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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08 (https://dejure.org/2009,5758)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.04.2009 - 1 S 203.08 (https://dejure.org/2009,5758)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 (https://dejure.org/2009,5758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Veranstaltung eines Pokerturniers; Versuch einer Qualifizierung der Pokervariante "Texas Hold'em" als ein vom Zufall abhängiges Glücksspiel; Begriff "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance"; Abgrenzung eines "Startgeldes" von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Veranstaltung eines Pokerturniers; Versuch einer Qualifizierung der Pokervariante "Texas Hold'em" als ein vom Zufall abhängiges Glücksspiel; Begriff "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance"; Abgrenzung eines "Startgeldes" von ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der Veranstaltung eines Pokerturniers; Versuch einer Qualifizierung der Pokervariante "Texas Hold'em" als ein vom Zufall abhängiges Glücksspiel; Begriff "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance"; Abgrenzung eines "Startgeldes" von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08
    Die verwendete Formulierung mit dem Begriff "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance" bezweckt lediglich, die strafrechtlich vom Begriff des Einsatzes (vgl. dazu im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171, juris Rn. 15) umfassten Formen versteckter Einsätze (dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 579/57 - BGHSt 11, 209, ferner Fischer, a.a.O. Rn. 6) unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung zu erfassen.

    Einsatz in diesem Sinne bzw. das Verlangen eines Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance im Rahmen eines Spiels erfordert indes einer am Übermaßverbot orientierten Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und des § 284 StGB einen nicht ganz unbeträchtlichen Betrag (vgl. zu § 284 StGB auch BGH, Beschluss vom 29. September 1986, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 4 B 606/08

    Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08
    Dass mit dieser Formulierung, wie der Antragsgegner meint, dem Glücksspielstaatsvertrag ein weiterer Glücksspielbegriff als dem Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) zugrunde liegt (so auch Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Kommentar, 2008, GlüStV § 3, Rn. 5, § 284 StGB, Rn. 10), kann nicht angenommen werden (so auch OVG NW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - GewArch 2008, 407, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 284, Rn. 4).

    7 Das Pokerspiel ist nach seinem Gegenstand grundsätzlich zufallsabhängig und in diesem Sinne Glücksspiel; an diesem Charakter ändert sich auch nichts dadurch, wenn es im Rahmen eines Turniers gespielt wird (vgl. bereits Reichsgericht, Urteil des I. Strafsenats vom 11. Juni 1906 - Rep. 1443/05 - JW 1906, 789; OVG NW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - GewArch 2008, 407, juris Rn. 14; der Sache nach auch HessVGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 8 B 552/08 - NVwZ-RR 2009, 62; Fischhaber/Manz, GewArch 2007, 405, a.A. (Geschicklichkeitsspiel) Kretschmer, ZfWG 2007, 93; für die Variante Texas Hold´em: Koenig/Ciszewski, GewArch 2007, 402).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2009 - 1 S 226.08

    Weitere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Sportwettenfällen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08
    Die gesetzliche Vorwertung wird vielmehr nur in Frage gestellt, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlich zweifelhaft ist (entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), d.h. die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. für IHK-Beitragsbescheid: Beschlüsse vom 25. März 2009 - OVG 1 S 31.09 - für Zwangsgeldfestsetzungsbescheid: Beschluss vom 24. März 2009 - OVG 1 S 226.08 -, letzterer zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • VGH Hessen, 07.08.2008 - 8 B 522/08

    Veranstaltung von Pokerturnieren in Gaststätten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08
    7 Das Pokerspiel ist nach seinem Gegenstand grundsätzlich zufallsabhängig und in diesem Sinne Glücksspiel; an diesem Charakter ändert sich auch nichts dadurch, wenn es im Rahmen eines Turniers gespielt wird (vgl. bereits Reichsgericht, Urteil des I. Strafsenats vom 11. Juni 1906 - Rep. 1443/05 - JW 1906, 789; OVG NW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - GewArch 2008, 407, juris Rn. 14; der Sache nach auch HessVGH, Beschluss vom 7. August 2008 - 8 B 552/08 - NVwZ-RR 2009, 62; Fischhaber/Manz, GewArch 2007, 405, a.A. (Geschicklichkeitsspiel) Kretschmer, ZfWG 2007, 93; für die Variante Texas Hold´em: Koenig/Ciszewski, GewArch 2007, 402).
  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08
    Die verwendete Formulierung mit dem Begriff "Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance" bezweckt lediglich, die strafrechtlich vom Begriff des Einsatzes (vgl. dazu im Einzelnen: BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171, juris Rn. 15) umfassten Formen versteckter Einsätze (dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 1958 - 5 StR 579/57 - BGHSt 11, 209, ferner Fischer, a.a.O. Rn. 6) unabhängig von ihrer jeweiligen Bezeichnung zu erfassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11

    Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im

    OVG, Beschluss vom 10.08.2009 - 11 ME 67/09 -, GewArch 2009, 406; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009 - 1 S 203.08 -, ZfWG 2009, 190; Thür.

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Normgeber insoweit den Willen verfolgt haben sollte, die Erlaubnispflicht weiter auszudehnen als sie der Bundesgesetzgeber strafrechtlich voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

    Der Senat hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Pokerspiel, auch wenn es wie hier als Turnier in der Variante "Texas Hold'em" gespielt wird, grundsätzlich zufallsabhängig und damit als Glücksspiel und nicht als Geschicklichkeitsspiel anzusehen ist (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 - 1 S 203.08 -, ZfW 2009, 190 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.6.2008 - 4 B 606/08 -, GewArch 2008, 407; a.A. für Turnierpoker in der Variante "Texas Hold'em": Holznagel, "Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel", MMR 2008, 439).

    Der Reiz des Spiels besteht darin, aus dem Verhalten der übrigen Mitspieler, insbesondere ihren Einsätzen, Vermutungen über die Qualität ihrer Karten anzustellen, deren Richtigkeit ebenfalls Zufallselemente beinhaltet (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009, a.a.O.).

    Allerdings spricht einiges dafür, eine solche "Teilnahmegebühr" bzw. ein solches "Eintrittsgeld" dann nicht als Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu bewerten, wenn es sich nur um einen Unkostenbeitrag handelt, der dazu dient, die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation der Veranstaltung zu beteiligen (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.6.2008, a.a.O.; vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 B 10778/08.OVG - a.A. Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 3 GlüStV Rn. 5).

    Denn die Erwartung, mit einem geringen Einsatz einen hohen Gewinn zu erzielen, mag die Chance auch noch so gering sein, ist ein erheblicher Anreiz für die Spielbeteiligung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009, a.a.O.).

  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Weiter kann nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 284 StGB von einem "Einsatz" (als Voraussetzung dafür, dass ein Spiel überhaupt Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB darstellt) nur dann gesprochen werden, wenn der gezahlte Betrag in den Gewinn einfließt, wenn also gerade aus diesem Betrag die Gewinnchance des Einzelnen erwächst, wenn der Betrag zumindest der Refinanzierung der Gewinne dient (vgl. OVG Koblenz vom 15.9.2009, ZfWG 2009, 413; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OLG München vom 28.7.2009 Az. 5 St RR 132/09).

    Darüber hinaus muss der "Einsatz" wegen der Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel - auch einen nicht ganz unbeträchtlichen Vermögenswert darstellen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 a.a.O. unter Hinweis auf BGH vom 29.9.1986 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009 a.a.O.).

    Gerade die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009 (ZfWG 2009, 190) zeigt die problematischen Folgen, wenn in den Begriff des "Entgelts" eine Konformität mit dem Begriffs des "Einsatzes", wie er von der strafgerichtlichen Rechtsprechung zum Glücksspiel-Begriff des § 284 StGB entwickelt wurde, hineingelesen wird: Die Glücksspielaufsicht müsste, bevor sie tätig werden könnte, die allein in der Sphäre des Veranstalters liegenden Umstände der Verwendung der von den Teilnehmern geforderten Entgelte prüfen, sie müsste die Höhe der Gewinne in Relation setzen zu dem geforderten Entgelt, sie müsste die Teilnahmebedingungen, die Möglichkeit des "Rebuy" überprüfen und dürfte eine Untersagungsverfügung erst erlassen, wenn sie den Nachweis unerlaubten Glücksspiels führen könnte (da die Glücksspielaufsicht diesen Nachweis nicht hatte führen können, hat das OVG Berlin-Brandenburg daher in der Entscheidung vom 20.4.2009, a.a.O., die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung wiederhergestellt).

    Während das OVG Lüneburg (vom 10.8.2009, GewArch 2009, 406) darauf hinweist, dass § 3 Abs. 1 GlüStV von "Entgelt" und nicht von "Einsatz" spricht, sind alle von der Klägerseite zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OVG Münster vom 10.6.2008, GewArch 2008, 407; OVG Koblenz vom 21.10.2008, ZfWG 2008, 396) zur Zulässigkeit von Pokerturnieren ergangen, von deren fortbestehender Zulässigkeit bei Leistung eines lediglich zur Deckung der Unkosten und nicht zur Refinanzierung der Gewinne verwendeten "Entgelts" die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen ausgehen.

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16

    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel;

    Dies entspricht auch hinsichtlich der von der Antragstellerin genannten Pokervariante "Texas Hold"em" der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.8.2009 - 11 ME 67/09 -, NVwZ-RR 2010, 104, juris, Rn. 9; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009 - 1 S 203.08 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.3.2011 - 6 S 2255/10 -, juris, Rn. 7).
  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 1607/08

    Verbot des Glücksspiels im Internet vorläufig bestätigt

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, GewArch 2008, 407; VG Münster, Beschluss vom 3. April 2008 - 9 L 13/08 -, juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, GewArch 2008, 407 sowie zur weiteren Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 -, juris.

    Das OVG Berlin-Brandenburg führt hierzu in seinem Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - aus:.

  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 1139/08

    Glücksspiel Geolokalisation

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, GewArch 2008, 407; VG Münster, Beschluss vom 3. April 2008 - 9 L 13/08 -, juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, GewArch 2008, 407 sowie zur weiteren Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 -, juris.

    Das OVG Berlin-Brandenburg führt hierzu in seinem Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - aus:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würde die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (entspr. § 80 Abs. 3Satz 4 VwGO) ernstlich zweifelhaft und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich wären (vgl. nur Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 1 S 203.08 - juris Rn. 4), m.a.W., wenn das Glücksspielangebot der Antragstellerinnen offensichtlich erlaubnisfähig wäre (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund kann die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage letztlich dahingestellt bleiben, ob alle der unter "www.com" angebotenen Pokervarianten illegale Glücksspiele seien (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 13 B 775/09 - Rn. 41 ff.).

  • VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet

    Soweit in Anknüpfung an die Rechtsprechung zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff (§ 284 StGB) die Auffassung vertreten wird, dass die erhobenen Mittel zumindest mittelbar in die (Re-)Finanzierung der Spielgewinne einfließen müssen (so etwa VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.5.2012 Az. 6 S 389/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, Az. 1 S 203.08, Juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, Az. 4 B 606/08, Juris) kann dem nicht gefolgt werden.

    Soweit ein nicht "unerheblicher Vermögenseinsatz in Abgrenzung zu einem bloßen Unkostenbeitrag gefordert wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.9.1986, a.a.O., wonach es zur Erfüllung des Glücksspielbegriffes des § 284 StGB eines nicht ganz unbeträchtlichen "Einsatzes" bedürfe), ist dies bei dem geforderten Entgelt von 7, 99 EUR zu bejahen.

    Die Erwartung, mit einem geringen Einsatz einen hohen Gewinn zu erzielen - mag die Chance auch noch so gering sein - stellt nämlich einen erheblichen Anreiz für die Spielbeteiligung dar (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O. [in Rede stand in dortigen Verfahren ein Einsatz in Höhe von 15, 00 EUR und ein ausgelobter Hauptpreis im Wert von 1.500,00 Dollar]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 22.07.2009 - 27 L 1050/09

    Glücksspiel Werbung Internet Zwangsgeldfestsetzung Ermessen intendiertes Ermessen

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, GewArch 2008, 407; VG Münster, Beschluss vom 3. April 2008 - 9 L 13/08 -, juris.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, GewArch 2008, 407 sowie zur weiteren Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 -, juris.

    Das OVG Berlin-Brandenburg führt hierzu in seinem Beschluss vom 20. April 2009 - 1 S 203.08 - aus:.

  • VG Ansbach, 23.02.2010 - AN 4 S 09.01848

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet; Glücksspielbegriff des § 3

    Dessen ungeachtet gehen - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zum strafrechtlichen Glücksspielbegriff (§ 284 StGB) - Stimmen in der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die erhobenen Mittel zumindest mittelbar in die (Re-)Finanzierung der Spielgewinne einfließen müssen (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, Az. 1 S 203.08, Juris; in dieser Richtung auch OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, Az. 4 B 606/08, Juris).

    Allerdings spricht möglicherweise einiges dafür, eine Teilnahmegebühr dann nicht als Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu bewerten, wenn es sich nur um einen Unkostenbeitrag handelt, der dazu dient, die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation der Veranstaltung zu beteiligen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2008, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.9.1986, a.a.O., wonach es zur Erfüllung des Glücksspielbegriffes des § 284 StGB eines nicht ganz unbeträchtlichen "Einsatzes" bedürfe).

    Die Erwartung, mit einem geringen Einsatz einen hohen Gewinn zu erzielen - mag die Chance auch noch so gering sein - stellt nämlich einen erheblichen Anreiz für die Spielbeteiligung dar (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.8.2009, a.a.O. [in Rede stand in dortigen Verfahren ein Einsatz in Höhe von 15, 00 EUR und ein ausgelobter Hauptpreis im Wert von 1.500,00 Dollar]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.4.2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

  • OLG München, 28.07.2009 - 5St RR 132/09

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Abgrenzung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 13 B 775/09

    Geolocation

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 213.08

    Verbot des Anbietens von Sportwetten über das Internet

  • VG Düsseldorf, 29.04.2011 - 27 L 471/10

    Glücksspiel Mau Mau Zufall Entgelt Veranstalter kohärent Kohärenzgebot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 13 B 776/09

    Geolocation II

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2010 - 13 B 676/10

    Verständlichkeit eines Bescheids über die Verpflichtung zur Feststellung des

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

  • VG Düsseldorf, 20.04.2010 - 27 L 1529/09

    Stopp des Internet-Glücksspiels "Super-Manager" von Bild.de - Gewinner werden

  • VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08

    Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz

  • VG Düsseldorf, 18.05.2009 - 27 L 40/09

    Glücksspiel Veranstaltung Werbung Internet Ausland Wirkungsprinzip

  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 215.08

    Beschwerde; öffentliches Glücksspiel (Sportwetten); Untersagungsverfügung;

  • VG Saarlouis, 28.04.2010 - 6 L 2142/09

    Verbot von Internetglücksspiel; Allgemeinverfügung

  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

  • VG Karlsruhe, 13.09.2012 - 3 K 1489/10

    Untersagungsverfügung für eine Veranstaltung von Glücksspiel im Internet;

  • VG Ansbach, 16.04.2010 - AN 4 S 09.01982

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

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