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   VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09   

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VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09 (https://dejure.org/2009,24621)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.2009 - 1 S 2860/09 (https://dejure.org/2009,24621)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 1 S 2860/09 (https://dejure.org/2009,24621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage einer Kirche gegen eine Genehmigung einer Satzungsänderung im Hinblick auf einen Entzug der kirchlichen Aufsicht über eine Stiftung; Erweiterung der Schutzrichtung der Stiftungsaufsicht bei kirchlichen Stiftungen zugunsten der Kirche; Verletzung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer Kirche gegen eine Genehmigung einer Satzungsänderung im Hinblick auf einen Entzug der kirchlichen Aufsicht über eine Stiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 60, 64
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06

    Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
    Diese Feststellung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - 1 S 2859/06 -.

    Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und, nachdem die Begründungsfrist vor dem Hintergrund der außergerichtlichen Bemühungen um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits mehrfach verlängert worden war, fristgerecht jeweils unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 - begründet.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr Vorbringen im Verfahren - 1 S 2859/06 -.

    Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführung im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren über den Statusfeststellungsbescheid - 1 S 2859/06 -.

  • VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06

    Genehmigung der Satzungsänderung einer kirchlichen Stiftung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
    Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05

    Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
    Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkungen grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (vgl. Urteil des erk. Senats vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 , m.w.N.).
  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
    Denn die Kirche kann geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletzt (vgl. auch Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 238 f.; sowie v. Campenhausen in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8); dessen Schutz erstreckt sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
    Denn die Kirche kann geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletzt (vgl. auch Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 238 f.; sowie v. Campenhausen in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8); dessen Schutz erstreckt sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
    Denn die Kirche kann geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletzt (vgl. auch Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 238 f.; sowie v. Campenhausen in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8); dessen Schutz erstreckt sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
    Denn die Kirche kann geltend machen, dass die Verkennung des die Kirchlichkeit der Stiftung begründenden Stifterwillens das ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht verletzt (vgl. auch Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 238 f.; sowie v. Campenhausen in: Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 28 Rn. 8); dessen Schutz erstreckt sich nämlich über die organisierte Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teile hinaus auf alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, die nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20

    Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der

    Sie dient neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, der Verwirklichung des wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonders schutzbedürftigen Stiftungszwecks; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 19.01.2010 - 5 ZB 09.504 -, juris Rn. 7; s.a. BVerwG, Urt. v. 22.09.1972 - VII C 27.71 -, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 12.02.1998 - 3 C 55.96 -, juris Rn. 30).
  • VG Gießen, 12.11.2013 - 8 K 818/13

    Historische Stiftung

    Sie wurzeln demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Genehmigungs- bzw. Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und bewirken damit zugleich rechtlichen Schutz grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst (VGH Bad.-Württ., Urteile v. 15.05.2012 - 6 S 998/11 -, VBlBW 2012, 472, 473 l.Sp.; v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rdnr. 18; v. 31.03.2006, a.a.O.).

    Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss insoweit den Regelungen über die Stiftungsaufsicht auch eine Schutzwirkung zu Gunsten der Kirche entnommen werden (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 6 S 998/11

    Nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende

    Ihre Organisationsstruktur ist nicht durch Mitglieder oder Eigentümer geprägt (vgl. hierzu VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris; Urteil vom 31.03.2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386).
  • VG Karlsruhe, 16.04.2015 - 3 K 2544/13

    Frage des weltlichen oder kirchlichen Status einer Stiftung

    57 2. Insoweit ist die Klägerin auch klagebefugt, da eine Kirche, der eine Stiftung bei unterstellter Richtigkeit der Annahme des Vorliegens einer kirchlichen Stiftung zugeordnet wäre, die behauptete Verkennung eines auf die Errichtung einer kirchlichen Stiftung gerichteten Stifterwillens als Verletzung des ihr durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts geltend machen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rn. 18).

    Ob schutzwürdige Dispositionen einer Stiftungsbehörde im Vertrauen auf die Rechtsnatur einer Stiftung als Stiftung weltlichen Rechts daher schon deswegen nicht angenommen werden könnten, weil - bei Annahme eines tatsächlich auf die Errichtung einer kirchlichen Stiftung gerichteten Stifterwillens - jedenfalls die Stiftung durch Anpassung ihrer Satzung jederzeit eine Statusänderung bzw. -korrektur herbeiführen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2859/06 -, juris, Rn. 43; Urt. v. 08.05.2009 - 1 S 2860/09 -, juris, Rn. 18f.), bedarf daher keiner Entscheidung.

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