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   VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 1 S 2531/96   

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VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 1 S 2531/96 (https://dejure.org/1996,3998)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.09.1996 - 1 S 2531/96 (https://dejure.org/1996,3998)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. September 1996 - 1 S 2531/96 (https://dejure.org/1996,3998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unverhältnismäßiger Platzverweis - Treffpunkt für Mitglieder der Drogenszene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 36
  • NVwZ-RR 1997, 225
  • VBlBW 1997, 66
  • DÖV 1997, 255
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 1 S 2856/95

    Ein angedrohtes Zwangsgeld, das eine befristete Unterlassung erzwingen soll, kann

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 1 S 2531/96
    Entgegen dem vom Senat mit Beschluß vom 12.3.1996 (1 S 2856/95) entschiedenen Fall (vgl auch VG Sigmaringen, Beschluß vom 14.9.1994, VBlBW 1995, 289) erfolgt hier die Bestimmung des Adressaten durch die Polizeibehörde, indem sie den Adressatenkreis nach allgemein bestimmten Merkmalen umschreibt.

    Daß dieses Vorgehen weniger effizient sein soll, als das in der Vergangenheit geübte Einschreiten mit "Blanko-Verfügungen" (vgl nochmals VGH Bad-Württ, Beschluß vom 12.3.1996 - 1 S 2856/95) oder dem hier streitgegenständlichen Erlaß einer "Allgemeinverfügung" ist nicht erkennbar und gewährleistet im Einzelfall die Berücksichtigung der individuellen Interessen des Betroffenen an einem Aufenthalt auf Straßen und Plätzen in einem Großteil der Innenstadt der Landeshauptstadt.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2002 - 1 S 1963/02

    Unzulässiges ,generalklauselartiges, verallgemeinerndes Platzverbot für

    Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Regelung an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis richtet und sie deshalb die Merkmale eines Verwaltungsakts in der Form der personenbezogenen Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 1. Alt. LVwVfG erfüllt (vgl. den Senatsbeschluss vom 30.09.1996, ESVGH 47, 36, 37; a.A. P.Stelkens/U. Stelkens, a.a.O., § 35 RdNrn. 212, 240: Benutzungsregelung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG), begegnet sie nach Aktenlage rechtlichen Bedenken.

    Auch hier ist erforderlich, dass begrenzt auf den bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis geprüft wird, ob die Maßnahme ermessensgerecht ist, insbesondere das eingesetzte Mittel nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (zum Ganzen vgl. den Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 38).

    Mithin trägt das in Form einer Allgemeinverfügung erlassene Betretens- und Aufenthaltsverbot für den Kronenplatz der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte nicht in dem aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der sachgerechten Ermessenausübung gebotenen Umfang Rechung (so bereits der Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 38, zu einer Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart im Hinblick auf Personen, die "offensichtlich der Drogenszene zuzurechnen sind oder Kontakt zu ihr suchen").

    Denn ersichtlich sollen danach Geschäfte des täglichen Lebens, soziale Kontakte zu Freunden, Bekannten und Verwandten, sowie die Teilnahme am kulturellen Leben nicht darunter fallen (siehe bereits den Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 39).

    Tatsächlich und rechtlich ist die Ortspolizeibehörde aufgrund der ihr vom Polizeivollzugsdienst überlassenen Informationen über einen bestimmten Störer und ggf. auch weiterer Erkenntnisse in der Lage, diesem gegenüber nach konkreter Prüfung des Einzelfalls ein - im Verhältnis zu den kurzfristigen Platzverweisen des Polizeivollzugsdienstes - weitergehendes, insbesondere längerfristiges Aufenthalts- und Betretensverbot zu erlassen (zu dieser Möglichkeit Senatsbeschluss vom 30.09.1996, a.a.O., S. 39; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 K 2876/96 - Haseloff-Grupp, VBlBW 1997, 161, 163; Degen, VBlBW 1996, 90, 93 f.).

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Doch fällt sie entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers (§ 79 Nr. 5 SächsPolG, dazu die RegBegr., DS 2/7794, S. 34 zu Nr. 18) nicht in den Gewährleistungsbereich des Art. 11 GG (vgl. VGH Mannheim, DÖV 1997, 255 [256]).
  • VG Neustadt, 02.05.2014 - 5 L 404/14

    Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbots gegenüber Fußballfans mit bundesweitem

    Wer ein bundesweites Stadionverbot erhalten hat und zum Fanumfeld des 1. FC Kaiserslautern zählt, ist bestimmbar (vgl. zur Bestimmtheit der Bezeichnung "alle Personen, die ... offensichtlich der Drogenszene zuzurechnen sind oder zu ihr Kontakt suchen" VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. September 1996 - 1 S 2531/96, offen gelassen bei "Personen, die der Punk-Szene zuzuordnen sind" in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 1 S 1963/02).

    Die Polizei darf dabei nicht auf eine Einzelfallprüfung verzichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 1 S 1963/02 und Beschluss vom 30. September 1996 - 1 S 2531/96).

  • VG Stuttgart, 13.11.1996 - 3 K 896/96
    Das Urteil entspricht hinsichtlich der Bestätigung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Versuchs der Bekl., die Entstehung und Verfestigung einer offenen Drogenszene zu verhindern, der Problematik der Bestimmtheit des Adressatenkreises und der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung durch den Polizeivollzugsdienst auch der Auffassung, zu der der VGH Mannheim im späteren Beschl. v. 30.9.1996 (NVwZ-RR 1997, 225) gelangt ist.

    Der VGH Mannheim hat in dem genannten Beschl. v. 30.9.1996 (NVwZ-RR 1997, 225) ausdrücklich im Zusammenhang mit den Aufenthaltsverboten die Auffassung der Kammer bestätigt, daß mit dem Vorgehen mittels Allgemeinverfügung nahezu zwangsläufig der Vielgestaltigkeit der Fallgestaltungen bei der Bekämpfung der offenen Drogenszene nicht Rechnung getragen werden kann.

    Das Problem, zwischen der Kontaktaufnahme zur Drogenszene und einem Aufenthalt im inkriminierten Bereich zu sonstigen Zwecken zu unterscheiden (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 225), lösen die Beamten vor Ort aufgrund ihrer beruflichen Kompetenz und Erfahrung.

    Im Beschl. v. 30.9.1996 hat der VGH Mannheim (NVwZ-RR 1997, 225) die Auffassung der Kammer bestätigt, daß - abgesehen vom ersten Platzverweis, der sich im Wegschicken der betroffenen Person vom Antreffort erschöpft - die Bekl. gegen Angehörige der Drogenszene nicht mit Aufenthaltsverboten in der Form der Allgemeinverfügung vorgehen darf.

  • OVG Bremen, 24.03.1998 - 1 BA 27/97

    Polizeiliches Aufenthaltsverbot gegen Drogenhändler - Aufenthaltsverbot;

    Eine offene Drogenszene stört wegen der dort begangenen oder verabredeten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in erheblicher Weise die öffentliche Sicherheit (VGH Mannheim, B. v. 30.09.1996 - 1 S 2531/96 -, NVwZ-RR 97, 225 sowie B. v. 08.07.1997 - 1 S 1409/97 -, DVBl. 98, 97; vgl. auch Alberts, Freizügigkeit als polizeiliches Problem, NVwZ 1997, 45 (48)).
  • VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21

    Allgemeinverfügung über ein Glasverbot bei öffentlichen Feiern

    Denn dem Grundsatz der Erforderlichkeit dürfte es eher entsprechen, wenn der Polizeivollzugsdienst je nach Lage im Einzelfall (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.1996 - 1 S 2531/96 -, juris Rn. 18) ein modifiziertes Glasverbot (Wegpacken bzw. Aufräumen von Glasbehältnissen, dabei Nutzung bereitgestellter Glassammelbehälter) ausspräche, etwa, wenn sich abzeichnete, dass Flaschen in erheblicher Zahl nicht entsorgt würden und es dadurch zu erheblichem (unabsichtlichem) Glasbruch und Verletzungsgefahr - zumal in der Dunkelheit - kommt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2000 - 5 B 1201/00

    Polizei- und Ordnungsrecht: Aufenthaltsverbot zur Bekämpfung einer offenen

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 24 CS 98.3198 -, NVwZ 2000, 454; OVG Bremen, Urteil vom 24. März 1998 - 1 BA 27/97 -, NVwZ 1999, 314; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. September 1996 - 1 S 2531/96 -, NVwZ-RR 1997, 225; VG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 14 VG 3235/92 -.
  • VG Freiburg, 07.05.2009 - 4 K 337/07

    Schattenparker

    Selbst wenn man den Polizeivollzugsdienst insoweit nicht als reinen Boten ansehen sollte, ist er entweder nach § 74 Abs. 1 PolG auf Weisung der Beklagten als Ortspolizeibehörde oder nach den §§ 60 Abs. 4 PolG, 4 ff. LVwVfG im Wege der Amts- bzw. Vollzugshilfe tätig geworden ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1996, NVwZ-RR 1997, 225; Haselhoff-Grupp, a.a.O.; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg , 6. Aufl. 2001, § 60 RdNm. 14 ff. und § 74 RdNm. 5 ff.; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999,§ 60 RdNrn. 13 ff. und § 74 RdNr. 2 ).
  • VG Stuttgart, 08.06.2006 - 5 K 2106/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - zum Aufenthaltsverbot gegenüber Hooligans anlässlich

    Ausgangspunkt dieser Praxis war in erster Linie die Dislozierung der offenen Drogenszene in den 1990er Jahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 12.03.1996 - 1 S 2856/95 -, VBlBW 1996, 418 u. v. 30.09.1996 - 1 S 2531/96 -, VBlBW 1997, 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1997 - 1 S 1409/97

    Stadtgebietsbezogener Platzverweis gegenüber einem drogenhandelbetreibenden

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 30.9.1996 - 1 S 2531/96 -, VBlBW 1997, 66), stellt die offene Drogenszene eine polizeiliche Gefahr dar, die die Polizei grundsätzlich ermächtigt, auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel einzuschreiten und Verfügungen gegenüber den an der Drogenszene Beteiligten zu erlassen.
  • VG Karlsruhe, 27.08.2010 - 5 K 2156/10

    Wiesloch: Eilverfahren gegen Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr

  • VG Göttingen, 14.10.1998 - 1 B 1194/98

    Platzverweis mit dem Ziel der Bekämpfung des Drogenhandels; Öffentliches

  • VG Stuttgart, 08.06.2006 - 5 K 2185/06
  • VG Aachen, 12.09.2002 - 6 L 836/02
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