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   LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12   

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https://dejure.org/2012,13006
LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12 (https://dejure.org/2012,13006)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 10.05.2012 - 1 S 22/12 (https://dejure.org/2012,13006)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 1 S 22/12 (https://dejure.org/2012,13006)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 823 Abs 1 BGB, § 833 S 1 BGB, § 906 Abs 1 S 1 BGB, § 906 Abs 2 S 1 BGB, § 906 Abs 2 S 2 BGB
    Schadensersatzansprüche bei Verschmutzungen eines Grundstücks infolge eines Reinigungsfluges von Bienen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschmutzungsschäden infolge eines sog. Reinigungsfluges von Bienen

  • rabüro.de

    Reinigungsflug der Bienen kein Ausdruck einer spezifischen Tiergefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschmutzungsschäden infolge eines sog. Reinigungsfluges von Bienen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Schadensersatz aufgrund Reinigungsflug von Bienen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Bienenkot auf dem Pooldach Imker muss die Nachbarn nicht entschädigen: Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verschmutzungen durch Bienen sind hinzunehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tierhalterhaftung: Bienenkot auf Grundstück begründet keinen Schadenersatzanspruch gegen Imker - Nachbar hat Bienenüberflug zu dulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 87
  • NZM 2013, 50
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 20.09.1933 - V 153/33

    1. Haftet der Bienenhalter, wenn seine Bienen durch körperliche Ausscheidungen

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    § 833 S. 1 BGB hat mit dem Merkmal "durch ein Tier" nur solche Schäden im Auge, die durch die spezifische Tiergefahr hervorgerufen werden, d. h. durch das von keinem vernünftigen Wollen des Tieres geleitete, willkürliche, unberechenbare Verhalten des Tieres, das sich gerade als Ausdruck der gefährlichen tierischen Natur darstellt (RGZ 141, 406, 407; BGH, NJW 1976, 2130; NJW-RR 2006, 813).

    Weder die Größenverhältnisse des Bienenkotes noch die in der Rechtsprechung anerkannten Beispiele für teils deutlich größere "ähnliche Einwirkungen" (bspw. Laub, Nadeln, Fäkalien; vgl. Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 906 BGB, Rn. 11) legen eine Einordnung als Grob immission nahe (so auch ausdrücklich für Bienenkot: RGZ 141, 406, 409).

    Diese Bewertung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 906 BGB, der das dem Eigentümer grundsätzlich zustehende Ausschließungsrecht (§ 903 BGB) mit den Bedürfnissen des praktischen Lebens in Einklang bringen will (RGZ 141, 406, 408 f.; BGH, Urteil vom 24.01.1992, Az. V ZR 274/90, juris-Rn. 7).

    dd) Die Kammer sieht sich bei dieser Bewertung der aufgezeigten Verschmutzungen als nur unwesentliche Beeinträchtigung im Einklang mit der Rechtsprechung, nicht nur der des Reichsgerichtes (RGZ 141, 406, 409 f.), sondern auch der der Verwaltungsgerichte zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot.

  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 274/90

    Bienenanflug

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    Aus dieser Duldungspflicht bzw. dem Fehlen eines Verbietungsrechtes der Kläger folgt, dass die Einwirkung nicht rechtswidrig i. S. d. §§ 823 ff. BGB ist (BGH, NJW 1992, 1389; NJW-RR 2000, 537; Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 906 BGB, Rn. 14).

    Diese Bewertung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 906 BGB, der das dem Eigentümer grundsätzlich zustehende Ausschließungsrecht (§ 903 BGB) mit den Bedürfnissen des praktischen Lebens in Einklang bringen will (RGZ 141, 406, 408 f.; BGH, Urteil vom 24.01.1992, Az. V ZR 274/90, juris-Rn. 7).

    Der abstrakte Ausgangspunkt dieses klägerischen Gedankengangs ist richtig: Unter § 906 BGB fallen grenzüberschreitende Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (BGH, NJW 1992, 1389).

  • BGH, 20.11.1998 - V ZR 411/97

    Wesentlichkeit sprengungsbedingter Erschütterungen

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    cc) Soweit die Berufung den abstrakten Satz aufstellt, bei einer "substantiellen Eigentumsverletzung", die hier vorliege, komme es auf die Einmaligkeit der Beeinträchtigung nicht an, steht hier hinter eine Entscheidung des BGH (NJW 1999, 1029), in der es um sprengungsbedingte Erschütterungen ging, die einen erheblichen Sachschaden an einem Gebäude des beeinträchtigten Grundstücks verursacht hatten.
  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    § 833 S. 1 BGB hat mit dem Merkmal "durch ein Tier" nur solche Schäden im Auge, die durch die spezifische Tiergefahr hervorgerufen werden, d. h. durch das von keinem vernünftigen Wollen des Tieres geleitete, willkürliche, unberechenbare Verhalten des Tieres, das sich gerade als Ausdruck der gefährlichen tierischen Natur darstellt (RGZ 141, 406, 407; BGH, NJW 1976, 2130; NJW-RR 2006, 813).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2352/92

    Voraussetzungen einer Abrundungssatzung; Zulässigkeit der Bienenhaltung auf

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    So hat der VGH Mannheim in einem Urteil vom 11.11.1993 (Az. 5 S 2352/92) zur Zulässigkeit einer Bienenhaltung auf einem Außenbereichsgrundstück ausgeführt, die bei einem Reinigungsflug möglichen Verschmutzungen im Bereich des Nachbargrundstücks könnten "allenfalls" als "eine Unannehmlichkeit" angesehen werden, "die nicht den Grad einer qualifizierten Störung erreicht, wie sie für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erforderlich ist" (BauR 1994, 210, 212).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    § 833 S. 1 BGB hat mit dem Merkmal "durch ein Tier" nur solche Schäden im Auge, die durch die spezifische Tiergefahr hervorgerufen werden, d. h. durch das von keinem vernünftigen Wollen des Tieres geleitete, willkürliche, unberechenbare Verhalten des Tieres, das sich gerade als Ausdruck der gefährlichen tierischen Natur darstellt (RGZ 141, 406, 407; BGH, NJW 1976, 2130; NJW-RR 2006, 813).
  • BGH, 12.11.1999 - V ZR 229/98

    Schadensersatzansprüche wegen vom Nachbargrundstück herüberdringender

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    Aus dieser Duldungspflicht bzw. dem Fehlen eines Verbietungsrechtes der Kläger folgt, dass die Einwirkung nicht rechtswidrig i. S. d. §§ 823 ff. BGB ist (BGH, NJW 1992, 1389; NJW-RR 2000, 537; Palandt/Bassenge, 71. Aufl., § 906 BGB, Rn. 14).
  • OLG Schleswig, 12.05.1986 - 5 U 202/84
    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012 - 1 S 22/12
    Einmalige Einwirkungen sind dabei tendenziell als eher unwesentlich zu bewerten (OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 884).
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