrerlaubnis auch auf ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe angewiesen war.
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Rechtsprechung
   LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,39345
LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,39345)
LG Ansbach, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,39345)
LG Ansbach, Entscheidung vom 06. April 2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,39345)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Ansbach, 29.11.2004 - 1 C 1300/04
    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    das Urteil des Amtsgerichte Ansbach vom 29, 11.2004, Az. 1 C 1300/04 wird abgeändert.

    Auf diese kann daher vollumfänglich Bezug genommen werden (vgl. Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 29, 11.2004, Az. 1 C 1300/04, Seife 3. Blatt 42 d. A).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Hiergegen spricht nicht, dass es sich bei dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarif um einen so genannten Unfallersatztarif handelt Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Rechtsprechung festgestellt, dass ein Unfallersatztarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH, Urteil vom112.10.2004, NJW 2005, 51; jüngst Urteil vom 25, 10.2005, NJW 2008, 360).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000, NJW-RR 2002, 528).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Hiergegen spricht nicht, dass es sich bei dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarif um einen so genannten Unfallersatztarif handelt Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Rechtsprechung festgestellt, dass ein Unfallersatztarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH, Urteil vom112.10.2004, NJW 2005, 51; jüngst Urteil vom 25, 10.2005, NJW 2008, 360).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Geschädigte im Rahmen des Schadensersatzanspruches in seiner Disposition über den geschuldeten Schadensersatzbetrag grundsätzlich frei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.04.2003, NJW 2003, 2085 m.w.N.).
  • LG Ansbach, 28.11.2008 - 2 O 1168/07
    Zu berücksichtigen sind dabei folgende Faktoren: erhöhtes Forderungsausfallrisiko, Forderungsfinanzierungs- und Stundungskosten, Unterschlagungsrisiko, Vorhaltekosten, geringere Fahrzeugauslastung, höhere Personalkosten (vgl. Urteil der 1. Kammer des Landgerichts Ansbach vom 06.04.2006, Az. 1 S 15/05).
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