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   LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13   

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https://dejure.org/2014,31143
LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13 (https://dejure.org/2014,31143)
LG Kassel, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 S 290/13 (https://dejure.org/2014,31143)
LG Kassel, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 1 S 290/13 (https://dejure.org/2014,31143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Lebensversicherung - Schlussüberschüsse & Bewertungsreserven

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 153; BGB § 242; BGB § 315
    Keine gesicherte Anwartschaft auf eine Beteiligung an Schlussüberschuss und Bewertungsreserven

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1240
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelte das Gebot einer angemessenen Berücksichtigung der mit den eingezahlten Prämien gebildeten Vermögenswerte als Quelle für die Erwirtschaftung von Überschüssen, das Gebot einer angemessenen Berücksichtigung an den mit den eigenen Prämien gebildeten Bewertungsreserven und das Verbot einer Querverrechnung von Kosten mit positiven Ergebnissen (Bezugnahme auf BVerfGE 114, 73).

    Dabei erstreckt sich der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des Vertrags zu konkretisierenden und zu realisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 59, 65, 66).

    Diese sind in der Anlage der Vermögenswerte grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 70 ff.).

    Die aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG folgende angemessene Berücksichtigung der Vermögenswerte im Rahmen der Überschussbeteiligung, die durch Prämienzahlungen geschaffen worden sind (vgl. dazu BVerfGE 114, 73), steht der Veränderung der Praxis durch die Beklagte nicht entgegen.

    Sie verwiesen bei entscheidenden Weichenstellungen auf die jeweils andere Rechtsordnung, ohne dass dort für die erforderliche Berücksichtigung der Interessen der Versicherten gesorgt war (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 81 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber offen gelassen, ob der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits durch eine Ergänzung der zivilrechtlichen Ansprüche oder im Aufsichtsrecht behoben werden (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 97).

    So anerkennt auch das Bundesverfassungsgericht, dass die Feststellung des Schlussüberschusses nicht ausschließlich im Interesse der oder eines einzelnen Versicherten oder gar an dem Interesse eines aus dem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden an der Optimierung der an ihn auszukehrenden Leistung auszurichten ist, weil dies dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft und damit des Ausgleichs der verschiedenen, weder im Zeitablauf noch des Gegenstands stets identischen Interessen der Beteiligten widersprechen würde (vgl. BVerfGE 114, 73, zit. nach juris Rn. 95).

    Aus den unter 2. genannten Gründen ergeben sich keine weitergehenden Rechte für den Versicherungsnehmer aus den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten des Gesetzgebers, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 114, 73 formuliert wurden, da der Gesetzgeber diesen im hier anzuwendenden Zivilrecht aus guten Gründen nicht nachgekommen ist.

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
    Es kann dahinstehen, ob die Regelungen des dem Bereich des Öffentlichen Rechts zuzuordnenden Geschäftsplanes, etwa über § 328 Abs. 2 BGB, überhaupt bürgerlich-rechtliche Ansprüche begründen können (vgl. dazu BGHZ 128, 54).

    Hieran fehlt es nach bisheriger und von der Kammer zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung, weil die Parteien nicht vereinbart haben, der Beklagte solle die Leistung einseitig - nach billigem Ermessen - bestimmen, sondern konkret festgelegt haben, welche Leistung der Beklagte zu erbringen hat (vgl. BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Beschluss vom 7. November 2007, IV ZR 116/04 -, VersR 2008, S. 338).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versicherungsnehmer keinen weitergehenden Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Einzelauskunft über die Höhe, Art und Ermittlung der Verteilung des Überschusses (vgl. BGHZ 87, 346; 128, 54).

  • BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13

    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen

    Auszug aus LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
    Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen, wie etwa das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers, entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13 -, zit. nach juris Rn. 19).

    Eine solche Auskunft wäre zudem nicht mit dem Geheimhaltungsinteresse des Versicherers vereinbar, was vom Bundesgerichtshof jüngst für die vergleichbare Frage der Berechnung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung nach einer Abwägung der Interessen festgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Januar 2014 - IV ZR 216/13 -, juris).

  • BGH, 08.06.1983 - IVa ZR 150/81

    Keine Einzelauskunftspflicht des Lebensversicherers über Gewinnbeteiligung

    Auszug aus LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Versicherungsnehmer keinen weitergehenden Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Einzelauskunft über die Höhe, Art und Ermittlung der Verteilung des Überschusses (vgl. BGHZ 87, 346; 128, 54).
  • LG Dortmund, 27.10.2011 - 2 O 479/09

    Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen

    Auszug aus LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
    Soweit teilweise eine weitergehende Auskunft über die Berechnung des auf den Vertrag des einzelnen Versicherungsnehmers entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven angenommen wird (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 O 479/09 -, NJOZ 2012, S. 1311, 1312), ist dies weder erforderlich, um die aus § 153 VVG folgenden Ansprüche geltend machen zu können, noch ist dies mit dem ebenfalls zu berücksichtigen Geheimhaltungsinteresse vereinbar.
  • BGH, 07.11.2007 - IV ZR 116/04

    Fortzahlung von Überschüssen aus einer Lebensversicherung; Ansprüche deutscher

    Auszug aus LG Kassel, 08.05.2014 - 1 S 290/13
    Hieran fehlt es nach bisheriger und von der Kammer zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Überschussbeteiligung einer Lebensversicherung, weil die Parteien nicht vereinbart haben, der Beklagte solle die Leistung einseitig - nach billigem Ermessen - bestimmen, sondern konkret festgelegt haben, welche Leistung der Beklagte zu erbringen hat (vgl. BGHZ 128, 54, 57 f.; BGH, Beschluss vom 7. November 2007, IV ZR 116/04 -, VersR 2008, S. 338).
  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2014, 1240 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656, 88 EUR zu.
  • OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14

    Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

    Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten (BGH VersR 2014, 822, 824 zum Mindestrückkaufswert; BGH VersR 2010, 656 zur Überschussbeteiligung durch Bonussystem; LG Kassel VersR 2014, 1240, 1243; LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris Rn. 30; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208; Langheid a.a.O., § 153 VVG Rn. 56).

    Soweit dem Kläger das konkret von der Beklagten angewandte verursachungsorientierte Verfahren i.S.d. § 153 Abs. 3 S. 1 VVG unbekannt ist, bedarft es keiner Entscheidung, ob die Beklagte zur Offenlegung des Teils ihres Geschäftsplans verpflichtet ist, der dieses Verfahren regelt - wie dies in den vom Landgericht Kassel (VersR 2014, 1240) und vom Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris) entschiedenen Fällen geschehen war.

  • LG Dortmund, 24.04.2017 - 1 S 53/17

    Beschlüsse sind auszuführen!

    Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Urteils ist von Amts wegen anzupassen, weil die Kostenquote auch dann anhand der §§ 91, 92 ZPO zu überprüfen ist, wenn die Berufung nach § 522 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.09.2011, Az.: 1 U 1571/11, LG Dortmund, 1 S 290/13, m.w.N.).

    Diesbezüglich besteht auch keine Bindung des Rechtsmittelgerichts, da § 308 Abs. 2 ZPO den Grundsatz der Kostenentscheidung von Amts wegen ohne Antragsbindung kennt und insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (LG Dortmund, 1 S 290/13, m.w.N.).

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