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   VGH Baden-Württemberg, 31.01.2013 - 1 S 1817/12   

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https://dejure.org/2013,1509
VGH Baden-Württemberg, 31.01.2013 - 1 S 1817/12 (https://dejure.org/2013,1509)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 1 S 1817/12 (https://dejure.org/2013,1509)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 1 S 1817/12 (https://dejure.org/2013,1509)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Keine polizeiliche Observation eines entlassenen Gewalt- und Sexualstraftäters ohne aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr gefordert - Polizei darf Ex-Sicherungsverwahrten nicht mehr überwachen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine polizeiliche Observation eines entlassenen Gewalt- und Sexualstraftäters ohne aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr

  • badische-zeitung.de (Pressebericht, 08.02.2013)

    Polizei muss ihre Wächter abziehen - Ex-Straftäter erstreitet vor Gericht das Ende seiner Observation

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Dauerüberwachung früherer Sexualstraftäter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine polizeiliche Observation eines entlassenen Gewalt- und Sexualstraftäters ohne aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr - VGH Baden-Württemberg ordnet Observationsverbot an

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2013 - 1 S 1817/12
    In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers hätten die Gerichte ihre Entscheidungen - auch im Rahmen eines Eilverfahrens - nicht maßgeblich auf dieses weit zurückliegende Gutachten stützen dürfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

    vgl. für § 22 PolG BW VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 S 1817/12 -, juris, Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 4 K 1115/12 -, juris, Rn. 58; Greve/Lucius, DÖV 2012, 97, 105; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, BGHZ 184, 269 = juris, Rn. 33; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 - 1 BvR 2222/01 -, FamRZ 2004, 523 = juris, Rn. 12; beispielhaft etwa § 9 i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 Therapieunterbringungsgesetz (ThUG), §§ 454 Abs. 2, 463 StPO oder § 16 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz NRW - MRVG NRW -.

    Siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8. November 2011 - 1 S 2538/11 -, Beschlussabdruck S. 7, und vom 31. Januar 2013 - 1 S 1817/12 -, juris, Rn. 5; VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 4 K 1115/12 -, juris, Rn. 40.

    vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 S 1817/12 -, juris, Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2013 - 4 K 1115/12 -, juris, Rn. 58, m. w. N.; Eisenbarth/Ringhof, DVBl. 2013, 566, 569 f.

  • VG Freiburg, 14.02.2013 - 4 K 1115/12

    Polizeiliche Rund-um-die-Uhr-Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter

    Da somit weder die 17. Verlängerung der Anordnung der Observation vom 22.01.2013 noch die Risikobewertung des Landeskriminalamts vom 07.02.2013 hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr der Begehung einschlägiger (Sexual-)Straftaten durch den Kläger beinhalten, können die dort getroffenen prognostischen Einschätzungen die Observation des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtfertigen (vgl. auch zur Gewichtigkeit von Anknüpfungstatsachen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 1 S 1817/12 -, BA S. 7 ff.).

    Obwohl das beklagte Land insoweit für sich die rechtliche Kompetenz in Anspruch nimmt, den Kläger auch zwangsweise - auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel - zu einer psychiatrischen Begutachtung verpflichten zu können (dies erwägend auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 1 S 1817/12 -, BA S. 11; dagegen Greve/Lucius, a.a.O., S. 105), hat es selbst bislang offenbar keinen Anlass gesehen, von dieser - rechtlich zweifelhaften - Möglichkeit Gebrauch zu machen.

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