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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17 (https://dejure.org/2017,43068)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2017 - 1 S 32.17 (https://dejure.org/2017,43068)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2017 - 1 S 32.17 (https://dejure.org/2017,43068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 6 VwGO, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO
    Spielhallenerlaubnis - vorläufige Teilnahme an der Sachprüfung im Sonderverfahren - Aufnahme in den Kreis der Bestandsunternehmen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § ... 146 Abs 6 VwGO, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 2 Abs 3 MindAbstUmsG BE, § 4 Abs 1 MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 1 SpielhG BE, § 2 Abs 3 Nr 1 SpielhG BE, § 8 Abs 1 S 1 SpielhG BE, § 33i GewO, § 33c Abs 2 Nr 1 GewO, § 9 Abs 2 S 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BE, § 15 Abs 1 GlüStVtrAG BE 2012, § 15 Abs 2 GlüStVtrAG BE 2012
    Spielhalle; Erlaubnis; Erlöschen; Antrag; neue Erlaubnis; Ablehnung wegen Unzuverlässigkeit; Versagung; aufschiebende Wirkung (Reichweite str.); Sonderverfahren; Prüfungsstufen; Prüfungsreihenfolge; besondere Verfahrensausgestaltung; konkurrierende Standorte

  • vdai.de PDF

    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 BlnSpielhG sowie einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV im Sonderverfahren für Bestandsunternehmen bewirkt nicht, dass der nach Ansicht der Behörde ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis i.R.e. Anspruchs auf Teilnahme am Sonderverfahren; Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden als Spielhallenbetreiber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 677
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.09.1953 - I A 18.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum "Wesen der aufschiebenden Wirkung" im Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398.59 - (BVerwGE 13, 1 f. , juris Rn. 28 m.w.N.) ausgeführt: "Als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes soll sie verhindern, daß durch die Vollziehung des noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsaktes der Zweck seiner Nachprüfung, sei es im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder sei es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dadurch, daß "vollzogene Tatsachen" geschaffen werden, vereitelt und der vom Verwaltungsakt Betroffene hierdurch im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Schutzes weitgehend beraubt werden könnte (BVerwGE 1, 11) oder daß er in sonstiger Hinsicht für die Dauer des Schwebezustandes, während dessen Ungewißheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, wesentliche Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher Art hinnehmen muß.
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69

    Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17
    Die Aufforderung zur Betriebsschließung und die vorsorgliche Untersagung der Betriebsfortführung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids haben eine Vollzugswirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das im Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 79.69 - (juris Rn. 16) - wie von dem Antragsgegner inhaltlich richtig zitiert - ergänzend ausgeführt hat: "Ihrem Wesen nach bedeutet die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO, daß ein Verwaltungsakt, durch den (verfügend, gestaltend oder feststellend) die Rechtsstellung des Betroffenen beeinträchtigt oder geschmälert wird, von der Behörde einstweilen nicht verwirklicht werden darf.
  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2017 - 1 S 32.17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum "Wesen der aufschiebenden Wirkung" im Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398.59 - (BVerwGE 13, 1 f. , juris Rn. 28 m.w.N.) ausgeführt: "Als Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes soll sie verhindern, daß durch die Vollziehung des noch nicht rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsaktes der Zweck seiner Nachprüfung, sei es im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder sei es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dadurch, daß "vollzogene Tatsachen" geschaffen werden, vereitelt und der vom Verwaltungsakt Betroffene hierdurch im Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Schutzes weitgehend beraubt werden könnte (BVerwGE 1, 11) oder daß er in sonstiger Hinsicht für die Dauer des Schwebezustandes, während dessen Ungewißheit über den Erfolg der Anfechtung besteht, wesentliche Nachteile rechtlicher oder tatsächlicher Art hinnehmen muß.
  • VG Berlin, 19.04.2018 - 4 L 40.18

    Ein Mindestabstand von 200m zwischen einer Spielhalle und einer Schule ist auch

    Der Versagungsentscheidung komme nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2017 (OVG 1 S 32.17) rechtsgestaltende Wirkung zu, die sich unmittelbar auf die Fortgeltung der Fiktionsregelung beziehe, welcher nur durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden könne.

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat - "sofortige Vollziehung in Bezug auf den Ausschluss von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens" -, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.).

  • VG Berlin, 04.07.2019 - 4 L 257.18

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Vorbeiführen eines Schulwegs an

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat - "sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens" -, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.).

  • VG Berlin, 20.07.2018 - 4 L 403.17

    Mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat - "sofortige Vollziehung des aus Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Bescheids resultierenden Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens" -, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.).

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Hieran durfte die Behörde zwar zunächst keine Vollzugsmaßnahmen knüpfen, da sie die Antragsablehnung im Ausgangsbescheid noch nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17, juris Rn. 18 ff.).

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 4 L 315.17

    Versagung der Erlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu einer Schule

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat - "sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens" -, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.).

    Es kann daher auf sich beruhen, dass der vom Antragsgegner mit der Vollziehungsanordnung primär erstrebte Ausschluss von den weiteren Stufen des Sonderverfahrens unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung erhobenen Widerspruchs eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 13) und es mithin zur Erreichung allein dieses Ziels der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bedurft hätte.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 4 L 316.17

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat - "sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens" -, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.).

    Es kann daher auf sich beruhen, dass der vom Antragsgegner mit der Vollziehungsanordnung primär erstrebte Ausschluss von den weiteren Stufen des Sonderverfahrens unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung erhobenen Widerspruchs eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 13) und es mithin zur Erreichung allein dieses Ziels der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bedurft hätte.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

  • VG Berlin, 14.08.2019 - 4 L 352.18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle einer der Behörde möglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht mehr gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Hieran durfte die Behörde zwar zunächst keine Vollzugsmaßnahmen knüpfen, da sie die Antragsablehnung im Ausgangsbescheid noch nicht für sofort vollziehbar erklärt hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17, juris Rn. 18 ff.).

  • VG Berlin, 11.09.2019 - 4 L 188.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung einer spielhallenrechtlichen

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle einer der Behörde möglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat - "sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens" -, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.).

  • VG Berlin, 04.08.2019 - 4 L 256.18

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat - "sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens" -, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.).

  • VG Berlin, 21.02.2018 - 4 L 452.17

    Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis anlässlich einer sich in der

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Es kann daher auf sich beruhen, dass der vom Antragsgegner mit der Vollziehungsanordnung primär erstrebte Ausschluss von den weiteren Stufen des Sonderverfahrens unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung erhobenen Widerspruchs eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 13) und es mithin zur Erreichung allein dieses Ziels der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bedurft hätte.

    Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

  • VG Berlin, 10.10.2018 - 4 L 516.17

    Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen

    Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 19 ff.).

    Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    25 Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22).

    Hieraus hätte die Behörde wegen der gleichzeitig verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung auch Vollzugsmaßnahmen knüpfen dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17, juris Rn. 18 ff.).

  • VG Berlin, 13.03.2020 - 4 L 22.20

    Losverfahren bei konkurrierenden Spielhallen fehlerfrei

  • VG Berlin, 25.01.2021 - 4 L 165.20
  • VG Berlin, 21.03.2019 - 4 L 46.18

    Versagung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für ein Bestandsunternehmen;

  • VG Berlin, 21.11.2019 - 4 L 84.19

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2018 - 1 S 28.18

    Spielhallenerlaubnis; Antrag; Ablehnung wegen Unzuverlässigkeit (Steuerschulden,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 94.18

    Spielhalle; Mindestabstand zu einer Schule; Bezugspunkt

  • VG Berlin, 08.01.2021 - 4 L 206.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 1 S 18.18

    Unterscheidung zwischen der Vorprüfung nach § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln

  • VG Berlin, 04.10.2018 - 4 L 496.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen mit einer Schließungsverfügung verbundene

  • VG Berlin, 03.06.2020 - 4 L 137.20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene

  • VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21

    Befristung der Spielhallenerlaubnis

  • VG Bremen, 03.07.2023 - 5 V 1408/23

    Eilantrag auf Fortführung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle über den

  • VG Stuttgart, 06.10.2021 - 18 K 3378/21

    Spielhalle; Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Duldung; Abstandsgebot;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2019 - 1 S 96.18

    Spielhalle; Mindestabstand zu einer Schule; Sichtbarkeit

  • VG Berlin, 17.01.2020 - 4 L 356.19

    Vierte Pflegekommission darf Arbeit abschließen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 1 S 36.18
  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 B 193/23

    Entstehen der Fiktionswirkung; Fortbestehensfiktion; Fristablauf; Beschwerde

  • VG Berlin, 04.02.2022 - 4 L 436.21
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Rechtsprechung
   LG Waldshut-Tiengen, 08.09.2017 - 1 S 32/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,45765
LG Waldshut-Tiengen, 08.09.2017 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2017,45765)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08.09.2017 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2017,45765)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 08. September 2017 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2017,45765)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 09.11.2017 - III ZB 139/17

    Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen

    Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen - 1. Zivilkammer - vom 8. September 2017 - 1 S 32/17 - zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Rechtsprechung
   LG Rottweil, 27.10.2017 - 1 S 32/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,67517
LG Rottweil, 27.10.2017 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2017,67517)
LG Rottweil, Entscheidung vom 27.10.2017 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2017,67517)
LG Rottweil, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2017,67517)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 02.05.2018 - 1 S 32/17   

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https://dejure.org/2018,24596
LG Stuttgart, 02.05.2018 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2018,24596)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2018 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2018,24596)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - 1 S 32/17 (https://dejure.org/2018,24596)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19

    Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den

    Die Erforderlichkeit förmlicher Feststellungen zur Tabelle (LG Rottweil, Urt. v. 10.08.2018 - 4 O 13/17 - ZInsO 2018, 2150 und juris Rz. 26ff; AG Emmendingen, Urt. v. 18.07.2018 - 7 C 110/18 - ZInsO 2018, 1816 und juris Rz. 15; LG Rottweil, Urt. v. 22.06.2018 - 4 O 11/17 - ZInsO 2018, 1731 und juris Rz. 23; OLG Schleswig, Urt. v. 20.06.2018 - 9 U 18/18 - ZInsO 2018, 1681 und juris Rz. 8; LG Stuttgart, Urt. v. 02.05.2018 - 1 S 32/17 - ZInsO 2018, 1530 und juris Rz. 13; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2018 - I-8 U 124/17 - ZInsO 2018, 1963 und juris Rz. 16ff; OLG Braunschweig, Hinweisbeschl.
  • OLG Frankfurt, 14.05.2019 - 5 U 85/18
    Die Erforderlichkeit förmlicher Feststellungen zur Tabelle (LG Rottweil, Urt. v. 10.08.2018 - 4 O 13/17 - ZInsO 2018, 2150 und juris Rz. 26ff; AG Emmendingen, Urt. v. 18.07.2018 - 7 C 110/18 - ZInsO 2018, 1816 und juris Rz. 15; LG Rottweil, Urt. v. 22.06.2018 - 4 O 11/17 - ZInsO 2018, 1731 und juris Rz. 23; OLG Schleswig, Urt. v. 20.06.2018 - 9 U 18/18 - ZInsO 2018, 1681 und juris Rz. 8; LG Stuttgart, Urt. v. 02.05.2018 - 1 S 32/17 - ZInsO 2018, 1530 und juris Rz. 13; a.A. OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2018 - I-8 U 124/17 - ZInsO 2018, 1963 und juris Rz. 16ff; OLG Braunschweig, Hinweisbeschl.
  • LG Aachen, 14.03.2019 - 1 O 311/18

    Rückzahlung von an einen Kommanditisten geleisteten Ausschüttungen eines

    Der geltend gemachte Anspruch gegen die Gesellschafter muss also den Gläubigern zu Gute kommen (LG Traunstein Urt. v. 16.03.2018 - 5 O 589/17; LG Traunstein Urt. v. 25.04.2018 - 5 O 575/17; LG Coburg Urt. 11.01.2018 - 1 HK O 24/17; LG Stuttgart Urt. v. 02.05.2018 - 1 S 32/17).
  • AG Weinheim, 10.08.2018 - 2 C 77/17
    Das Gericht verweist insofern auf den Beklagtenvortrag und auf LG Stuttgart, Urteil vom 02.05.2018 - 1 S 32/17, dies unter Verweis auf Urteil BGH II ZR 272/16, Rd.Nr. 5 (vgl. oben), wonach zur Schlüssigkeit der Klage als grundlegende Anspruchsvoraussetzung durch den Insolvenzverwalter dargetan werden muss, dass die Insolvenzmasse zur Befriedigung der festgestellten Insolvenzforderung nicht ausreicht und somit Masseunzulänglichkeit vorliegt.
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