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   LG Essen, 30.10.1992 - 1 S 260/92   

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https://dejure.org/1992,5389
LG Essen, 30.10.1992 - 1 S 260/92 (https://dejure.org/1992,5389)
LG Essen, Entscheidung vom 30.10.1992 - 1 S 260/92 (https://dejure.org/1992,5389)
LG Essen, Entscheidung vom 30. Oktober 1992 - 1 S 260/92 (https://dejure.org/1992,5389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 576
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus LG Essen, 30.10.1992 - 1 S 260/92
    Das BVerfG vertritt in ständ. Rechtspr. (NJW 1979, 538 ) die Auffassung, daß in erster Linie die Instanzgerichte eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu korrigieren haben.
  • OLG Schleswig, 11.06.1987 - 14 U 20/86
    Auszug aus LG Essen, 30.10.1992 - 1 S 260/92
    Es wird in Literatur und Rechtspr. einhellig vertreten ( SchlHOLG , NJW 1988, 67 ), daß eine analoge Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO geboten ist, wenn der Vorinstanz ein wesentlicher Verfahrensverstoß unterlaufen ist, wozu insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt.
  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 685/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Abwesenheitsentscheidung in einem Zivilrechtsstreit

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung (LG Essen NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, NJW 1996, S. 2516) und Literatur (Wittschier in: Musielak, ZPO 5. Aufl. § 495a Rn. 6; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, ZPO 65. Aufl. § 495a Rn. 35 "Aktenlage", Rn. 75 "Säumnis"; Bergerfurth NJW 1991, S. 961, 962; Städing NJW 1996, S. 691, 693; a.A. Peglau NJW 1997, S. 2222) wird daher angenommen, dass § 495a ZPO von der Bindung an die Voraussetzung der §§ 331 ff., § 251a ZPO befreit und den Erlass eines streitigen Endurteils bei Nichterscheinen einer Partei rechtfertigt.
  • AG Remscheid, 01.04.2015 - 8 C 359/14

    Abrechnung, Gebührenvorschriften

    Die Vorschrift befreit das Amtsgericht in ihrem Anwendungsbereich von der Bindung an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und § 251a ZPO und rechtfertigt den Erlass eines streitigen Endurteils im Fall der Säumnis einer Partei oder im Fall der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487; LG Essen, Urteil vom 30.10.1992, AZ: 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, AZ: 9 C 128/96, Urteil vom 12.4.1996, NJW 1996, S. 2516, 2517).
  • BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Die meisten der dort genannten Entscheidungen betreffen zwar die tatsächliche oder vermeintliche Versäumung der Frist des § 128 Abs. 2 bzw. 3 ZPO für die Einreichung von Schriftsätzen; das schriftliche Verfahren nach § 495 a ZPO unterscheidet sich davon aber allenfalls durch eine geringere Formalisierung, so daß der hinter der analogen Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO stehende Rechtsgedanke hier mindestens in gleicher Weise gilt (so auch Landgericht Köln, MDR 1993, S. 906 f.; Landgericht Essen, NJW-RR 1993, S. 576).
  • AG Essen, 01.12.2017 - 138 C 353/17

    Werkvertrag wegen Wuchers sittenwidrig: Unternehmer erhält übliche Vergütung!

    Die Vorschrift befreit das Amtsgericht in ihrem Anwendungsbereich von der Bindung an die Voraussetzungen der §§ 331 ff. ZPO und § 251 a ZPO und rechtfertigt den Erlass eines streitigen Endurteils im Fall der Säumnis einer Partei oder im Fall der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (BVerfG, Beschluss vom 7.8.2007, AZ: 1 BvR 685/07, NJW 2007, S. 3486, 3487; LG Essen, Urteil vom 30.10.1992, AZ: 1 S 260/92, NJW-RR 1993, S. 576; AG Ahrensburg, AZ: 9 C 128/96, Urteil vom 12.4.1996, NJW 1996, S. 2516, 2517).
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