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   VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16   

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VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16 (https://dejure.org/2017,18781)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 S 1530/16 (https://dejure.org/2017,18781)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16 (https://dejure.org/2017,18781)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterordnung der Meinungsäußerung und Information von Presseorganen außerpublizistischen Geschäftszwecken; Primäre Ausrichtung ihrer Intention nach auf einen Beitrag zur Meinungsbildung; Presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Unternehmens mit Blick auf beabsichtigte ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 S 2 GG
    Zum Anspruch eines Presseorgans auf Auskünfte zu Vergabeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Presse; Telemedien; Informationsanspruch; Auskunftsanspruch; Unternehmen; Geschäftszweck; Journalistisch-redaktionell; Außerpublizistisch

  • rechtsportal.de

    Unterordnung der Meinungsäußerung und Information von Presseorganen außerpublizistischen Geschäftszwecken; Primäre Ausrichtung ihrer Intention nach auf einen Beitrag zur Meinungsbildung; Presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Unternehmens mit Blick auf beabsichtigte ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auskünfte zu Vergabeverfahren: Wer ist "Pressevertreter"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Anbieters von Informationslogistik für die Bauwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2017, 1113
  • DÖV 2017, 785
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124).

    Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124).

    Der status positivus und der status negativus sind mit anderen Worten insoweit nicht deckungsgleich (vgl. grdl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.; ferner Degenhart, a.a.O., S. 306; s. auch Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 39: "möglicherweise").

    Verfolgt ein Unternehmen hingegen in erster Linie andere Zwecke, bedarf es einer Abgrenzung um zu gewährleisten, dass presserechtliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass dies tatsächlich zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse geschieht (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).

    Ein zulässiges Kriterium bei der Ausgestaltung und -differenzierung von staatlichen Leistungen für die Presse ist nach dem oben Gesagten insbesondere die Frage, ob ein Unternehmen die Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, überhaupt erfüllt und ob es sich ggf. um ein Presseorgan handelt, bei dem die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).

    Druckwerke, die weder eigene Meinungen äußern noch fremde Meinungen wiedergeben, tragen jedoch zur Meinungsbildung nicht bei (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).

    Dass sie bei der Veröffentlichung von bereits auf anderem Wege erhaltenen Nachrichten unter Umständen in weitem Umfang den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Anspruch nehmen kann, belegt nicht, dass die Daten, die sie veröffentlichen will, als Äußerung einer eigenen oder Wiedergabe einer fremden Meinung einzuordnen sind und erst recht nicht, dass ihr Unternehmen "primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet" (BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.) ist.

    Letzteres ist anders als bei der abwehrrechtlichen Dimension des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber für die leistungsrechtliche Dimension maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben 1. bis 2.).

    Unabhängig davon geht der Einwand auch rechtlich fehl, weil es für die Frage, ob ein Unternehmen einen Anspruch nach § 4 LPresseG geltend machen kann, nicht darauf ankommt, auf wie viele Medien es seine Tätigkeiten verteilt, sondern darauf, ob das Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.).

    Denn da dieser Anspruch, wie gezeigt (oben a), auf die "elektronische Presse" zugeschnitten ist, hängt er bei Unternehmen hier - nicht anders als im Presserecht - davon ab, ob das Unternehmen auf Beiträge zur Meinungsbildung ausgerichtet ist oder diesen Bereich außerpublizistischen Geschäftszwecken unterordnet (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O., und oben I.1.b).

    Unabhängig davon ist auch bei der Geltendmachung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, dass Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet sind, weshalb entsprechende Publikationen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung genießen, aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung haben (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a.a.O.), weshalb sich im Falle der Klägerin insoweit nichts anderes als das oben zu § 4 LPresseG und § 9a, § 55 Abs. 3 RStV Gesagte ergäbe.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 1 S 169/14

    Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedienangebote

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 25.03.2014 - 1 S 169/14 - zurück.

    Hinzukommen muss vielmehr, da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, nachweislich einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit - ggf. auch einer Fachöffentlichkeit (vgl. Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - NJW 2014, 2667 zu § 55 Abs. 2 RStV) - bietet (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.1995, a.a.O.).

    Hierbei können auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. zum Begriff "journalistisch-redaktionell" in § 55 Abs. 2 RStV Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O., m.w.N.; Held, in: Hahn/Vesting, Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51; zum selben Begriff in § 41 Abs. 1 BDSG auch BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328; Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34).

    Sie hat in dem vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren 1 S 169/14 eigens erläutert, dass der Prozess der "Aufarbeitung der Informationen bei [ihr] so ab[läuft], dass die Mitarbeiter täglich nach aktuellen Ausschreibungen der öffentlichen Hand recherchieren; die in öffentlich zugänglichen Quellen gefundenen Ausschreibungen werden durch 15 haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter sachgebietsbezogen redigiert, manuell aufbereitet und in die Online-Portale eingestellt.

    Die von der Klägerin auf den Internetseiten Nr. 2, 4 bis 10 zur Verfügung gestellten Recherchemöglichkeiten sind weiterhin (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.) dadurch geprägt, dass gewerblichen Nutzern Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese für ihre geschäftlichen Interessen abrufen können, etwa um sich an noch laufenden Ausschreibungen zu beteiligen oder sich an Bieter noch laufender Ausschreibungen oder an Firmen, die bei einer Ausschreibung bereits zum Zuge gekommen sind, zu wenden, beispielsweise um diesen Zulieferungen oder Dienstleistungen anbieten zu können.

    Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder ausschließlich elektronisch verbreitet werden (Senat, Beschl. v. 25.03.2014 - 1 S 169/14 - DVBl. 2014, 798).

    Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Lent, ZUM 2013, 914 ).

    Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; vgl. ferner Lent, a.a.O. S. 915, 916; BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG).

    Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59).

  • VG Stuttgart, 23.06.2016 - 1 K 3376/13

    Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch - hier verneint für Unternehmen, dessen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2016 - 1 K 3376/13 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin erhob hierauf am 19.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (1 K 3376/13) und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang verlangte Auskunft (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) zu erteilen (1 K 3377/13).

    Nach dem Abschluss des Eilrechtsverfahrens erweiterte die Klägerin ihren Internetauftritt u.a. um die Internetseiten Nr. 1 und 3. Im Hauptsacheverfahren 1 K 3376/13 legte sie zudem ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Professors für Journalistik Dr. ... der Universität ... vom 14.07.2014 vor.

    Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte (Bl. 325 ff. d. VG-Akte 1 K 3376/13) verwiesen.

    Mit Urteil vom 23.06.2016 - 1 K 3376/13 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.06.2016 - 1 K 3376/13 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den beauftragten Auftragnehmer, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe zu erteilen hinsichtlich folgender Vergabeentscheidungen:.

    Im Verfahren 1 K 3376/13 hat die Klägerin erläutert, die Ausschreibungen würden den - ihres Erachtens - redaktionellen Mitarbeitern "nach deren Sachgebieten zum redigieren zugewiesen, welche jede Ausschreibung manuell nach einem vorgegebenem von [ihr] entwickelten Schema zu bearbeiten haben, wobei neben der Schaffung von Hyperlinks z.B. zum Download von Leistungsverzeichnissen und von der Zuordnung der Ausschreibung zu Objektkategorien der Schwerpunkt auf der Zuweisung der einzelnen Ausschreibung und deren Leistungsinhalt zu einer sehr umfangreichen Nomenklatur von deutlich mehr als 5.000 Positionen in bis zu 8 Ebenen gegliedert liegt.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56).

    Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber allerdings - wie in anderen Fällen der Umsetzung objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalte auch - ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber kann aber dessen ungeachtet die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.).

    Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O.).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Hierbei können auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. zum Begriff "journalistisch-redaktionell" in § 55 Abs. 2 RStV Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O., m.w.N.; Held, in: Hahn/Vesting, Beck"scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51; zum selben Begriff in § 41 Abs. 1 BDSG auch BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - BGHZ 181, 328; Schulz/Heilmann, in: Löffler, a.a.O., BT, Mediendatenschutz, Rn. 34).

    Auch das von der Klägerin in der Selbstdarstellung der Seite www...de genannte Ziel, dass "auch die Öffentlichkeit über die Verwendung der Finanzmittel besser informiert" werde, prägt das Angebot der Klägerin auf den einzelnen Seiten Nr. 2 und 4 bis 10 nicht, sondern wirkt als Nebeneffekt ("schmückendes Beiwerk", vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O.).

    Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (Senat, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.; vgl. ferner Lent, a.a.O. S. 915, 916; BGH, Urt. v. 23.06.2009, a.a.O., zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern garantiert darüber hinaus in seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a. - BVerfGE 20, 162; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 - BVerwGE 70, 310).

    Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984, a.a.O.), die es der Presse erleichtern oder in Einzelfällen sogar überhaupt erst ermöglichen, ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktionen zu erfüllen, die in der repräsentativen Demokratie unerlässlich sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56).

    Der Gesetzgeber kann aber dessen ungeachtet die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, a.a.O., und v. 13.12.1984, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 10.07.2015 - 3 B 137/15

    Auskunftsanspruch zu öffentlichen Auftragsvergaben; journalistisch-redaktioneller

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Es ist auch unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeitsbereiche nicht auf journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgerichtet (vgl. dazu auch Degenhart, a.a.O., S. 306), sondern dient vornehmlich anderen Zwecken (insoweit im Ergebnis ebenso jeweils in Bezug auf die Klägerin SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 96/15 - und v. 10.07.2015 - 3 B 137/15; OVG BlnBrbg, Beschl. v. 14.10.2015 - OVG 11 S 64.15 - und Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15/14 - OVG NW, Beschl. v. 04.07.2014 - 5 B 1430/13 - VG Köln, Urt. v. 25.02.2015 - 6 K 5245/13 - teilweise a.A. zu § 55 Abs. 2 RStV soweit ersichtlich einzig VG Schwerin, Urt. v. 18.05.2015 - 6 A 75.14 - und Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).

    aa) Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass sie in dem ersten Bereich - mit dem Vertrieb des Druckwerks "..." und den Mitteilungen wie den "News zu den Beschaffungsmärkten" - inzwischen eine Tätigkeit entfaltet, die (schon) journalistisch-redaktionell ist (bereits dies in Bezug auf die Klägerin verneinend etwa SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 137/15 - a.a.O; VG Potsdam, Beschl. v. 15.07.2015, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2014 - 11 S 15.14

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Telemedienanbieter;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Es ist auch unter Berücksichtigung der übrigen Tätigkeitsbereiche nicht auf journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten ausgerichtet (vgl. dazu auch Degenhart, a.a.O., S. 306), sondern dient vornehmlich anderen Zwecken (insoweit im Ergebnis ebenso jeweils in Bezug auf die Klägerin SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2015 - 3 B 96/15 - und v. 10.07.2015 - 3 B 137/15; OVG BlnBrbg, Beschl. v. 14.10.2015 - OVG 11 S 64.15 - und Beschl. v. 13.08.2014 - OVG 11 S 15/14 - OVG NW, Beschl. v. 04.07.2014 - 5 B 1430/13 - VG Köln, Urt. v. 25.02.2015 - 6 K 5245/13 - teilweise a.A. zu § 55 Abs. 2 RStV soweit ersichtlich einzig VG Schwerin, Urt. v. 18.05.2015 - 6 A 75.14 - und Beschl. v. 25.03.2014 - 6 B 31/14 -, juris).

    Mit den Fragen, wann die - unterstellte - meinungsbildende Wirkung von Medien für die Allgemeinheit prägender Bestandteil und nicht nur schmückendes Beiwerk eines Angebots ist, und wann bei einem Unternehmen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist, setzt sich das Gutachten nicht auseinander (ähnl. insoweit zu dem auch dort vorgelegten Gutachten OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 13.08.2014, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    67 Ein Unternehmen, das hingegen nicht in diesem Sinne von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse geprägt ist, sondern vornehmlich einen anderen Unternehmenszweck verfolgt, stellt grundsätzlich kein "Presseunternehmen" dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996 - 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 -, BVerfGE 95, 28, zu einem Chemieunternehmen, das eine Werkszeitung herausgibt: kein Presseunternehmen).

    Ein solches Unternehmen kann sich zwar in Bezug auf Druckwerke, die es hervorbringt, unter Umständen auf den abwehrrechtlichen Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen und insoweit die Pressefreiheit im Sinne dieser Vorschrift gegenüber staatlichen Eingriffen geltend machen (vgl. auch dazu BVerfG, Beschl. v. 08.10.1996, a.a.O. ).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
    Die Klägerin übersieht, dass solche Beiträge grundsätzlich Mittel für den Anzeigenden zur Verbreitung seiner eigenen Meinung darstellen können - so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben - oder wenigstens deren Anliegen offenbaren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - BVerfGE 21, 271 ).

    Unabhängig davon nimmt die Klägerin auch bei diesem Einwand nicht hinreichend in den Blick, dass das Bundesverfassungsgericht fremde redaktionelle Beiträge und die Anzeigenteile von Zeitungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen hat, um sie unter den abwehrrechtlichen Schutz dieses Grundrechts zu stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1967, a.a.O; Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 61; Degenhart, in: BK-GG, Art. 5, Stand 122. Akt., Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 365 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • VG Stuttgart, 02.01.2014 - 1 K 3377/13

    Internetportale für Wirtschaftszweige sind keine Presse

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1995 - 10 S 1821/95

    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung des presserechtlichen

  • BVerwG, 29.10.2015 - 1 B 32.15

    Reichweite des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs

  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 5 B 14.2164

    Eine kommunale Wählervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins,

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • OVG Sachsen, 10.07.2015 - 3 B 96/15

    öffentliche Auftragsvergabe; Auskunftsanspruch; Internet-Portale;

  • BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2015 - 11 S 64.15

    Telemedienanbieter; Angebote auf Online-Portalen; Informationsbroker im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2014 - 5 B 1430/13

    Unzulässigkeit eines Auskunftsersuchens nach Ablauf der Bindefrist und Beendigung

  • VG Köln, 25.02.2015 - 6 K 5245/13

    Presserechtlicher Anspruch eines Betreibers von Internetseiten auf Auskunft über

  • LG Köln, 02.10.2014 - 14 O 333/13

    Urheberrechtsschutz an militärischen Lageberichten

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 6 U 5/15

    Urheberrecht bei Dokumenten der militärischen Unterrichtung des Parlaments

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • VG Schwerin, 25.03.2014 - 6 B 31/14

    Medienrechtlicher Auskunftsanspruch wegen Darstellungen im Internet

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

  • VG Saarlouis, 12.10.2006 - 1 K 64/05

    Presse; Auskunftsanspruch; Publikationsinteresse; Tatsachen; Bewertungen

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2011 - 1 S 570/11

    Auskunftsanspruch der Presse; Untersuchungsergebnisse eines chemischen und

  • BVerwG, 07.02.1997 - 4 B 4.97

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Unzulässigkeit

  • OVG Brandenburg, 18.03.1997 - 4 B 4/97

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei offensichtlicher

  • BVerwG, 21.03.2019 - 7 C 26.17

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend

    Selbst eine entsprechende Organisationsstruktur der Klägerin würde nichts daran ändern, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 (1 S 1530/16, S. 5) betont hat - die begehrten Auskünfte nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse verwendet werden dürften.
  • OLG Koblenz, 12.04.2021 - 4 W 108/21

    Gegendarstellungsanspruch: Anforderungen an ein journalistisch-redaktionell

    Dafür ist nämlich erforderlich, dass die Informationen - für den Nutzer erkennbar - nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden (vgl. Held, a.a.O. Rn 51 ebenso OLG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2011 - 2 U 115/10 -, juris Rn 44 zu § 56 RStV; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 105; VGH München, Beschluss vom 27.01.2017 - 7 CE 16.1994 -, BeckRS 2017, 102335, Rn. 20; OVG Bautzen, Beschluss vom 10.07.2015 - 3 B 96/15 -, BeckRS 2015, 50904, Rn. 10).

    Nicht alle redaktionell gestalteten Angebote gehören daher auch zum Online-Journalismus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 105).

    Davon ausgehend wird unter anderem kommerzielle Kommunikation grundsätzlich nicht als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot angesehen, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (Held, a.a.O., Rn 59 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 - OVG 11 S 15.14 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 105).

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 98-IV-17
    Insoweit beschränkt sich der Beschwerdeführer indes darauf, seine einfachrechtliche Rechtsauffassung jener des Oberverwaltungsgerichts entgegenzustellen, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte steht (statt vieler s. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2017 - 1 S 1307/17; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 S 1530/16).
  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2022 - 15 L 92/22

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Selbstbestimmungsrecht der Presse,

    Zum Begriff Presse und Presseunternehmen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2005 - 1 K 2679/04 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 64 ff. (zu § 4 PresseG BW).
  • VG Gelsenkirchen, 25.04.2023 - 15 L 246/23

    Stadt Bottrop muss der Presse Auskunft über die Vermietung von Ladenlokalen und

    Zum Begriff Presse und Presseunternehmen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2005 - 1 K 2679/04 -, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 S 1530/16 -, juris Rn. 64 ff. (zu § 4 PresseG BW).
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