Rechtsprechung
   LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5743
LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04 (https://dejure.org/2006,5743)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 S 195/04 (https://dejure.org/2006,5743)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 1 S 195/04 (https://dejure.org/2006,5743)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,5743) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Anmietung zu einem Unfallersatztarif

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliches Schätzungsermessen bzgl. der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten i.R.e. Unfallersatztarifes nach einem Kfz-Unfall; Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit eines angebotenen Mietwagen-Tarifes hinsichtlich der Höhe des Mietzinses; Erstattungsfähigkeit der ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Unfallersatztarif = Normaltarif + 30 %

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten - Unfallersatztarif = Normaltarif + 30 %

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Unfallersatztarif - pauschaler Aufschlag von 30 Prozent

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallersatztarif - wann erstattungsfähig?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1396
  • NZV 2006, 650
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Ein solcher im Wege der Schätzung zu ermittelnder Zuschlag setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte die Schätzungsgrundlagen ausreichend darlegt (vgl. BGH NJW 2006, 1506).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2006, 1506, 1507).

    Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen (BGH, NJW 2006, 1506, 1507).

    Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 2006, 1506 f. unter Hinweis auf BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.; BGH, NJW 2006, 1508 f.; vgl. auch BGHZ 132, 373, 376).

    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, NJW 2006, 1506, 1508).

    In seinen beiden Entscheidungen vom 14.02.2006 (NJW 2006, 1506 ff.; 1508 f.) hat der Bundesgerichtshof schließlich die im Rahmen der tatrichterlichen Feststellung zur objektiven Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu beachtenden Grundsätze präzisiert und seine bisherige Rechtsprechung zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung bestätigt.

    Denn die Klägerin hat die hierfür erforderlichen Schätzungsgrundlagen (vgl. BGH, NJW 2006, 1506 ff) dargelegt.

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB n.F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz- Vermieter und ähnlichem) gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH a.a.O.; MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 f.; 1043 ff.; NJW 2005, 1933 ff.).

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob dem Geschädigten im konkreten Fall die Schadensbeseitigung nur durch die Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 1508; BGH, NJW 2005, 1933 ff.).

    Das Vertrauen des Geschädigten in die Erstattungsfähigkeit der von ihm aufgewendeten Mietwagenkosten kann daher auch unter Berücksichtigung der Abwägung der Interessen der beteiligten Haftpflichtversicherer und der Versicherungsgemeinschaft bis zum Bekannt werden der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933 ff.) aufgestellten Grundsätze den Vorzug verdienen, sofern den vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten Verhaltenspflichten genügt wurde.

    In seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter einen höheren "Unfallersatztarif" auch dann geltend machen kann, wenn solche betriebswirtschaftlichen Zuschläge nicht gerechtfertigt sind.

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.).

    Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 2006, 1506 f. unter Hinweis auf BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.; BGH, NJW 2006, 1508 f.; vgl. auch BGHZ 132, 373, 376).

    Der Bundesgerichtshof stellt damit strengere Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von "Unfallersatztarifen" als in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 373 ff.).

    Auch unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten Grundsätze war der angebotene Tarif nur dann als erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn er sich im Rahmen des bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblichen Mietzinses hielt oder wenn es für den Geschädigten jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (vgl. BGHZ 132, 373 ff.).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif - rechtfertigen (BGH, NJW 2006, 1508).

    Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 2006, 1506 f. unter Hinweis auf BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH a.a.O.; BGH, NJW 2006, 1508 f.; vgl. auch BGHZ 132, 373, 376).

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob dem Geschädigten im konkreten Fall die Schadensbeseitigung nur durch die Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 1508; BGH, NJW 2005, 1933 ff.).

    Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin einen günstigeren Normaltarif gekannt hätte, und ihr eine Anmietung zu diesen Bedingungen etwa unter Verwendung einer Kreditkarte auch zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2006, 1508).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, MDR 2005, 331 f., 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff; 1043 ff.).

    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB n.F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz- Vermieter und ähnlichem) gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH a.a.O.; MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 f.; 1043 ff.; NJW 2005, 1933 ff.).

    In den von ihm im Oktober 2004 und im Februar 2005 verkündeten Urteilen (vgl. MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; 1043 ff.) stand die Frage im Vordergrund, ob der verlangte Tarif deswegen ersatzfähig ist, weil aus betriebswirtschaftlicher Sicht gegenüber dem "Normaltarif" deutlich Zuschläge vorzunehmen sind.

    Zwar kann ein Geschädigter, dessen unfallbeschädigtes Fahrzeug vollkaskoversichert war, bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung verlangen (vgl. hierzu OLG Celle, Schaden-Praxis 2001, 204; vgl. ferner BGH, NJW 2005, 1041 ff.).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, MDR 2005, 331 f., 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff; 1043 ff.).

    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB n.F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz- Vermieter und ähnlichem) gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH a.a.O.; MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 f.; 1043 ff.; NJW 2005, 1933 ff.).

    In den von ihm im Oktober 2004 und im Februar 2005 verkündeten Urteilen (vgl. MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; 1043 ff.) stand die Frage im Vordergrund, ob der verlangte Tarif deswegen ersatzfähig ist, weil aus betriebswirtschaftlicher Sicht gegenüber dem "Normaltarif" deutlich Zuschläge vorzunehmen sind.

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Der nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige "Unfallersatztarif" kann dadurch ermittelt werden, dass der "Normaltarif" um einen pauschalen Aufschlag von 30 % erhöht wird (vgl. BGH NJW 2006, 360).

    Damit bewegt sich die Kammer auch innerhalb des von dem Bundesgerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 25.10.2005 (NJW 2006, 360) erwähnten Rahmens.

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Diese Grundsätze gebieten es, in den Fällen, in denen eine betroffene Partei in schutzwürdiger Weise mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte, die so genannte unechte Rückwirkung von Gerichtsurteilen zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu etwa BGHZ 132, 6 ff.; BGHZ 145, 158 ff.; BGHZ 153, 311 ff.).
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Diese Grundsätze gebieten es, in den Fällen, in denen eine betroffene Partei in schutzwürdiger Weise mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte, die so genannte unechte Rückwirkung von Gerichtsurteilen zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu etwa BGHZ 132, 6 ff.; BGHZ 145, 158 ff.; BGHZ 153, 311 ff.).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Karlsruhe, 24.05.2006 - 1 S 195/04
    Hierbei hat er auf eine Entscheidung in BGHZ 115, 364, 371 verwiesen, in welcher für den Bereich der Reparaturkosten eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes um bis zu 30 % als zulässig erachtet wurde.
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • AG Hamburg, 18.09.2006 - 644 C 188/06

    Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    (b) Für die Frage, wie der Umfang des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu bestimmten ist, kann es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf den konkret bei dem jeweiligen Unternehmen geltenden Tarif ankommen (so aber LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 - 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381, 382; AG Bremen, Urt. v. 11.4.2006 - 8 C 197/05; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04).

    Allerdings kann der im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legende Normaltarif nach Auffassung des Gerichts auch anhand dem sog. "Schwacke-Automietpreisspiegel" ermittelt werden (ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 - 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 - 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 - 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 - 644 C 389/05 [n.rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 - 644 C 560/06 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 - 644 C 281/05 [rkr.]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 - 644 C 690/05 [rkr.]).

    Auch der Bundesgerichtshof geht neuerdings davon aus, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (BGH, Urt. v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; BGH, Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; dagegen auf den Mindestpreis abstellend LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04).

    Auch diesbezüglich werden völlig unterschiedliche Aufschläge vorgeschlagen (hierzu LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 - 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381 [100 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 - 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343 [20 %]; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 - 56a C 29/05 [50 %]; AG Speyer, VersR 2003, 222 [100 %]; AG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2005 - 39 C 2/05 [100 %]).

    Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wird, der ersparte Eigenkostenanteil sei auf höchstens 5 % zu schätzen (so OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 921; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 56; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208 [3 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 - 1 S 17/05; AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 - 3 C 1266/05, VersR 2006, 384; AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 - 4 C 79/06; Meinig, DAR 1993, 281), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

  • AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08

    Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - "erforderlicher" Erstattungsbetrag

    (2) Für die Frage, wie der Umfang des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu bestimmten ist, kann es nach Auffassung des erkennenden Gerichts und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den konkret bei dem jeweiligen Unternehmen geltenden Tarif ankommen (so aber LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 - 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381, 382; AG Bremen, Urt. v. 11.4.2006 - 8 C 197/05; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04).

    Das erkennende Gericht vermag vor diesem Hintergrund auch der Auffassung nicht zu folgen, der Geschädigte habe für die Schätzung darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die jeweiligen Anknüpfungstatsachen bei dem konkreten Anbieter vorliegen (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.11.2007 - 12 U 150/07; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 - 1 S 17/05; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 2007, 16 f.; LG Bielefeld, Urt. v. 9.5.2007 - 21 S 68/07, juris Rn. 14; LG Hamburg, Urt. v. 31.5.2007 - 323 S 59/06; LG Hamburg, Urt. v. 5.2.2007 - 331 S 95/06; LG Erfurt, Urt. v. 23.8.2007 - 1 S 102/07; LG Münster, Urt. v. 5.2.2008 - 9 S 129/07, juris Rn. 26 f.; AG Erfurt, zfs 2007, 384 ff.: lediglich Aufschlag in Höhe von 10 % für Vorfinanzierungskosten; AG Erfurt, Urt. v. 30.8.2007 - 1 C 2003/06: 15 % für Vorfinanzierungskosten; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 346; Martis/Enslin , MDR 2008, 6; ferner LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 ff., das allerdings im konkreten Fall die Darlegung einer Vergleichbarkeit des Mietwagenunternehmens zu der Modellrechnung von Neidhardt/Kremer für gegeben hielt; in der Sache auch AG Bad Schwartau, Urt. v. 21.1.2008 - 7 C 909/07, das auf die Internettarife des konkreten Anbieters abstellt; wohl auch Wolff , ZfS 2006, 248, 250; and.

    Allerdings kann der im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legende Normaltarif nach Auffassung des Gerichts auch anhand dem sog. "Schwacke-Automietpreisspiegel" ermittelt werden (ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 - 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Bonn, Urt. v. 25.4.2007 - 5 S 197/06, NZV 2007, 362 ff.; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 - 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 - 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 - 644 C 389/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 - 644 C 560/06; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 - 644 C 281/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 - 644 C 690/05).

    Auch der Bundesgerichtshof geht neuerdings davon aus, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (BGH, Urt. v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; BGH, Urt. v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, NJW 2007, 2916 f.; BGH, NJW 2007, 3782 f.; ebenso LG Dortmund, ZfS 2007, 565 ff.; LG Bonn, VersR 2006, 90; LG Mannheim, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04; AG Köln, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Forchheim, Schaden-Praxis 2008, 15 ff.; dagegen auf den Mindestpreis abstellend LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04; a.A. AG Bad Schwartau, Urt. v. 21.1.2008 - 7 C 909/07 [auf die Internettarife des jeweiligen Anbieters abstellend]).

    Auch diesbezüglich werden völlig unterschiedliche Aufschläge vorgeschlagen (hierzu OLG Köln, Urt. v. 2.3.2007 - 19 U 181/06, NZV 2007, 199 ff. [20 %]; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 - 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381 [100 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 - 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 - 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343 [20 %]; LG Bonn, Urt. v. 25.4.2007 - 5 S 197/06, NZV 2007, 362 ff. [25 %]; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 - 56a C 29/05 [50 %]; AG Speyer, VersR 2003, 222 [100 %]; AG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2005 - 39 C 2/05 [100 %]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 - 644 C 389/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 - 644 C 560/06; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 - 644 C 281/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 - 644 C 690/05 [40 %]).

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2006 - 4 O 4226/06
    Sie verstößt dabei aber nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht der Schadensgeringhaltung, weil sie ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teuerer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH NJW 2006, 2621, 2622; BGH r+s 2006, 390; BGH NJW 2006, 360, 361; LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396, 1397; LG Nürnberg Urteil v. 19.10.2006, Az. 2 S 5105/06; LG Nürnberg- Fürth, Beschluss vom 29.08.2006, Az. 8 O 10737/05).

    Er kann sich vielmehr bei der Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bzw. Umstände bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 2621, 2622; BGH VersR 2006, 1425, 1426; LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396, 1397).

    Dabei kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH VersR 2006, 1425, 1426; LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396, 1398).

    Hierfür hat die Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sei bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2006, 23621, 2622; BGH NJW 2006, 360, 361; BGH VersR 2006, 1425, 1426; BGH r+s 2006, 390, 391; LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396, 1397).

    Allein das Vertrauen darauf, der dem Geschädigten vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH r+s 2006, 390, 391; LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396, 1397).

  • LG Karlsruhe, 17.01.2007 - 1 S 103/06
    Diese Grundsätze gebieten es aus den in dem Urteil der Kammer vom 24.05.2006 -1 S 195/04 - (NJW-RR 2D06, 1396 ff.) näher gelegten Gründen, die Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach den vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 bzw. in den vorangegangenen Jahren aufgestellten Verhaltenspflichten zu beurteilen.

    Das Berufungsgericht stellt auch nicht in Frage, dass - insbesondere bei den unter I. 2, a. genannten Fällen - Zuschläge von bis zu 30% wegen unfallbedingter Leistungen in Betracht kommen, wenn die hierfür erforderlichen Schätzungsgrundlagen vorgetragen wurden (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24.06.2006 -1 S 195/04 -. NJW-RR 2006, 1396 ff.).

    Der erstattungsfähige Anteil der Mietwagenkosten ist daher nicht um Haftungsbefreiungskosten zu erhöhen (vgl. auch Urteil der Kammer, NJW-RR 2006, 1396 ff.).

  • LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 105/06
    Zwar können bei betriebswirtschaftlicher Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifes" gegebenenfalls Zuschläge von bis zu 30% wegen unfallbedingten Leistungen nach dieser Berechnung in Betracht kommen, wenn die hierfür erforderlichen Schätzungsgrundlagen vorgetragen wurden (vgl. LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396 ff.).

    Diese Umstände können es aus den in dem Urteil der Kammer vom 24.05.2006 -1 S 195/04 - (NJW-RR 2006, 1396 ff.) dargelegten Gründen gebieten, die Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach den vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 bzw. in den vorangegangenen Jahren aufgestellten Verhaltenspflichten zu beurteilen.

  • LG Siegen, 17.11.2009 - 1 S 49/09

    Vornahme einer eigenen Bemessung durch das Landgericht bei der Festlegung der

    Die im Vordringen befindliche Auffassung spricht den Geschädigten einen Zuschlag von 20 % zu (vgl. OLG Köln, a.a.O., LG Dortmund, Urteil vom 29.05.2008, Az: 4 S 169/07; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 8 S 32/09, Rn. 13 - zitiert nach juris; LG Hof, NJOZ 2008, 2806 ff.; LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 9 S 171/08, Rn. 9 - zitiert nach juris sowie Urteil vom 06.01.2009, Az.: 29 O 97/08), während andere einen Zuschlag von 25 % (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 31; LG Bonn, Urteil vom 28.02.2007, Az: 5 S 159/06, Rn. 26 - zitiert nach juris) bis zu 30 % (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 22 S 292/06 unter Ziffer 2; LG Köln, Urteil vom 30.01.2007, Az.: 11 S 578/04, bei Juris Rn. 9 sowie LG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2006, Az.: 1 S 195/04, Rn. 22 bei Juris = NZV 2006, 650) zubilligen.
  • LG Bonn, 14.05.2008 - 5 S 190/05

    Unfallersatztarif , Aufklärungspflicht

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • LG Bonn, 10.10.2007 - 5 S 39/07

    Aufklärungspflicht, Unfallersatztarif

    Die Verlässlichkeit des Schwacke - Automietpreisspiegels ist anerkannt; er orientiert sich an tatsächlichen Marktverhältnissen und bietet eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2693; LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln, NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • LG Bonn, 06.11.2006 - 6 S 110/06

    Ersatzfähigkeit der Anmietung eines Fahrzeugs im über dem Normaltarif liegenden

    Die Schwacke-Liste bietet mit der hierin enthaltenen Gesamtmarktübersicht eine geeignete Grundlage für die Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; OLG Köln, Beschl. v. 29.09.2006 - 20 U 35/06 - LG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1396 [1398]; LG Köln NJW-RR 2006, 1400 [1401]).
  • AG Speyer, 19.12.2007 - 32 C 368/07

    Mietwagen - Kein Eigenersparnisabzug unter 1.000 km

  • LG Heidelberg, 23.04.2009 - 3 O 11/08
  • AG Siegen, 27.01.2011 - 14 C 1900/10

    Mietwagenkosten - Verkehrsunfall - Schwackemietpreisspiegel 2003

  • AG Landau/Pfalz, 26.02.2007 - 2 C 1122/06

    Mietwagen - Weiteres Gericht verneint Eigenersparnis unter 1.000 km

  • LG Düsseldorf, 19.01.2007 - 20 S 170/06
  • AG Siegen, 19.01.2009 - 14 C 2688/08
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht