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   VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12342
VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20 (https://dejure.org/2020,12342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.05.2020 - 1 S 1528/20 (https://dejure.org/2020,12342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 1 S 1528/20 (https://dejure.org/2020,12342)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 Nr 8 CoronaVV BW 2 vom 26.05.2020, § 4 Abs 2 Nr 2 CoronaVV BW 2 vom 26.05.2020, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 IfSG
    CoronaVV BW 2 vom 09.05.2020 i.d.F.v. 26.05.2020; Untersagung des Außenbewirtungsbetrieb von Bars und Kneipen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung - Bars und Kneipen: Untersagung der Außen-bewirtschaftung gleichheitswidrig; Außenbewirtschaftung ab 30. Mai zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Außenbewirtschaftung einer Bar in Corona-Zeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auch Bars und Kneipen dürfen Gäste wieder draußen bewirten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bars und Kneipen: Untersagung der Außenbewirtschaftung gleichheitswidrig

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 841 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von den Betriebsuntersagungen nach § 4 Abs. 1 CoronaVO nur schrittweise und teilweise zuzulassen (vgl. zu Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO ursprünglich angeordneten Betriebsschließungen im Einzelhandel ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - juris; zu Ausnahmen betreffend § 3 Abs. 1 CoronaVO Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -).

    Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (vgl. ausf. und m.w.N. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Dieser grundsätzliche Maßstab gilt voraussichtlich unabhängig davon, welche Anforderungen im Einzelnen für das Infektionsschutzrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Zu diesen infektionsschutzrechtlichen Gründen, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen können, treten überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls hinzu, die voraussichtlich Ungleichbehandlungen ebenfalls erlauben können (ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG stehen dem Antragsgegner grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen (vgl. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Offen ist allerdings, wie der Senat bereits mehrfach in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden hat (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 22.05.2020 - 1 S 1382/20 - und ebenfalls ausf. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), ob die Vorschrift des § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG im Hinblick auf die Anordnung der Schließung von Einrichtungen gegenüber Personen, die sich insoweit - wie auch der Antragsteller - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügt.

    Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. Senat, Beschl. v. 23.04.2020, a.a.O., und v. 09.04.2020, a.a.O.).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 1 S 1068/20

    Untersagung des Betriebs von Gaststätten während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -, und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

    Mit Inkrafttreten der Fünften, Sechsten und Siebten Corona-Verordnung sowie dem im Wege einer faktischen achten Änderung erfolgten Neuerlass der Verordnung am 09.05.2020 sowie deren Änderung durch die Erste Änderungsverordnung vom 16.05.2020 sowie die Zweite Änderungsverordnung vom 26.05.2020 hat die Landesregierung in Reaktion auf die gesunkenen Neuinfektionszahlen zunehmende Lockerungen ermöglicht (s. bereits Senat, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.).

    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Der Verordnungsgeber war aller Voraussicht nach befugt, Ausnahmen von den Betriebsuntersagungen nach § 4 Abs. 1 CoronaVO nur schrittweise und teilweise zuzulassen (vgl. zu Ausnahmen betreffend die in § 4 CoronaVO ursprünglich angeordneten Betriebsschließungen im Einzelhandel ausf. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - juris; zu Ausnahmen betreffend § 3 Abs. 1 CoronaVO Senat, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 -).

    Denn die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sehr erhebliche Risiken der Infektion mit dem Coronavirus für große Teile der Bevölkerung weiterhin bestehen und diese sich bei einer ausnahmslosen Wiedergestattung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum realisieren können, ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist grundsätzlich kein Instrument, das es Beteiligten erlaubt, die anderen eingeräumte, sie selbst nicht betreffende Vergünstigung zu bekämpfen und so auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen (BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274, 303; Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, 172 f.).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist grundsätzlich kein Instrument, das es Beteiligten erlaubt, die anderen eingeräumte, sie selbst nicht betreffende Vergünstigung zu bekämpfen und so auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen (BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274, 303; Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136, 172 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.2020 - 1 S 1528/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 1 S 1623/20

    Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung Einzelhandel (juris: CoronaVEinzelhV BW)

    Sie hat damit ersichtlich auf den auch in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Umstand reagiert, dass sie von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Betriebsschließungen und andere zu Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen wegen ihrer hohen Grundrechtsrelevanz als dauerhaft eingreifende Maßnahmen fortlaufend nicht zuletzt auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen und, soweit sie sich als nicht mehr verhältnismäßig erweisen, zu lockern oder ggf. auch aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschl. v. 27.05.2020 - 1 S 1528/20 - und v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 -).

    Berufsregelnde Gesetze fallen daher nicht unter das Zitiergebot (vgl. auch hierzu bereits Senat, Beschl. v. 09.04.2020 und v. 23.04.2020, je a.a.O., sowie jüngst Senat, Beschl. v. 27.05.2020 - 1 S 1528/20 -).

    Offen ist allerdings, wie der Senat bereits mehrfach in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden hat (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 27.05.2020, a.a.O., v. 22.05.2020 - 1 S 1382/20 - und ebenfalls ausf. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), ob die Vorschrift des § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG im Hinblick auf die Anordnung der Schließung von Einrichtungen gegenüber Personen, die sich insoweit - wie auch die Antragstellerin (Art. 19 Abs. 3 GG) - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können, dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 13 B 870/20

    Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen

    vgl. zum Betriebsverbot für Diskotheken auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 S 1528/20 -, juris, Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 13 MN 244/20 -, juris, Rn. 35.
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2020 - 13 MN 229/20

    Corona-Virus; Infektionsgefahr; Shisha-Bar

    Mitunter wird auch angenommen, dass Shisha-Rauch gegenüber Zigarettenrauch erheblich feuchter sein soll und deshalb eine erhebliche Steigerung des Infektionsrisikos vorliegt (so OVG Bremen, Beschl. v. 15.6.2020 - 1 B 176/20 -, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend) und allgemein ein erhöhter Ausstoß von Atemluft vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.6.2020 - 1 S 1528/20 -, juris Rn. 38).

    Hieran gemessen kann die Ungleichbehandlung von Shisha-Bars gegenüber den von der Antragstellerin aufgeführten Rauchergaststätten nicht abschließend beurteilt werden (vgl. zur Gleichbehandlung einer Shisha-Bar: OVG Bremen, Beschl. v. 19.6.2020 - 1 B 176/20 - n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.5.2020 - 1 S 1528/20 -, juris Rn. 38; VG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2020 - 15 E 2321/20 -, veröffentlicht unter justiz.hamburg.de, S. 15; VG Aachen, Beschl. v. 5.6.2020 - 7 L 367/20 -, V.n.b.).

  • VGH Bayern, 23.07.2021 - 25 NE 21.1832

    Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug

    (1) Zwar ist davon auszugehen, dass zu Beginn der Pandemie für den Bereich der Innengastronomie zwischen Speise- und Schankwirtschaften - ausgehend von den dort typischen Betriebskonzepten und Angeboten - noch erhebliche Unterschiede bestanden haben, die im Hinblick auf den Infektionsschutz bedeutsam sein können (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.7.2020 - 20 NE 20.1572 - juris Rn. 31; VGH BW, B.v. 27.5.2020 - 1 S 1528/20 - juris Rn. 35).
  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von

    [vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 27.5.2020 - 1 S 1528/20 -, juris].
  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1572

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung einer

    (a) Für den Bereich der Innengastronomie bestehen zwischen Speise- und Schankwirtschaften - ausgehend von den dort typischen Betriebskonzepten und Angeboten - erhebliche Unterschiede, die im Hinblick auf den Infektionsschutz bedeutsam sein können (vgl. hierzu auch VGH BW, B.v. 27.5.2020 - 1 S 1528/20 - juris Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2020 - 13 B 1488/20

    Coronaschutzverordnung - Betriebsuntersagung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 13 B 870/20.NE, juris, Rn. 49, 53; ebenso unter Bezugnahme auf die spezifischen Bedingungen eines Clubbetriebs Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 20 NE 20.1606 -, juris, Rn. 27; zum Betriebsverbot für Clubs und Diskotheken auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 S 1528/20 -, juris, Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 13 MN 244/20 -, juris, Rn. 35.
  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1574

    Infektionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebs einer Schankwirtschaft

    (a) Für den Bereich der Innengastronomie bestehen zwischen Speise- und Schankwirtschaften - ausgehend von den dort typischen Betriebskonzepten und Angeboten - erhebliche Unterschiede, die im Hinblick auf den Infektionsschutz bedeutsam sein können (vgl. hierzu auch VGH BW, B.v. 27.5.2020 - 1 S 1528/20 - juris Rn. 35).
  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit;

    Hierzu zitiert sie aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Mai (- 1 S 1528/20 -, juris) und einer weiteren Entscheidung vom 9. April 2020 (- 1 S 925/20 -) zur Wesentlichkeitsdoktrin.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 3 B 870/20

    Betriebsuntersagung für Clubs, Diskotheken nach Coronaschutzverordnung NRW

    zum Betriebsverbot für Diskotheken auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 S 1528/20 -, juris, Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 13 MN 244/20 -, juris, Rn. 35.
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