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   VGH Baden-Württemberg, 06.04.1992 - 1 S 333/92   

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https://dejure.org/1992,4232
VGH Baden-Württemberg, 06.04.1992 - 1 S 333/92 (https://dejure.org/1992,4232)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 (https://dejure.org/1992,4232)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. April 1992 - 1 S 333/92 (https://dejure.org/1992,4232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens; dreijährige Sperrfrist; Verwirkung der Berufung auf die Sperrfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 428 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 421
  • DÖV 1992, 842
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1982 - 1 S 1526/81

    Kostendeckungsvorschlag im Rahmen eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.1992 - 1 S 333/92
    Einerseits wird mit dem Rechtsinstitut des Bürgerentscheids das der Gemeindeordnung zugrundeliegende System der repräsentativen Demokratie zugunsten einer aktiven Einbeziehung der Bürger im Sinne einer unmittelbaren Demokratie bei solchen Angelegenheiten durchbrochen, die für die Gemeinde von besonderer Bedeutung sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.7.1982, ESVGH 33, 42).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 1 S 657/90

    Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.04.1992 - 1 S 333/92
    Gerade bei Vorhaben dieser Art ist es unerläßlich, daß kleinere Veränderungen und Detailplanungen, die während der Planungsphase unvermeidbar sind, innerhalb der Dreijahresfrist ohne ein erneutes Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid durchgeführt werden können (vgl. Senatsurteil vom 18.6.1990 - 1 S 657/90 -, VBlBW 1990, 460).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09

    Zur Zulässigkeit der Sicherung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids durch

    Der Aspekt der Planungssicherheit gewinnt insbesondere in Fällen von Großvorhaben Bedeutung, bei denen ein zeitlich und in der Sache gestrecktes Planungsvorhaben in Vollzug eines Bürgerentscheids erforderlich ist, das sich über eine Phase der Vorbereitung, Einleitung von Planfeststellungs- und Bauleitverfahren, Festlegung der Einzelheiten der Finanzierung bis zur Entschließung über die Reihenfolge der Ausführung hinzieht und mehrere Beschlüsse des Gemeinderats erforderlich macht (vgl. auch Senatsurteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff. für den dort zugrundeliegenden Fall eines erneutes Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 GemO innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren, § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO).

    Aus dieser Regelung lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen wollte (vgl. Senatsurteil v. 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.).

  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    aa) Die Kammer kann offen lassen, ob dies eine "wesentliche" Änderung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Beklagten darstellt (zur Zulässigkeit eines - wiederholten - Bürgerbegehrens bei einer durch den Gemeinderat beschlossenen wesentlichen Änderung des Vorhabens vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.).

    Die Kammer kann auch offen lassen, ob der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Ausschlussregelung in § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO BW zu folgen ist (vgl. Urteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.1993 - 1 S 1076/92

    Bürgerbegehren gegen wiederholenden Beschluss des Gemeinderats

    Beschlüsse des Gemeinderats, die eine wichtige Gemeindeangelegenheit betreffen, sind nur dann einem innerhalb von vier Wochen nach ihrer Bekanntgabe eingereichten Bürgerbegehren entzogen, wenn sie bereits innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines Bürgerentscheids gewesen sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GemO) oder wenn es sich um Gemeinderatsbeschlüsse handelt, die sich allein mit dem Bau oder den Folgekosten einer neu zu errichtenden öffentlichen Einrichtung befassen, insgesamt also um reine Vollzugsbeschlüsse einer grundsätzlich getroffenen Entscheidung (vgl. Urt. d. Senats v. 6.4.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421).

    Diese Regelung soll verhindern, daß durch wiederholte Anträge gleichen Inhalts eine unnötige Beunruhigung in die Gemeinde getragen und die Effektivität und Sparsamkeit des Handelns der Gemeinde in Frage gestellt wird (vgl. Urt. d. Senats v. 6.4.1992, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11

    Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte daraus in der Vergangenheit geschlossen, der Gesetzgeber habe der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderates einräumen wollen, so dass Gemeinderatsbeschlüsse, die sich allein mit den Bau- oder Folgekosten eines Vorhabens befassten, nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könnten (vgl. Beschluss vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, juris; Urteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2014 - 1 S 1596/14

    Reichweite der Bindungswirkung eines Bürgerentscheids

    Wesentliche Änderungen können dagegen eine neue Angelegenheit begründen - etwa bei abweichender Nutzungsart, anderem Standort oder verändertem Raumprogramm eines Vorhabens - (im Anschluss an Senatsurteile vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 - VBlBW 1992, 421 und vom 22.06.2009 - 1 S 2865/08 - VBlBW 2009, 425).
  • VG Freiburg, 07.08.2014 - 5 K 1706/14

    Bürgerentscheid; Sperrfrist; Auslegung der Fragestellung

    Wesentliche Änderungen können dagegen eine neue Angelegenheit begründen etwa bei abweichender Nutzungsart, anderem Standort oder verändertem Raumprogramms eines Vorhaben (zum Ganzen vgl. VG Freiburg, Urt. v. 05.12.1991 - 4 K 1453/91 - und hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.1992 - 1 S 333/92 - VBlBW 1992, 421 zur Zulässigkeit eines erneuten Bürgerbegehrens wegen einer Kultur- und Tagungsstätte; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311 und, zur Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts der Bürgerschaft zuletzt Urt. v. 22.06.2009 - 1 S 2865/08 - VBlBW 2009, 425).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.1995 - 2 L 121/94
    Außerdem würden bei wiederholten Bürgerbegehren mit dem Ziel der Durchführung eines Bürgerentscheids über dasselbe bzw. geringfügig veränderte vorhaben die Effektivität und Sparsamkeit des Handelns der Gemeinde in Frage gestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 11/1992 S. 421 ff., 422; Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 NVwZ-RR 1994 S. 110, 111).

    Ein erneuter Bürgerentscheid innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ist nur dann zulässig, wenn der Bürgerentscheid eine Angelegenheit betrifft, die mit dem Gegenstand des früheren Bürgerentscheides, so wie er sich nach dem objektiven Empfängerhorizont für die Bürger dargestellt hat, nicht identisch ist (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.1992 1 S 333/92 -, a.a.O. S. 422).

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